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Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
23.09.2009
Erstellt
23.09.09, 21:31
Aktualisiert
23.09.09, 21:31
Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002) Beschlussvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 27.08.2009 - Der Bürgermeister Az: 24-40-00 Sc Nr. der Ratsdrucksache: 1620 Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 21.09.2009 Rat 23.09.2009 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr R. Schmitz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1620 Z-1 1. Sachverhalt: Der Rat hat in seiner Sitzung am 30.06.2009 beschlossen, die Änderung der Vergnügungssteuersatzung zur weiteren Beratung in die nächste Sitzung des Rates zu vertagen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, zu klären, bis zu welchem Betrag der Steuersatz zu § 8 Abs. 2 Ziffer 3 zulässigerweise erhöht werden kann, um im Sinne einer ordnungspolitischen Funktion der Besteuerung eine Aufstellung derartiger Geräte weitestgehend zu unterbinden. Auf eine entsprechende Anfrage der Verwaltung hat der Städte- und Gemeindebund NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Anlage 2) geantwortet und im Kern folgende Rechtsauffassung vertreten: 1. 2. Ein generelles Verbot von sogenannten „Gewaltspielautomaten“ in Vergnügungssteuersatzungen ist nicht zulässig. Die Aufstellung solcher Apparate durch Steuersätze mit erdrosselnder Wirkung faktisch unmöglich zu machen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ebenfalls unzulässig. Nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes dürfte ein Steuersatz von 400,00 €/monatlich auf Gewaltspielautomaten „gerichtsfest“ sein. Mit dem erneut zur Beschlussfassung beigefügten Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung (Anlage 1)wird der Steuersatz des § 8 Abs. 2 Ziffer 3 sowie § 8 a Abs. 2 Ziffer 3 auf den vom Städte- und Gemeindebund als „gerichtsfest“ bezeichneten Betrag von 400,00 € angehoben. 2. Rechtliche Würdigung Die Notwendigkeit der Satzungsänderung ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechnung sowie den Handlungsempfehlungen des Städte- und Gemeindebundes 3. Finanzielle Auswirkungen Die Entwicklung des Vergnügungssteueraufkommens ist aufgrund der Anknüpfung des Steuermaßstabes an die jeweiligen Einspielergebnisse nur bedingt vorhersehbar. Durch die Eröffnung der ersten Spielhalle im Stadtgebiet ist insgesamt jedoch von einer Erhöhung des Aufkommens auszugehen. 4.Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Umstellung des Steuermaßstabes auf die jeweiligen Einspielergebnisse erhöht im Vergleich zum Stückzahlmaßstab den Verwaltungsaufwand zur Berechnung der Steuer. Dieser Mehraufwand kann allerdings mit dem vorhandenen Personal erbracht werden. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungsteuersatzung) vom 17.12.2002 Seite 3 von Ratsdrucksache 1620 Z-1 Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.