Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
88 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
21.06.13, 15:00
Aktualisiert
21.06.13, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB BilKul – Wi
Vorlage 1013 /IX.L.
Datum: 20.06.2013
An den
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport
Sitzungstag:
25.06.2013
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
02.07.2013
Gemeinderat
Sitzungstag:
09.07.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Entwicklung des Förderschulzweckverbandes Blankenheim-Dahlem-Nettersheim
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 11.06.2013
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Schuljahr 2014/2015 zwischen den Schulzweckverbänden der GeorgSchule Schmidtheim und der Astrid-Lindgren-Schule Schleiden mit dem Ziel des
Fortbestandes eines wohnortnahen Förderschulangebotes, zu verfolgen und eine
gemeinsame Resolution möglichst mit Kreis und Kommunen abzustimmen.
Begründung:
Zum Antrag der CDU-Fraktion wird wie folgt Stellung genommen:
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz NRW (eingebracht in den Landtag am
19.03.2013) sieht große Veränderungen im Bereich von Schulen mit Förderungsbedarf vor. Grundlage für die 9. Änderung des Schulrechtsänderungsgesetzes ist das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK). Durch
die Ratifizierung Deutschlands im Jahre 2009 ist diese Konvention für Bund, Länder
und Gemeinden völkerrechtlich verbindlich.
Zentrales Anliegen des Übereinkommens in der Bildung ist aus Sicht der Länder,
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem einzubeziehen und damit auch das gemeinsame zielgleiche oder zieldifferente Lernen
von Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen in der allgemeinen
Schule. Allgemeine Schulen sind die allgemein bildenden und die berufsbildenden
Schulen ohne Förderschulen oder Förderzentren.
Das Land NRW hat am 01. Dezember 2010 den Beschluss „UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen“ gefasst. Dieser Beschluss besagt, „die Allgemeine
Schule soll auch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen die „Regelförderart“ sein, Eltern sollen für ihre Kinder aber alternativ die Förderschule wählen können. Aus diesem Beschluss folgt, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
grundsätzlich nicht gegen den Elternwillen auf Förderschulen verwiesen werden dürfen.
Das angestrebte Ziel der Landesregierung für die kommenden Jahre lautet: Ausbau
des gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Es fehlen derzeit Aussagen darüber, welche
räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen erforderlich sind.
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In einer Pressemitteilung von Städte- und Gemeindebund, Städtetag und Landkreistag NRW zur Landtagsanhörung schulische Inklusion vom 5. Juni 2013 heißt es: „Die
Kommunen wollen das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und
ohne Behinderungen nach Kräften unterstützen. Statt Inklusion als neue Aufgabe
der kommunalen Schulträger anzuerkennen und im Gesetz zu formulieren, versucht
das Land jedoch den Großteil der Verantwortung auf die Kommunen als Schulträger
abzuwälzen und sich einer Kostenübernahme zu entziehen. Das wird weder einer
vernünftigen Umsetzung der Inklusion noch der dramatischen Finanzsituation vieler
nordrhein-westfälischen Kommunen gerecht. Erfolgt keine Gesetzesanpassung,
droht die Inlusion deshalb in vielen Bereichen zu scheitern – zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und zum Nachteil ihrer Familien.“ (…)
„Die Kommunen wollen die Inklusion. Kinder und Jugendliche dürfen im Rahmen von
inklusivem Lernen aber nicht schlechter gefördert werden als bislang in den Förderschulen. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Qualität der inklusiven Beschulung der
Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen von den sehr unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Kommunen abhängen soll. Das widerspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und
der Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Nordrhein-Westfalen“.(…) „Wenn die
Landesregierung ihre jetzigen Pläne so umsetzt, dann müsste eine Vielzahl von Förderschulen geschlossen werden und würden durch erzwungene Zusammenschlüsse
von Schulen die Schulwege so lang, dass vielen Eltern de facto keine Wahlfreiheit
für die Förderschule ihrer Kinder bliebe. Das ist so nicht hinnehmbar.“
Es bleibt zunächst festzuhalten, dass das 9. Schulrechtsänderungsgesetz noch nicht
beschlossen ist. Mit Blick auf die Konnexitätsrelevanz des Entwurfes zum 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und die Verfassungswidrigkeit des jetzigen Vorgehens der
Landesregierung sollten die Kommunen eine Klage vor dem Verfassungsgerichtshof
des Landes NRW prüfen, falls das Land den Gesetzentwurf nicht grundlegend verändert.
Sachstand
Im Kreis Euskirchen gibt es z.Zt. noch 2 Förderschulen für den Südkreis, das heißt
im Gebiet der sechs Gemeinden: Schleiden, Blankenheim, Dahlem, Kall, Hellenthal
und Nettersheim die folgenden Einrichtungen:
1. die Astrid-Lindgren-Schule in Schleiden
mit z.Zt. 158 Schülerinnen und Schüler und dem Einzugsbereich
Schleiden, Kall, Hellenthal (Zweckverband)
2. die Georgschule in Schmidtheim
mit z.Zt. 80 Schülerinnen und Schüler und dem Einzugsbereich
Blankenheim, Nettersheim, Dahlem (Zweckverband).
