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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1620 Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
23.09.2009
Erstellt
23.09.09, 21:31
Aktualisiert
23.09.09, 21:31
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1620 Z-1 Seite 1 von 3 1. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung vom folgende 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2002 beschlossen: §1 § 8 erhält neue Fassung: (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 3. 10 v.H. des Einspielergebnisses 35,00 Euro 10 v.H. des Einspielergebnisses 25,00 Euro in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400,00 Euro (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats auf dem amtlichen Vordruck der Stadt schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1620 Z-1 Seite 2 von 3 Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden. §2 § 8 a „Besteuerung bei fehlender Nachweismöglichkeit“ wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Absatzes 1 beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 3. 150,00 Euro 35,00 Euro in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 45,00 Euro 25,00 Euro 400,00 Euro §3 § 9 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8, 8 a und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 vom Hundert. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. §4 § 12 „Entstehung des Steueranspruchs“ erhält folgende neue Fassung: Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 8 und § 8a mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 4 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1620 Z-1 Seite 3 von 3 §5 § 13 „Festsetzung und Fälligkeit“ erhält folgende neue Fassung: (1) Die Stadt Bad Münstereifel ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. (2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt/Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen ZählwerkAusdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben enthalten müssen. (3) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. §6 Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.