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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/innen und Beschluss über die Ernennung zu Ehrenbeamten)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
113 kB
Datum
27.06.2014
Erstellt
18.06.14, 18:05
Aktualisiert
18.06.14, 18:05
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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 02.06.2014 Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-58/2014 TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Wahl der Ortsvorsteher/innen und Beschluss über die Ernennung zu Ehrenbeamten Sachdarstellung: Gemäß § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe sind Ortsvorsteher/innen für folgende Ortschaften zu wählen: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) Langerwehe, Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften Jüngersdorf und Stütgerloch Wenau, umfassend die Ortschaften Hamich, Heistern, Schönthal und Wenau Luchem, Geich, Obergeich, D'horn, Merode, Schlich, Pier. Ortsvorsteher/innen wählt der Rat gem. § 39 (6) GO NRW unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk (Ortschaft) erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen in dem Bezirk (Ortschaft), für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Drucksache VL-58/2014 Seite - 2 - Das bei der Wahl des Rates am 25. Mai 2014 erzielte Stimmenverhältnis in den einzelnen Ortschaften lautet: Ortschaft CDU Langerwehe (WB bzw. StB 01.0, 02.0, 03.1, 04.1, 13.2) Jüngersdorf /Stütgerloch (WB bzw. StB 03.2, 04.2, 05.0, 06.1) Wenau, Hamich, Heistern, Schönthal (WB 07.0, 08.0) Luchem (StB 13.1) Geich (StB 12.2) Obergeich (StB 12.3) D’horn (StB 12.1) Merode (StB 09.1) Schlich (WB bzw. StB 09.2, 10.0, 11.0) Pier (StB 06.2) Summe Gültige Stimmen SPD Die Grünen FDP Linke 803 588 266 86 38 503 383 233 62 6 519 306 103 21 38 150 172 21 10 15 65 29 13 1 5 91 35 8 9 7 97 93 14 7 8 206 125 45 11 0 533 377 101 79 0 78 3045 174 2282 19 823 5 291 0 117 Die SPD hat in den Ortschaften Luchem und Pier die meisten Stimmen erhalten. In allen übrigen Ortschaften hat die CDU die Stimmenmehrheit erreicht. Die Wahl richtet sich nach § 50 (2) GO NRW. Demnach werden Wahlen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Drucksache VL-58/2014 Seite - 3 - Der Bürgermeister ist stimmberechtigt. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin kann gem. § 39 (7) GO NRW für das Gebiet seiner/ihrer Ortschaft entsprechend der bestehenden Dienstanweisung mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. Er/Sie ist sodann zum/zur Ehrenbeamten/-in zu ernennen. Er/Sie führt die Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Die bisherigen Ortsvorsteher/innen waren zu Ehrenbeamten ernannt worden. Sofern diese Regelung beibehalten werden soll, ist ein entsprechender Beschluss zu fassen. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, die Ortsvorsteher/innen zu Ehrenbeamten zu ernennen. Daraufhin wählt der Rat die Ortsvorsteher/innen für die jeweiligen Ortschaften. Der Bürgermeister (Göbbels)