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Beschlussvorlage (Kommunalwahl am 25. Mai 2014 (Gemeinderatswahl); hier: Vorprüfung der eventuell gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
20.08.2014
Erstellt
25.07.14, 18:03
Aktualisiert
25.07.14, 18:03
Beschlussvorlage (Kommunalwahl am 25. Mai 2014 (Gemeinderatswahl);
hier: Vorprüfung der eventuell gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen) Beschlussvorlage (Kommunalwahl am 25. Mai 2014 (Gemeinderatswahl);
hier: Vorprüfung der eventuell gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 01.07.2014 Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-90/2014 TOP Vorlage für die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Kommunalwahl am 25. Mai 2014 (Gemeinderatswahl); hier: Vorprüfung der eventuell gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen Sachdarstellung: Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 30. Juni 2014 (1 Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Internet und an der Bekanntmachungstafel am Rathaus) konnten Einsprüche gegen die Kommunalwahl erhoben werden. Einsprüche sind bei der Verwaltung nicht eingegangen. Seitens der Verwaltung wurden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die von den Wahlvorständen am Wahltag festgestellten Ergebnisse in den einzelnen Wahlbezirken wurden vom Wahlausschuss in der Sitzung am 27. Mai 2014 als ordnungsgemäß und richtig bestätigt und als offizielles Wahlergebnis festgestellt und durch den Wahlleiter bekannt gemacht. Die gesetzlichen Vorschriften a) § 40 Kommunalwahlgesetz NRW b) § 66 Kommunalwahlordnung sind als Anlagen beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: - Drucksache VL-90/2014 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss beschließt, dass bei der Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen durch den Ausschuss keine der in § 40 (1) Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz aufgeführten Mängel bzw. Unregelmäßigkeiten vorliegen und schlägt dem Rat vor, die Gültigkeit der Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 zu beschließen. Der Bürgermeister (Göbbels)