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An beiden Schulen werden neben dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch die beiden
anderen Förderschwerpunkte „Emotionale und Soziale Entwicklung“, sowie „Sprache“ angeboten.
Für die Schülerzahlen bei den Förderschulen bestehen Mindestgrößen von 144
Schülerinnen und Schüler. In den vergangenen Jahren wurden diese Zahlen jedoch
bis zu 50 % unterschritten (72 Schülerinnen und Schüler), was von der Landesregierung geduldet bzw. mit Ausnahmeregelung genehmigt wurde. Diese Ausnahmeregelung besteht im 9. Schulrechtsänderungsgesetz zwar noch, es wird jedoch davon
ausgegangen, dass in Kürze hierzu eine Verordnung erlassen wird. Dann wird es
andere Mindestgrößen geben und die Ausnahmeregelegungen werden gestrichen.
Die Georgschule in Schmidtheim erfüllt aktuell die erforderte Mindestgröße nur mit
Ausnahmeregelung (mindestens 72 Schülerinnen und Schüler, aktuell 80 Schülerinnen und Schüler). Bei der Astrid-Lindgren-Schule in Schleiden sieht es derzeit so
aus: 158 Schülerinnen und Schüler, geforderte Mindestgröße ohne Ausnahmeregelung = 144 Schülerinnen und Schüler.
Betrachtet man in diesem Zusammenhang die fortschreitende demographische Entwicklung, wird im Bereich des Südkreises Euskirchen (Blankenheim, Dahlem,
Schleiden, Nettersheim, Kall und Hellenthal) bis zum Jahre 2020 mit einem Rückgang der Schülerzahlen um etwa 20 % gerechnet. Hinzu kommen noch die Schüler
die im Rahmen der Inklusion zukünftig an den Allgemeinschulen unterrichtet werden.
Die Gesamtschule Blankenheim-Nettersheim startet im Schuljahr 2013/14 und wird
bei der Inklusion von Schülern eine wichtige Rolle übernehmen.
Die Auswirkungen der Inklusion auf die Förderschulen sind klar: Wenn jedes Jahr
mehr Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Regelschulen unterrichtet werden, muss die Zahl der Schüler an den Förderschulen entsprechend zurückgehen. Diese Inklusion wird fortschreiten und somit die Schülerzahlen an den
Förderschulen weiter zurückgehen. Das Land NRW erwartet hier einen Rückgang
bis 2017 bis zu 50 %.
Somit ist die Georgschule in Schmidtheim stark gefährdet. Langfristig besteht auch
Handlungsbedarf für die Astrid-Lindgren-Schule in Schleiden. Würden nun die bestehenden Schulzweckverbände Georgschule Schmidtheim und Astrid-LindgrenSchule Schleiden miteinander fusionieren, wäre laut Einschätzung von Herrn Dr.
Schürmann (Schulrat Kreis Euskirchen) der Standort Schmidtheim nur noch als vorläufiger Standort zu sehen. Denn bereits seit einiger Zeit gibt es bei der Georgschule
in Schmidtheim keine Schulleitung mehr.
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Auch würdigte Herr Dr. Schürmann bereits die jetzt schon gute Förderarbeit an der
Grundschule Blankenheim mit den 3 Fachlehrern für den sonderpädagogischen
Lernbedarf. Auch für die Zukunft ist die Gesamtschule Blankenheim-Nettersheim bei
der Inklusion von Schülern mit sonderpädagogischem Lernbedarf aufgestellt. Die
Schule wird hier besonders durch die Landesregierung im Bereich der Inklusion gefördert. Für die Schüler die noch einen besonderen Förderbedarf durch spezielle
Förderschulen benötigen (aufgrund des Elternwillen oder eines medizinischen Gutachtens keine Allgemeine Schule besuchen möchten), sollte man auch den bestehenden Schulkorridor Köln/Bonn mit in zukünftige Planungen einbeziehen.
Rechtliche Ausgestaltung eines Zusammenschlusses
1. Gemäß § 78 Abs. 8 S. 1 SchulG NRW können Gemeinden und Gemeindeverbände sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) zusammenschließen. Danach könnten sich die beiden
bestehenden Zweckverbände zu einem neuen, größeren Zweckverband zusammenschließen. Dieser neue Zweckverband wäre dann Schulträger. Alternativ dazu könnte einer der beiden bestehenden Zweckverbände aufgelöst werden und die Gemeinden des aufgelösten Zweckverbandes treten dem weiter bestehenden Zweckverband bei. Dieser Zweckverband könnte dann Schulträger der Schule des aufgelösten
Zweckverbandes sein.
