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Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
23 kB
Erstellt
03.08.10, 08:35
Aktualisiert
03.08.10, 08:35
Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH D e r B ü r g e r m e i s t e r HSG: 03.1 Sachbearbeiter: Frau Bewernick 30. Dezember 2009 An den Rat über den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss 024 Betrifft: 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich Erläuterung: Die Vorlage berührt nicht den Etat. Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat am 26. November 2009 beschlossen, den Jugendausschuss mit dem Sozial- und Kindergartenausschuss zusammenzulegen, und gleichzeitig einen Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss zu bilden. Dadurch ist es erforderlich geworden, rückwirkend ab diesem Datum die Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich entsprechend anzupassen. Weiterhin ist § 22 ( neu) der Hauptsatzung durch die endgültige Festlegung des Standortes des Bekanntmachungskastens im Ortsteil Rommelsheim vor dem Hause Römerstr. 11 zu ändern. Der Satzungstext der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt rückwirkend zum 26.11.2009 die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich in der vorgelegten Fassung. Der Satzungstext ist Bestandteil der Niederschrift. 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S 666 ff) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Nörvenich am mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates die folgende 3.. Satzung vom zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich vom 03.03. 2008 beschlossen: Artikel I § 9 erhält folgende Fassung: §9 Ausschüsse (1)Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüsse gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein. Für die Ausschussmitglieder sind Stellvertreter/innen zu wählen. (2) Nichtständige Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen können für besondere Aufgaben gebildet werden, ihr Bestehen endet mit der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Auf Antrag einer Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, wird für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger/in als beratendes Mitglied gewählt. (4) Ein Ratsmitglied, dass keiner Fraktion angehört, kann einen Ausschuss benennen, dem es mit beratender Stimme angehören möchte. Diesem Wunsch hat der Rat nachzukommen. (5) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem/der Bürgermeister/in zu übertragen. (6) Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten. (7) Der Ausschuss kann Personen mit besonderem Sachverständnis ohne Stimmrecht zu den Beratungen allgemein einladen. Die gleiche Befugnis hat der/die Ausschussvorsitzende im Einzelfall im Einvernehmen mit dem/der Bürgermeister/in. (8) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können von dem/der Bürgermeister/in jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht. (9) Der Rat bildet folgende Ausschüsse: 1. Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Beschwerdeausschuss 4. Schulausschuss 5. Kultur- und Sportausschuss 6. Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss 7. Bauausschuss 8. Wahlprüfungsausschuss 9. Wahlausschuss 10. Betriebsausschuss Artikel II § 15 erhält folgende Fassung: § 15 Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss (1) Der Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss nimmt alle Angelegenheiten der Sozialverwaltung, alle Kindergartenangelegenheiten sowie die Angelegenheiten der Kinder einschließlich der Jugendbetreuung wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Ausschüsse fallen. (2) Dem Jugend-, Sozial und Kindergartenausschuss werden folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen: a) Die Förderung von Jugendeinrichtungen, soweit der Betrag hierfür haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. b) Die Bewilligung von Beihilfen und Zuschüssen für die Bereiche Jugend, Soziales ,Kinder und Kindertagesstätten, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. c) Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen von über 10.000 € bis zu 20.000 €, wenn es sich um Angelegenheiten i.S.d. Abs. 1 und 2 handelt, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht und es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Artikel III Die Nummerierung der nachfolgenden §§ ändert sich wie folgt: § 17 wird § 16 § 18 wird § 17. § 19 wird § 18 § 20 wird § 19 § 21 wird § 20 § 22 wird § 21 § 23 wird § 22. Artikel IV Der neue § 22 erhält folgende Fassung: § 22 Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nörvenich, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstr. ( am Grundstück von Laufenberg ) für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich unter www.noervenich.de im Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist ( § 4 Abs. 1 Buchstabe c) Bekanntmachungsverordnung). (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen und der Ausschusssitzungen werden ebenfalls durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstraße (am Grundstück von Laufenberg), öffentlich bekannt gemacht, wobei gleichzeitig auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich unter www.noervenich.de im Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist ( § 4 Abs. 1 Buchstabe c) Bekanntmachungsverordnung). Nachrichtlich sollen diese Bekanntmachungen noch in jedem Ortsteil im Bekanntmachungskasten der Gemeinde ausgehängt werden; dies ist für die Rechtmäßigkeit der Einladung jedoch ohne Bedeutung. (3) Die Aushangfrist für Einladungen zu Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse beträgt mindestens 7 Tage, bei abgekürzter Einladungsfrist mindestens 3 Tage. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Ratssitzung oder Ausschusssitzung erfolgen. (4) Alle Bekanntmachungen im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich, Bahnhofstraße, sind mit dem Vermerk „Aushang vom ............... bis ..........." zu versehen. Die Aushangdauer ist durch Unterschrift zu bescheinigen. (5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 und 2 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Gemeindegebietes: Binsfeld Dorweiler Eggersheim Eschweiler über Feld Frauwüllesheim Hochkirchen Irresheim Nörvenich Oberbolheim Pingsheim Poll Rath Rommelsheim Wissersheim Am Hof 3 Schule, Margarethastraße Kurfürstenstraße 20 Heribertstraße 39 Mittelstraße 4 Kirchstraße 5 Annastraße 5 Bahnhofstr., gegenüber Einmündung Kastanienweg Ecke Termelinesweg/Piethanstr. Alfons-Keever-Str. gegenüber Kirche Dorfstraße 7 gegenüber Hubertusstraße 3 Römerstr. 11 Frongasse 2 Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. § 23 Inkrafttreten Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich tritt rückwirkend zum 26.11.2009 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der/die Bürgermeister/in den Beschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nörvenich, den (Hans Jürgen Schüller ) Bürgermeister