Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
35 kB
Datum
23.10.2014
Erstellt
13.10.14, 18:06
Aktualisiert
13.10.14, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 02.10.2014
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-143/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung am Fußweg zwischen der Wohnbebauung Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg
Sachdarstellung:
Die Bewohner der Grundstücke Schafenberg 20-28 beantragen mit Datum vom
25.08.2014 die Neugestaltung der Pflanzfläche am Fußweg zwischen der Wohnbebauung
Schafenberg und dem Sportplatz Rymelsberg.
Der Antrag sowie ein Katasterplan mit Kennzeichnung der antragsgegenständlichen
Pflanzfläche sind als Anlagen beigefügt.
Die im Antrag genannten Gründe für die Neugestaltung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verschattung der Grundstücke aufgrund Höhe und Dichte der Bäume, hierdurch
vermoosen der Dächer
- hohe Pollenbelastung und der damit verbundene Reinigungsaufwand
- Belastung durch Laub im Herbst
- Sicherheitsbedenken durch Sturmschäden
- Nutzung von Photovoltaikanlagen nicht realisierbar.
Von den Antragstellern werden folgende Lösungsvorschläge aufgezeigt:
- drastische Kürzung der Bäume bzw.
- Entfernung der Bäume und Ersatzpflanzung mit hochwachsenden Sträuchern oder
immergrüner, schnellwachsender Hecke (als optischen Sichtschutz und Schutz vor Staub
des Aschenplatzes)
Außerdem wird um Erhöhung und Verbreiterung des Ballfangzaunes gebeten, um
Beschädigungen von Bepflanzungen, Fenstern und ggf. Solardächern durch herüberfliegende Fußbälle zu vermeiden.
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Bereits im März 2014 wurde einem Anwohner des o. g. Bereiches schriftlich mitgeteilt,
dass eine Kürzung der Bäume nicht möglich ist.
Die Grünfläche liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Gemeinde.
Da die Bäume einen Stammumfang von mehr als 80 cm aufweisen, handelt es sich um
geschützte Bäume im Sinne der Satzung.
Gemäß § 3 (1) der Baumschutzsatzung sind geschützte Bäume zu erhalten und mit
diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
Gemäß § 4 (1) der Baumschutzsatzung ist es im Geltungsbereich der Satzung verboten,
geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich
zu verändern.
Eine drastische Kürzung oder das Entfernen der Bäume stellt somit eine verbotene
Handlung gem. § 4 der v. g. Satzung dar.
Ausnahmen zu diesen Verboten sind gemäß § 6 Baumschutzsatzung möglich, wenn einer
der dort aufgeführten Tatbestände vorliegt:
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts
verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer
zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind
(§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse
dringend erforderlich ist,
f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare
Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während
des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.
Dies ist bei den von den Anwohnern vorgebrachten Gründen eindeutig nicht der Fall.
Die Bäume zu entfernen und durch eine schnellwachsende Hecke bzw. durch hochwachsende Sträucher zu ersetzen widerspricht ebenfalls der Baumschutzsatzung. Hiernach
können entfernte Bäume immer nur durch neue Bäume ersetzt werden ( § 7 (1) Satz 1 der
Satzung). Da sich der Ersatz nach dem Stammumfang bemisst, müssten sogar noch
mehr Bäume gepflanzt werden. Zudem würde die von dem Anwohnern angeführte
Problematik nur um einige Jahre aufgeschoben.
Die vorhandene Bepflanzung ist nicht nur als optische Begrenzung zum Sportplatz zu
sehen, sondern auch als ökologische Fläche zu werten, wenngleich es sich nicht um eine
festgesetzte Ausgleichsfläche handelt. Derartige Flächen werden grundsätzlich immer mit
standortgerechten Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Die in dem Schreiben beantragte
schnellwachsende Hecke gehört nicht hierzu. Die Herstellung eines Sichtschutzes, der
gleichzeitig als Schutz vor Staub des Aschenplatzes dient, ist mit standortgerechten
Sträuchern kaum zu realisieren.
Die Belastung durch Laub im Herbst stellt keinen Grund für die Beseitigung der Bäume
dar, insbesondere da in der Umgebung (Hirkenwäldchen, Friedhof) weitere Bäume für
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Laubbefall sorgen. Auch bei einer Ersatzbepflanzung mit standortgerechten Sträuchern
handelt es sich überwiegend um laubabwerfende Gehölze.
Die Belastung mit Pollen trifft alle umliegenden Häuser, nicht nur die in der näheren
Umgebung. Somit sind hier zum einen nicht nur die Antragsteller betroffen, zum anderen
würde die Belastung durch Pollenflug durch weiteren Baumbewuchs (u. a. Hirkenwäldchen, Friedhof, Kammerbusch, Rapfsfelder) nicht automatisch aufhören.
Zu erwähnen ist außerdem, dass der Sportplatz mit der Bepflanzung zum Zeitpunkt der
Erstellung des seit 11.02.1977 rechtskräftigen Bebauungsplanes F 2 bereits bestand. Die
Wohngebäude der Antragsteller wurden Anfang bis Mitte der 90-er Jahre errichtet. Zu
diesem Zeitpunkt war der Baumbestand bereits vorhanden.
Eine Ortsbesichtigung am 27.08.2014 hat ergeben, dass auf keinem Dach der betroffenen
Wohnhäuser Moosbefall feststellbar war.
Zu dem Vorwurf in dem Antrag, dass die Planung eines Anwohners zur Errichtung einer
Photovoltaikanlage nicht realisierbar war bleibt festzustellen, dass dieser Eigentümer das
Haus im Jahr 2002/2003 erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Baumbestand in der
derzeitigen Dimension bereits vorhanden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Antrag auf Neugestaltung der Bepflanzung
zwischen Wohnbebauung Schafenberg und Sportplatz in der beantragten Form rechtlich
nicht möglich ist. Die angeführten Probleme sind in der Sache größtenteils nicht
nachvollziehbar. Das teilweise Verschatten der Grundstücke kann zwar nicht in Abrede
gestellt werden, allerdings mussten sich die Anwohner zum Zeitpunkt des Erwerbs des
Grundstückes hierüber im Klaren gewesen sein.
Zur Prüfung, ob eine Erhöhung des Ballfangzaunes in Richtung Schafenberg erforderlich
ist, wurde dem TUS 08 Langerwehe die Frage gestellt, in welchem Umfang in der
Vergangenheit Bälle auf die betroffenen Grundstücke gelangten und ob Schäden
verursacht wurden.
Der TUS 08 Langerwehe hat zwischenzeitlich eine Stellungnahme vorgelegt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es seit Bestehen des Sportplatzes einen Fall gab, wo ein
Schaden reguliert werden musste. Der vorhandene Ballfangzaun reicht nach Auffassung
des TUS 08 von der Höhe und Breite her aus.
Aus rechtlicher Sicht sollte dem Antrag nicht entsprochen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Ablehnung des Antrages entstehen keine Kosten
Sowohl bei einem Einkürzen der Bäume als auch bei einer kompletten Entfernung mit
vorgeschriebener Ersatzpflanzung würden der Gemeinde Langerwehe erhebliche Kosten
entstehen.
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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dem Antrag nicht zu
entsprechen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)