Der neue Schulträger könnte die Zusammenlegung der beiden Schulen beschließen,
d.h. die bisher eigenständigen Schulen zu einer einzigen Schule mit Haupt- und Teilstandort zu machen. Gemäß § 83 SchulG NRW wäre dies mit der Auflösung der bisherigen und Errichtung einer neuen Schule verbunden. Schulrechtlich entsteht damit
eine völlig neue Schule mit einer neuen Leitung, einem neuen Kollegium und neuen
Mitwirkungsorganen.
Die andere Möglichkeit wäre, dass der Schulträger beschließt, eine Schule aufzulösen und die als Teilstandort einer anderen Schule zu führen. Dies wäre gemäß § 83
SchulG als die Auflösung der bisher eigenständigen Schule anzusehen, verbunden
mit der Änderung der anderen Schule.
Die Mindestgrößenverordnung würde für die dann entstehende Schule insgesamt
gelten, so dass die Schülerzahlen der neuen Schule maßgeblich sind.
Nach derzeitigen Erkenntnissen wird von der Verwaltung und von den übrigen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes für die Georgschule favorisiert, dass die beiden bestehenden Förderschulzweckverbände eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über den Zusammenschluss der Förderschulen spätestens zum Schuljahr
2014/2015 schließen. Zur Klärung offener Fragen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusammenschluss beider Schulen steht noch ein Termin bei
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der Bezirksregierung Köln an. Ein Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zur Beschlussfassung in den entsprechenden Räten und Verbandsversammlungen
soll bis Herbst 2013 vorgelegt werden.
Gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW kommt in Betracht, dass ein Zweckverband durch
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. GkG die Aufgaben des
Schulträgers auf eine Gemeinde überträgt. In diesem Fall müsste also zunächst eine
Gemeinde die Aufgaben des Schulträgers übernehmen. Diese Gemeinde könnte
dann die Aufgabe weiter einem Zweckverband übertragen, dem diese angehört oder
beitritt.
Der Zweckverband der Georg-Schule könnte die Schulträgeraufgaben einer Gemeinde übertragen, die Mitglied des Zweckverbandes der Astrid-Lindgren-Schule ist.
Diese Gemeinde könnte sodann die Schulträgeraufgaben dem Zweckverband der
Astrid-Lindgren-Schule übertragen. Der dann einheitliche Schulträger beider Schulen
könnte beide Schulen zusammenlegen.
Für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Zweckverband der GeorgSchule und der Gemeinde gelten dann die Vorschriften der §§ 23 ff. GkG. Darin sind
die Inhalte einer solchen Vereinbarung beschrieben. Gemäß § 23 Abs. 5 GkG soll in
der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die die
durch die Übernahme der Aufgabe entstehenden Kosten decken soll.
Gemäß § 23 Abs. 5 GkG muss die Vereinbarung Bestimmungen zu einer möglichen
Befristung oder ein Kündigungsrecht enthalten. Ein Kündigungsrecht kann unter den
Vertragsschließenden grundsätzlich frei vereinbart werden. Ein Kündigungsrecht für
den Fall, dass ein Schulstandort nicht mehr gehalten werden kann, ist grundsätzlich
möglich.
Wichtig hier ist: Dieser Vertrag soll nur solange gelten, wie der Standort Schmidtheim als gesichert gilt. Dieses Einvernehmen resultiert aus einem Gespräch vom
23.04.2013 mit dem Kreis Euskirchen und den Bürgermeistern aus Blankenheim,
Nettersheim und Dahlem sowie einem Abstimmungsgespräch zum Förderschulkonzept mit dem Schulträger der Astrid-Lindgren-Schule vom 07. Juni 2013.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, möglichst gemeinsam mit dem Kreis und den
Kommunen eine Resolution mit den o.d. Inhalten (s. Presseerklärung) zu formulieren.
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Zur Information:
Zur Zeit besuchen 18 SchülerInnen aus der Gemeinde Nettersheim die
Georgsschule in Schmidtheim. Für das kommende Schuljahr 2013/14 werden bereits
drei Kinder mit Förderbedarf im Rahmen der Inklusion in der Gesamtschule
Blankenheim-Nettersheim beschult. Jeweils ein Kind aus der Gemeinde Nettersheim
und aus der Gemeinde Blankenheim werden im Schuljahr 2013/14 die Georgschule
in Schmidtheim neu besuchen.
Durch die neue Festsetzung der Mindestschülerzahlen auf 127 (laut Gesetzesentwurf zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz) ist die wohnortnahe Beschulung von Förderschülern im ländlichen Raum nicht mehr gewährleistet. Es wird zu unzumutbaren
Fahrtzeiten kommen.
gez. Pracht
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Bürgermeister