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Beschlussvorlage ( Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung am Fußweg zwischen der Wohnbebauung Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
35 kB
Datum
23.10.2014
Erstellt
13.10.14, 18:06
Aktualisiert
13.10.14, 18:06
Beschlussvorlage (
Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung am Fußweg zwischen der Wohnbebauung Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg) Beschlussvorlage (
Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung am Fußweg zwischen der Wohnbebauung Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg) Beschlussvorlage (
Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung am Fußweg zwischen der Wohnbebauung Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg) Beschlussvorlage (
Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung am Fußweg zwischen der Wohnbebauung Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 02.10.2014 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-143/2014 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung am Fußweg zwischen der Wohnbebauung Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg Sachdarstellung: Die Bewohner der Grundstücke Schafenberg 20-28 beantragen mit Datum vom 25.08.2014 die Neugestaltung der Pflanzfläche am Fußweg zwischen der Wohnbebauung Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg. Der Antrag sowie ein Katasterplan mit Kennzeichnung der antragsgegenständlichen Pflanzfläche sind als Anlagen beigefügt. Die im Antrag genannten Gründe für die Neugestaltung lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Verschattung der Grundstücke aufgrund Höhe und Dichte der Bäume, hierdurch vermoosen der Dächer - hohe Pollenbelastung und der damit verbundene Reinigungsaufwand - Belastung durch Laub im Herbst - Sicherheitsbedenken durch Sturmschäden - Nutzung von Photovoltaikanlagen nicht realisierbar. Von den Antragstellern werden folgende Lösungsvorschläge aufgezeigt: - drastische Kürzung der Bäume bzw. - Entfernung der Bäume und Ersatzpflanzung mit hochwachsenden Sträuchern oder immergrüner, schnellwachsender Hecke (als optischen Sichtschutz und Schutz vor Staub des Aschenplatzes) Außerdem wird um Erhöhung und Verbreiterung des Ballfangzaunes gebeten, um Beschädigungen von Bepflanzungen, Fenstern und ggf. Solardächern durch herüberfliegende Fußbälle zu vermeiden. Drucksache VL-143/2014 Seite - 2 - Bereits im März 2014 wurde einem Anwohner des o. g. Bereiches schriftlich mitgeteilt, dass eine Kürzung der Bäume nicht möglich ist. Die Grünfläche liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Gemeinde. Da die Bäume einen Stammumfang von mehr als 80 cm aufweisen, handelt es sich um geschützte Bäume im Sinne der Satzung. Gemäß § 3 (1) der Baumschutzsatzung sind geschützte Bäume zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Gemäß § 4 (1) der Baumschutzsatzung ist es im Geltungsbereich der Satzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine drastische Kürzung oder das Entfernen der Bäume stellt somit eine verbotene Handlung gem. § 4 der v. g. Satzung dar. Ausnahmen zu diesen Verboten sind gemäß § 6 Baumschutzsatzung möglich, wenn einer der dort aufgeführten Tatbestände vorliegt: § 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Dies ist bei den von den Anwohnern vorgebrachten Gründen eindeutig nicht der Fall. Die Bäume zu entfernen und durch eine schnellwachsende Hecke bzw. durch hochwachsende Sträucher zu ersetzen widerspricht ebenfalls der Baumschutzsatzung. Hiernach können entfernte Bäume immer nur durch neue Bäume ersetzt werden ( § 7 (1) Satz 1 der Satzung). Da sich der Ersatz nach dem Stammumfang bemisst, müssten sogar noch mehr Bäume gepflanzt werden. Zudem würde die von dem Anwohnern angeführte Problematik nur um einige Jahre aufgeschoben. Die vorhandene Bepflanzung ist nicht nur als optische Begrenzung zum Sportplatz zu sehen, sondern auch als ökologische Fläche zu werten, wenngleich es sich nicht um eine festgesetzte Ausgleichsfläche handelt. Derartige Flächen werden grundsätzlich immer mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Die in dem Schreiben beantragte schnellwachsende Hecke gehört nicht hierzu. Die Herstellung eines Sichtschutzes, der gleichzeitig als Schutz vor Staub des Aschenplatzes dient, ist mit standortgerechten Sträuchern kaum zu realisieren. Die Belastung durch Laub im Herbst stellt keinen Grund für die Beseitigung der Bäume dar, insbesondere da in der Umgebung (Hirkenwäldchen, Friedhof) weitere Bäume für Drucksache VL-143/2014 Seite - 3 - Laubbefall sorgen. Auch bei einer Ersatzbepflanzung mit standortgerechten Sträuchern handelt es sich überwiegend um laubabwerfende Gehölze. Die Belastung mit Pollen trifft alle umliegenden Häuser, nicht nur die in der näheren Umgebung. Somit sind hier zum einen nicht nur die Antragsteller betroffen, zum anderen würde die Belastung durch Pollenflug durch weiteren Baumbewuchs (u. a. Hirkenwäldchen, Friedhof, Kammerbusch, Rapfsfelder) nicht automatisch aufhören. Zu erwähnen ist außerdem, dass der Sportplatz mit der Bepflanzung zum Zeitpunkt der Erstellung des seit 11.02.1977 rechtskräftigen Bebauungsplanes F 2 bereits bestand. Die Wohngebäude der Antragsteller wurden Anfang bis Mitte der 90-er Jahre errichtet. Zu diesem Zeitpunkt war der Baumbestand bereits vorhanden. Eine Ortsbesichtigung am 27.08.2014 hat ergeben, dass auf keinem Dach der betroffenen Wohnhäuser Moosbefall feststellbar war. Zu dem Vorwurf in dem Antrag, dass die Planung eines Anwohners zur Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht realisierbar war bleibt festzustellen, dass dieser Eigentümer das Haus im Jahr 2002/2003 erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Baumbestand in der derzeitigen Dimension bereits vorhanden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung zwischen Wohnbebauung Schafenberg und Sportplatz in der beantragten Form rechtlich nicht möglich ist. Die angeführten Probleme sind in der Sache größtenteils nicht nachvollziehbar. Das teilweise Verschatten der Grundstücke kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, allerdings mussten sich die Anwohner zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes hierüber im Klaren gewesen sein. Zur Prüfung, ob eine Erhöhung des Ballfangzaunes in Richtung Schafenberg erforderlich ist, wurde dem TUS 08 Langerwehe die Frage gestellt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Bälle auf die betroffenen Grundstücke gelangten und ob Schäden verursacht wurden. Der TUS 08 Langerwehe hat zwischenzeitlich eine Stellungnahme vorgelegt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es seit Bestehen des Sportplatzes einen Fall gab, wo ein Schaden reguliert werden musste. Der vorhandene Ballfangzaun reicht nach Auffassung des TUS 08 von der Höhe und Breite her aus. Aus rechtlicher Sicht sollte dem Antrag nicht entsprochen werden. Finanzielle Auswirkungen: Bei Ablehnung des Antrages entstehen keine Kosten Sowohl bei einem Einkürzen der Bäume als auch bei einer kompletten Entfernung mit vorgeschriebener Ersatzpflanzung würden der Gemeinde Langerwehe erhebliche Kosten entstehen. Drucksache VL-143/2014 Seite - 4 - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dem Antrag nicht zu entsprechen. Der Bürgermeister (Göbbels)