Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
36 kB
Datum
20.08.2014
Erstellt
25.07.14, 18:03
Aktualisiert
25.07.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 40 Kommunalwahlgesetz NRW
(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in
folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig
erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1
ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht
möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem
Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung
gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl
erstrecken.
(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden
oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die
Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen,
dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des
Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.
§ 66 Kommunalwahlordnung
Wahlprüfung
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden
Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen
Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.