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Beschlussvorlage ( Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus; hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 Jüngersdorf, 9. Änderung gemäß § 31 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
73 kB
Datum
23.10.2014
Erstellt
13.10.14, 18:06
Aktualisiert
13.10.14, 18:06
Beschlussvorlage (
Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus;
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
E 1 Jüngersdorf, 9. Änderung gemäß § 31 (2) BauGB) Beschlussvorlage (
Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus;
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
E 1 Jüngersdorf, 9. Änderung gemäß § 31 (2) BauGB) Beschlussvorlage (
Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus;
hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
E 1 Jüngersdorf, 9. Änderung gemäß § 31 (2) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 25.09.2014 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-138/2014 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauantrag zum Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus; hier: Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 1 Jüngersdorf, 9. Änderung gemäß § 31 (2) BauGB Sachdarstellung: Mit Datum vom 12.09.2014 ist über die Kreisverwaltung Düren ein Bauantrag für den Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus in Jüngersdorf in der Straße Am Weiherhof bei der Gemeinde Langerwehe eingegangen. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des rechtverbindlichen Bebauungsplanes E 1 Jüngersdorf, 9. Änderung. Dieser Bebauungsplan setzt für den Hauptbaukörper von Wohngebäuden eine Mindestdachneigung von 17° fest. Das Einfamilienhaus verfügt derzeit über ein Satteldach. Nach dem Umbau in ein Zweifamilienhaus ist ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5° geplant. Das Vorhaben widerspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Entsprechende Ansichten sind als Anlage beigefügt. Nach Mitteilung an den Architekten hat dieser nun mit Datum vom 23.09.2014 einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird wie folgt begründet: „Das Einfamilienwohnhaus soll in ein Zweifamiliewohnhaus umgebaut und energetisch saniert werden. Eine moderne Architektur mit einem Pultdach soll den Baukörper aufwerten. Das Wohnhaus unterschreitet den Grenzabstand zum rechten Nachbarobjekt. In Absprache mit dem Bauamt des Kreises Düren soll daher im Rahmen der Umbaumaßnahme das Obergeschoß an der rechten Gebäudeseite einen Rücksprung erhalten und die neue Dachhöhe möglichst reduziert werden. Durch diese Anpassung wird die Nachbarschaftssituation verbessert. Das neue Pultdach unterstreicht Drucksache VL-138/2014 Seite - 2 - die geplante Architektur und ist in der gewählten Dachneigung von 5° der gewünschten Reduzierung der Dachhöhe geschuldet.“ Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Baugesetzbuches befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Mindestdachneigung von 17° wurde bereits mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes E 1 Jüngersdorf im Jahre 1983 festgesetzt. In der Begründung hierzu hieß es: „Im gesamten Geltungsbereich des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes wird in Anpassung an die bereits vorhandene Bebauung geneigtes Dach mit einer Mindestdachneigung von 17° vorgeschrieben. Neben der Anpassung an die vorhandene Bebauung soll mit dieser Festsetzung insbesondere auch dem dörflichen Charakter der Ortslage Jüngersdorf entsprochen werden.“ Die Grundzüge der Planung sahen u. a. vor, durch die Festsetzung einer Mindestdachneigung von 17° eine gewisse Homogenität im Planbereich zu schaffen. Hierzu sollte das städtebauliche Leitbild der vorhandenen Bebauung auch für zukünftige Vorhaben übertragen werden. Alle weiteren Änderungen des Bebauungsplanes E 1 Jüngersdorf bis zu heutigen 9. Änderung - haben diese Festsetzung weiterhin durchgesetzt. Auch die neueren Bauvorhaben im Zuge der Erweiterung der Gartenstraße, die sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden, haben sich trotz neuerer, modernerer Architektur an die vorgegebene Mindestdachneigung von 17° gehalten. Bei diesen neueren Bauherren könnte es daher zu Unverständnissen führen, wenn nun auch Bauvorhaben mit einer geringeren Dachneigung zugelassen werden. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass durch die vorgelegte Planung eine deutliche Verbesserung für das rechte Nachbarobjekt entstehen würde, da das Obergeschoss an der rechten Gebäudeseite einen Rücksprung erhält und somit deutlich kleinteiliger als der bisherige Dachaufbau wirkt. Durch das gewählte Pultdach ist eine geringere Dachneigung umsetzbar, was wiederum die Gebäudehöhe insgesamt verringert. Die in der Begründung angesprochene Nachbarschaftsverbesserung ist daher nachvollziehbar. Unter den oben aufgeführten Gründen ist eine Abweichung auch und insbesondere unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 (2) BauGB bezüglich der Dachneigung kann daher im vorliegenden Fall zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB erteilt werden. Finanzielle Auswirkungen: Drucksache VL-138/2014 Seite - 3 - keine Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Dachneigung gemäß § 31 (2) BauGB zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)