Daten
Kommune
Nörvenich
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Erstellt
03.08.10, 08:35
Aktualisiert
03.08.10, 08:35
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
D e r
B ü r g e r m e i s t e r
HSG: 03.1
Sachbearbeiter: Frau Bewernick
30. Dezember 2009
An den
Rat
über den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
024 Betrifft:
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
Erläuterung: Die Vorlage berührt nicht den Etat.
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat am 26. November 2009 beschlossen, den Jugendausschuss
mit dem Sozial- und Kindergartenausschuss zusammenzulegen, und gleichzeitig einen Jugend-,
Sozial- und Kindergartenausschuss zu bilden.
Dadurch ist es erforderlich geworden, rückwirkend ab diesem Datum die Hauptsatzung der
Gemeinde Nörvenich entsprechend anzupassen.
Weiterhin ist § 22 ( neu) der Hauptsatzung durch die endgültige Festlegung des Standortes des
Bekanntmachungskastens im Ortsteil Rommelsheim vor dem Hause Römerstr. 11 zu ändern.
Der Satzungstext der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich ist der
Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt rückwirkend zum 26.11.2009 die 3. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich in der vorgelegten Fassung. Der
Satzungstext ist Bestandteil der Niederschrift.
3. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich
Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S 666 ff) in
der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Nörvenich am mit Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates die folgende 3.. Satzung vom zur Änderung
der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich vom 03.03. 2008 beschlossen:
Artikel I
§ 9 erhält folgende Fassung:
§9
Ausschüsse
(1)Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in
anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüsse gebildet werden. Die Zahl
der Ausschussmitglieder soll ungerade sein. Für die Ausschussmitglieder sind
Stellvertreter/innen zu wählen.
(2) Nichtständige Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen können für besondere
Aufgaben gebildet werden, ihr Bestehen endet mit der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Auf Antrag einer Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, wird für diesen
Ausschuss ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger/in als beratendes Mitglied
gewählt.
(4) Ein Ratsmitglied, dass keiner Fraktion angehört, kann einen Ausschuss benennen, dem
es mit beratender Stimme angehören möchte. Diesem Wunsch hat der Rat nachzukommen.
(5) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die
Entscheidungen dem/der Bürgermeister/in zu übertragen.
(6) Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder
für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(7) Der Ausschuss kann Personen mit besonderem Sachverständnis ohne Stimmrecht zu
den Beratungen allgemein einladen. Die gleiche Befugnis hat der/die Ausschussvorsitzende
im Einzelfall im Einvernehmen mit dem/der Bürgermeister/in.
(8) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können von dem/der Bürgermeister/in jederzeit
Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres
Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
(9) Der Rat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Beschwerdeausschuss
4. Schulausschuss
5. Kultur- und Sportausschuss
6. Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss
7. Bauausschuss
8. Wahlprüfungsausschuss
9. Wahlausschuss
10. Betriebsausschuss
Artikel II
§ 15 erhält folgende Fassung:
§ 15
Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss
(1) Der Jugend-, Sozial- und Kindergartenausschuss nimmt alle Angelegenheiten der
Sozialverwaltung, alle
Kindergartenangelegenheiten sowie die Angelegenheiten der
Kinder einschließlich der Jugendbetreuung wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
anderer Ausschüsse fallen.
(2) Dem Jugend-, Sozial und Kindergartenausschuss werden folgende Angelegenheiten zur
Entscheidung übertragen:
a) Die Förderung von Jugendeinrichtungen, soweit der Betrag hierfür haushaltsrechtlich zur
Verfügung steht.
b) Die Bewilligung von Beihilfen und Zuschüssen für die Bereiche Jugend, Soziales ,Kinder
und Kindertagesstätten, soweit der Betrag haushaltsrechtlich zur Verfügung steht.
c) Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen von über 10.000 € bis zu
20.000 €, wenn es sich um Angelegenheiten i.S.d. Abs. 1 und 2 handelt, soweit der Betrag
haushaltsrechtlich zur Verfügung steht und es sich nicht um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt.
Artikel III
Die Nummerierung der nachfolgenden §§ ändert sich wie folgt:
§ 17 wird § 16
§ 18 wird § 17.
§ 19 wird § 18
§ 20 wird § 19
§ 21 wird § 20
§ 22 wird § 21
§ 23 wird § 22.
Artikel IV
Der neue § 22 erhält folgende Fassung:
§ 22
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nörvenich, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag im Bekanntmachungskasten der
Gemeinde
Nörvenich, Bahnhofstr. ( am Grundstück von Laufenberg ) für die Dauer von mindestens
einer Woche vollzogen, wobei gleichzeitig auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich
unter www.noervenich.de im Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist ( § 4 Abs. 1
Buchstabe c) Bekanntmachungsverordnung).
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen und der Ausschusssitzungen werden
ebenfalls durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich,
Bahnhofstraße (am Grundstück von Laufenberg), öffentlich bekannt gemacht, wobei
gleichzeitig auf der Homepage der Gemeinde Nörvenich unter www.noervenich.de im
Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist ( § 4 Abs. 1 Buchstabe c)
Bekanntmachungsverordnung).
Nachrichtlich sollen diese Bekanntmachungen noch in jedem Ortsteil im
Bekanntmachungskasten der Gemeinde ausgehängt werden; dies ist für die
Rechtmäßigkeit der Einladung jedoch ohne Bedeutung.
(3) Die Aushangfrist für Einladungen zu Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse
beträgt mindestens 7 Tage, bei abgekürzter Einladungsfrist mindestens 3 Tage. Die
Abnahme darf frühestens am Tag nach der Ratssitzung oder Ausschusssitzung erfolgen.
(4) Alle Bekanntmachungen im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Nörvenich,
Bahnhofstraße, sind mit dem Vermerk „Aushang vom ............... bis ..........." zu versehen. Die
Aushangdauer ist durch Unterschrift zu bescheinigen.
(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 und 2 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des
Gemeindegebietes:
Binsfeld
Dorweiler
Eggersheim
Eschweiler über Feld
Frauwüllesheim
Hochkirchen
Irresheim
Nörvenich
Oberbolheim
Pingsheim
Poll
Rath
Rommelsheim
Wissersheim
Am Hof 3
Schule, Margarethastraße
Kurfürstenstraße 20
Heribertstraße 39
Mittelstraße 4
Kirchstraße 5
Annastraße 5
Bahnhofstr., gegenüber Einmündung Kastanienweg
Ecke Termelinesweg/Piethanstr.
Alfons-Keever-Str. gegenüber Kirche
Dorfstraße 7
gegenüber Hubertusstraße 3
Römerstr. 11
Frongasse 2
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1
unverzüglich nachgeholt.
§ 23
Inkrafttreten
Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nörvenich tritt rückwirkend zum
26.11.2009 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW
n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der
Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der/die Bürgermeister/in den Beschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den
(Hans Jürgen Schüller )
Bürgermeister