Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
13 kB
Datum
23.06.2009
Erstellt
25.09.09, 08:36
Aktualisiert
25.09.09, 08:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 16.06.2009
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Sh/Wd
Nr. der Ratsdrucksache: 1647
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Sitzungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
23.06.2009
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Entlastungsstraße Hammerwerk Erft
hier: Sachstandsbericht
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
In der Sitzung des Strukturförderungsausschusses am 29.04.2009 wurde bereits zu diesem
Thema beraten und einstimmig beschlossen, dass die Beratung dieses Tagesordnungspunktes bis
zur nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu vertagen ist.
Die Bezirksregierung hat dem Planungsbüro mündlich mitgeteilt, dass sie anregt aufgrund der
Lage der Straße im so genannten „Außenbereich im Innenbereich“ und der Größenordnung zu
prüfen, ob es sich hier um einen Fall von unwesentlicher Bedeutung handelt.
Voraussetzung hierfür ist nach § 38 Straßen- und Wegegesetz NRW Abs. 3 folgendes:
Die Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.
Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
1. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen
entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
Seite 2 von Ratsdrucksache 1647
2. andere öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen
Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
3. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach dem UVPL NRW
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der Straßenbaulast, also die Stadt Bad Münstereifel.
Eine UVP ist für das Vorhaben nach der Anlage 1, Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich. Auch von Seiten der
Unteren Landschaftsbehörde werden auf Grund der Innenbereichslage für Natur und Landschaft
nicht so erhebliche Beeinträchtigen erwartet. Gleichwohl sind die Rechte bzw. die Betroffenheit
Dritter und hier insbesondere der Belang des Immissionsschutzes im Verfahren zu prüfen.
Mit diesem sollen die Anwohner, die sich betroffen fühlen könnten und die Träger öffentlicher
Belange beteiligt werden. Daher soll ein Immissionsschutzgutachten (Straßenverkehrslärm) durch
ein qualifiziertes Gutachterbüro erstellt werden.
Dem Ausschuss zur Kenntnis.