Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
88 kB
Datum
08.10.2013
Erstellt
01.10.13, 11:00
Aktualisiert
01.10.13, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 1053 /IX.L. Z.1
Datum: 30.09.2013
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
01.10.2013
Gemeinderat
Sitzungstag:
08.10.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre
b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
X Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. die Entscheidung auf Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 zurückzustellen, bis
a) seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen die
Stellungnahme bezüglich der Nachtkennzeichnung der geplanten WEA vorliegt und
b) in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Nettersheim
und den Antragstellern verbindlich festgelegt worden ist, dass die seinerzeit
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen und landschaftsästhetischen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Antragstellern und auf deren
Kosten ausgeführt werden. In diesem Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das
Fundament tangiert sind zu Lasten der Antragsteller zu sichern sind, sowie
c) ein Erschließungsvertrag mit beiden Antragstellern bezüglich der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftsweges Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr.
96 geschlossen wurde.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) zu versagen.
3. Des Weiteren wird beschlossen, eine Ausnahme von der Veränderungssperre
für die Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 gem. § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen.
4. Den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Windkraftkonzentrationszone“
bezüglich
der
teilweise
außerhalb
der
überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB zuzustimmen unter der Auflage, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle,
jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entspre-
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chend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50
cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird.
Begründung:
Mit Vorlage Nr. 1053 sowie in der Sitzung vom 24.09.2013 wurde der Entwicklungs-,
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss ausführlich über den Sachstand der vorliegenden Anträge auf Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken
Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. unterrichtet.
Seitens des Rechtsbeistandes der Gemeinde wurde nunmehr der nachfolgende Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise unterbreitet:
1.
Zu den v.g. Anträgen wird empfohlen,
-
das (infolge des Vorhandenseins eines Bebauungsplanes gesetzlich
nicht zwingend erforderliche) Einvernehmen zu den gestellten Anträgen,
-
das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zur Erteilung der beantragten Ausnahmen von der Veränderungssperre sowie
-
das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31
Abs. 2 BauGB zu beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes hinsichtlich der Positionierung der Windenergieanlagenfundamente teilweise außerhalb des festgesetzten Baufensters unter der Auflage, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch
vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen
entsprechend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK
Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird,
zu erteilen.
2.
Allerdings soll die Verwaltung berechtigt und verpflichtet werden, die
Einvernehmenserteilung gegenüber der Genehmigungsbehörde des Kreises
Euskirchen erst dann auszusprechen und dem Kreis bekanntzugeben, sobald
und soweit
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a) die Befeuerungs-Thematik bezüglich der beantragten WEA wie vorstehend
beschrieben geklärt ist,
b) die Verpflichtung der Antragsteller zur Durchführung und zur Unterhaltung
der festgesetzten und zu realisierenden landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Aufrechterhaltung der Funktion
vorhandener Dränanlagen im Bereich der Fundamente beider geplanter
Anlagen verbindlich vereinbart und gesichert ist,
c) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Antragstellern und
Gemeinde Nettersheim wegen der Sicherstellung der Erschließung abgeschlossen ist.
3.
Bis zur Klärung sämtlicher der vorgenannten Punkte zu 2.a) bis c) bezüglich
des jeweiligen Antrages des jeweiligen Antragstellers ist für den jeweils betroffenen Antrag unter Bekanntgabe und Mitteilung der v.g. Punkte die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde fristwahrend zu verweigern, um es
nicht - zumindest zum Teil - zu einer Fiktion der Erteilung des Einvernehmens durch Fristablauf kommen zu lassen (vgl. dazu etwa § 36 Abs. 2 Satz
2 BauGB: „Das Einvernehmen der Gemeinde … (gilt) als erteilt, wenn …
(es) nicht binnen zwei Monaten nach Erteilung des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert (wird)“. Der Kreis Euskirchen hat mit Schreiben
vom 15.08.2013 die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Nettersheim vorgelegt, so dass die Zweimonatsfrist am 15.10.2013 enden wird.
Es wird vorgeschlagen, der Empfehlung des Rechtsbestandes zu folgen.
gez. Pracht
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Bürgermeister