Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
113 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 02.06.2014
Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben
Az.:
Schr.
Vorlagennummer: VL-58/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Wahl der Ortsvorsteher/innen und Beschluss über die Ernennung zu Ehrenbeamten
Sachdarstellung:
Gemäß § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe sind Ortsvorsteher/innen für
folgende Ortschaften zu wählen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
Langerwehe,
Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften Jüngersdorf und Stütgerloch
Wenau, umfassend die Ortschaften Hamich, Heistern, Schönthal und Wenau
Luchem,
Geich,
Obergeich,
D'horn,
Merode,
Schlich,
Pier.
Ortsvorsteher/innen wählt der Rat gem. § 39 (6) GO NRW unter Berücksichtigung des bei der Wahl
des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk (Ortschaft) erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer
seiner Wahlzeit. Sie müssen in dem Bezirk (Ortschaft), für den sie bestellt werden, wohnen und
dem Rat angehören oder angehören können.
Drucksache VL-58/2014
Seite - 2 -
Das bei der Wahl des Rates am 25. Mai 2014 erzielte Stimmenverhältnis in den einzelnen
Ortschaften lautet:
Ortschaft
CDU
Langerwehe
(WB bzw. StB
01.0, 02.0,
03.1, 04.1,
13.2)
Jüngersdorf
/Stütgerloch
(WB bzw. StB
03.2, 04.2,
05.0, 06.1)
Wenau,
Hamich,
Heistern,
Schönthal
(WB 07.0, 08.0)
Luchem
(StB 13.1)
Geich
(StB 12.2)
Obergeich
(StB 12.3)
D’horn
(StB 12.1)
Merode
(StB 09.1)
Schlich
(WB bzw. StB
09.2, 10.0,
11.0)
Pier
(StB 06.2)
Summe
Gültige Stimmen
SPD Die Grünen
FDP
Linke
803
588
266
86
38
503
383
233
62
6
519
306
103
21
38
150
172
21
10
15
65
29
13
1
5
91
35
8
9
7
97
93
14
7
8
206
125
45
11
0
533
377
101
79
0
78
3045
174
2282
19
823
5
291
0
117
Die SPD hat in den Ortschaften Luchem und Pier die meisten Stimmen erhalten. In allen
übrigen Ortschaften hat die CDU die Stimmenmehrheit erreicht.
Die Wahl richtet sich nach § 50 (2) GO NRW.
Demnach werden Wahlen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst
durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige
Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl
statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Drucksache VL-58/2014
Seite - 3 -
Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.
Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin kann gem. § 39 (7) GO NRW für das Gebiet
seiner/ihrer Ortschaft entsprechend der bestehenden Dienstanweisung mit der Erledigung
bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. Er/Sie ist sodann
zum/zur Ehrenbeamten/-in zu ernennen. Er/Sie führt die Geschäfte in Verantwortung
gegenüber dem Bürgermeister durch. Die bisherigen Ortsvorsteher/innen waren zu
Ehrenbeamten ernannt worden. Sofern diese Regelung beibehalten werden soll, ist ein
entsprechender Beschluss zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Ortsvorsteher/innen zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Daraufhin wählt der Rat die Ortsvorsteher/innen für die jeweiligen Ortschaften.
Der Bürgermeister
(Göbbels)