Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
73 kB
Datum
23.10.2014
Erstellt
13.10.14, 18:06
Aktualisiert
13.10.14, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 25.09.2014
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-138/2014
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus;
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
E 1 Jüngersdorf, 9. Änderung gemäß § 31 (2) BauGB
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 12.09.2014 ist über die Kreisverwaltung Düren ein Bauantrag für den
Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus in Jüngersdorf in der
Straße Am Weiherhof bei der Gemeinde Langerwehe eingegangen. Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des rechtverbindlichen Bebauungsplanes E 1 Jüngersdorf, 9. Änderung.
Dieser Bebauungsplan setzt für den Hauptbaukörper von Wohngebäuden eine Mindestdachneigung von 17° fest.
Das Einfamilienhaus verfügt derzeit über ein Satteldach. Nach dem Umbau in ein
Zweifamilienhaus ist ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5° geplant. Das Vorhaben
widerspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Entsprechende Ansichten sind als Anlage beigefügt.
Nach Mitteilung an den Architekten hat dieser nun mit Datum vom 23.09.2014 einen
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt. Der Antrag
ist als Anlage beigefügt. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
wird wie folgt begründet: „Das Einfamilienwohnhaus soll in ein Zweifamiliewohnhaus
umgebaut und energetisch saniert werden. Eine moderne Architektur mit einem Pultdach
soll den Baukörper aufwerten. Das Wohnhaus unterschreitet den Grenzabstand zum
rechten Nachbarobjekt. In Absprache mit dem Bauamt des Kreises Düren soll daher im
Rahmen der Umbaumaßnahme das Obergeschoß an der rechten Gebäudeseite einen
Rücksprung erhalten und die neue Dachhöhe möglichst reduziert werden. Durch diese
Anpassung wird die Nachbarschaftssituation verbessert. Das neue Pultdach unterstreicht
Drucksache VL-138/2014
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die geplante Architektur und ist in der gewählten Dachneigung von 5° der gewünschten
Reduzierung der Dachhöhe geschuldet.“
Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Baugesetzbuches befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine Mindestdachneigung von 17° wurde bereits mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes E 1 Jüngersdorf im Jahre 1983 festgesetzt. In der Begründung hierzu hieß es: „Im
gesamten Geltungsbereich des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes wird in
Anpassung an die bereits vorhandene Bebauung geneigtes Dach mit einer Mindestdachneigung von 17° vorgeschrieben. Neben der Anpassung an die vorhandene Bebauung
soll mit dieser Festsetzung insbesondere auch dem dörflichen Charakter der Ortslage
Jüngersdorf entsprochen werden.“
Die Grundzüge der Planung sahen u. a. vor, durch die Festsetzung einer Mindestdachneigung von 17° eine gewisse Homogenität im Planbereich zu schaffen. Hierzu sollte das
städtebauliche Leitbild der vorhandenen Bebauung auch für zukünftige Vorhaben
übertragen werden. Alle weiteren Änderungen des Bebauungsplanes E 1 Jüngersdorf bis zu heutigen 9. Änderung - haben diese Festsetzung weiterhin durchgesetzt. Auch die
neueren Bauvorhaben im Zuge der Erweiterung der Gartenstraße, die sich ebenfalls im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden, haben sich trotz neuerer, modernerer
Architektur an die vorgegebene Mindestdachneigung von 17° gehalten.
Bei diesen neueren Bauherren könnte es daher zu Unverständnissen führen, wenn nun
auch Bauvorhaben mit einer geringeren Dachneigung zugelassen werden.
Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass durch die vorgelegte Planung eine
deutliche Verbesserung für das rechte Nachbarobjekt entstehen würde, da das Obergeschoss an der rechten Gebäudeseite einen Rücksprung erhält und somit deutlich
kleinteiliger als der bisherige Dachaufbau wirkt. Durch das gewählte Pultdach ist eine
geringere Dachneigung umsetzbar, was wiederum die Gebäudehöhe insgesamt
verringert. Die in der Begründung angesprochene Nachbarschaftsverbesserung ist daher
nachvollziehbar.
Unter den oben aufgeführten Gründen ist eine Abweichung auch und insbesondere unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 (2) BauGB
bezüglich der Dachneigung kann daher im vorliegenden Fall zugestimmt und das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
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keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, einer Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Dachneigung gemäß
§ 31 (2) BauGB zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 (1)
BauGB zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)