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Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
88 kB
Datum
08.10.2013
Erstellt
01.10.13, 11:00
Aktualisiert
01.10.13, 11:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre
b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre
b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre
b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim;
a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre
b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 1053 /IX.L. Z.1 Datum: 30.09.2013 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 01.10.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 08.10.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan "Windkraftkonzentrationszone" in der Gemeinde Nettersheim; a) Anträge auf Ausnahme von der Veränderungssperre b) Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Flächen X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja X Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, 1. die Entscheidung auf Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 zurückzustellen, bis a) seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen die Stellungnahme bezüglich der Nachtkennzeichnung der geplanten WEA vorliegt und b) in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Nettersheim und den Antragstellern verbindlich festgelegt worden ist, dass die seinerzeit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ als erforderlich festgelegten ökologischen und landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von den Antragstellern und auf deren Kosten ausgeführt werden. In diesem Vertrag ist darüber hinaus aufzunehmen, dass auf den Grundstücken vorhandene Dränanlagen, die durch das Fundament tangiert sind zu Lasten der Antragsteller zu sichern sind, sowie c) ein Erschließungsvertrag mit beiden Antragstellern bezüglich der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftsweges Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 96 geschlossen wurde. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu versagen. 3. Des Weiteren wird beschlossen, eine Ausnahme von der Veränderungssperre für die Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. 2 gem. § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. 4. Den Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ bezüglich der teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen vorgesehenen Fundamente gem. § 31 Abs. 2 BauGB zuzustimmen unter der Auflage, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entspre- 3 chend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird. Begründung: Mit Vorlage Nr. 1053 sowie in der Sitzung vom 24.09.2013 wurde der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss ausführlich über den Sachstand der vorliegenden Anträge auf Errichtung je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken Gemarkung Engelgau, Flur 3 Nr. 42 und Flur 4 Nr. unterrichtet. Seitens des Rechtsbeistandes der Gemeinde wurde nunmehr der nachfolgende Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise unterbreitet: 1. Zu den v.g. Anträgen wird empfohlen, - das (infolge des Vorhandenseins eines Bebauungsplanes gesetzlich nicht zwingend erforderliche) Einvernehmen zu den gestellten Anträgen, - das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zur Erteilung der beantragten Ausnahmen von der Veränderungssperre sowie - das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zu beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Positionierung der Windenergieanlagenfundamente teilweise außerhalb des festgesetzten Baufensters unter der Auflage, dass nach Ausschachtung der Fundamentsohle, jedoch vor Einbringen des Fundamentbetons durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Nachweis der Einhaltung der Höhenlagen entsprechend den Festlegungen in den genehmigten Unterlagen (OK Fundament = 50 cm unter der Geländeoberfläche) erbracht wird, zu erteilen. 2. Allerdings soll die Verwaltung berechtigt und verpflichtet werden, die Einvernehmenserteilung gegenüber der Genehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen erst dann auszusprechen und dem Kreis bekanntzugeben, sobald und soweit 4 a) die Befeuerungs-Thematik bezüglich der beantragten WEA wie vorstehend beschrieben geklärt ist, b) die Verpflichtung der Antragsteller zur Durchführung und zur Unterhaltung der festgesetzten und zu realisierenden landschaftsästhetischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Aufrechterhaltung der Funktion vorhandener Dränanlagen im Bereich der Fundamente beider geplanter Anlagen verbindlich vereinbart und gesichert ist, c) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Antragstellern und Gemeinde Nettersheim wegen der Sicherstellung der Erschließung abgeschlossen ist. 3. Bis zur Klärung sämtlicher der vorgenannten Punkte zu 2.a) bis c) bezüglich des jeweiligen Antrages des jeweiligen Antragstellers ist für den jeweils betroffenen Antrag unter Bekanntgabe und Mitteilung der v.g. Punkte die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde fristwahrend zu verweigern, um es nicht - zumindest zum Teil - zu einer Fiktion der Erteilung des Einvernehmens durch Fristablauf kommen zu lassen (vgl. dazu etwa § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB: „Das Einvernehmen der Gemeinde … (gilt) als erteilt, wenn … (es) nicht binnen zwei Monaten nach Erteilung des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert (wird)“. Der Kreis Euskirchen hat mit Schreiben vom 15.08.2013 die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Nettersheim vorgelegt, so dass die Zweimonatsfrist am 15.10.2013 enden wird. Es wird vorgeschlagen, der Empfehlung des Rechtsbestandes zu folgen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister