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Beschlussvorlage (Entwicklung des Förderschulzweckverbandes Blankenheim-Dahlem-Nettersheim hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 11.06.2013)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
88 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
21.06.13, 15:00
Aktualisiert
21.06.13, 15:00

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB BilKul – Wi Vorlage 1013 /IX.L. Datum: 20.06.2013 An den Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag: 25.06.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 02.07.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 09.07.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Entwicklung des Förderschulzweckverbandes Blankenheim-Dahlem-Nettersheim hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 11.06.2013 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Schuljahr 2014/2015 zwischen den Schulzweckverbänden der GeorgSchule Schmidtheim und der Astrid-Lindgren-Schule Schleiden mit dem Ziel des Fortbestandes eines wohnortnahen Förderschulangebotes, zu verfolgen und eine gemeinsame Resolution möglichst mit Kreis und Kommunen abzustimmen. Begründung: Zum Antrag der CDU-Fraktion wird wie folgt Stellung genommen: Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz NRW (eingebracht in den Landtag am 19.03.2013) sieht große Veränderungen im Bereich von Schulen mit Förderungsbedarf vor. Grundlage für die 9. Änderung des Schulrechtsänderungsgesetzes ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK). Durch die Ratifizierung Deutschlands im Jahre 2009 ist diese Konvention für Bund, Länder und Gemeinden völkerrechtlich verbindlich. Zentrales Anliegen des Übereinkommens in der Bildung ist aus Sicht der Länder, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem einzubeziehen und damit auch das gemeinsame zielgleiche oder zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen in der allgemeinen Schule. Allgemeine Schulen sind die allgemein bildenden und die berufsbildenden Schulen ohne Förderschulen oder Förderzentren. Das Land NRW hat am 01. Dezember 2010 den Beschluss „UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen“ gefasst. Dieser Beschluss besagt, „die Allgemeine Schule soll auch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen die „Regelförderart“ sein, Eltern sollen für ihre Kinder aber alternativ die Förderschule wählen können. Aus diesem Beschluss folgt, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen grundsätzlich nicht gegen den Elternwillen auf Förderschulen verwiesen werden dürfen. Das angestrebte Ziel der Landesregierung für die kommenden Jahre lautet: Ausbau des gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Es fehlen derzeit Aussagen darüber, welche räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen erforderlich sind. 3 In einer Pressemitteilung von Städte- und Gemeindebund, Städtetag und Landkreistag NRW zur Landtagsanhörung schulische Inklusion vom 5. Juni 2013 heißt es: „Die Kommunen wollen das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen nach Kräften unterstützen. Statt Inklusion als neue Aufgabe der kommunalen Schulträger anzuerkennen und im Gesetz zu formulieren, versucht das Land jedoch den Großteil der Verantwortung auf die Kommunen als Schulträger abzuwälzen und sich einer Kostenübernahme zu entziehen. Das wird weder einer vernünftigen Umsetzung der Inklusion noch der dramatischen Finanzsituation vieler nordrhein-westfälischen Kommunen gerecht. Erfolgt keine Gesetzesanpassung, droht die Inlusion deshalb in vielen Bereichen zu scheitern – zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und zum Nachteil ihrer Familien.“ (…) „Die Kommunen wollen die Inklusion. Kinder und Jugendliche dürfen im Rahmen von inklusivem Lernen aber nicht schlechter gefördert werden als bislang in den Förderschulen. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Qualität der inklusiven Beschulung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen von den sehr unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Kommunen abhängen soll. Das widerspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Nordrhein-Westfalen“.(…) „Wenn die Landesregierung ihre jetzigen Pläne so umsetzt, dann müsste eine Vielzahl von Förderschulen geschlossen werden und würden durch erzwungene Zusammenschlüsse von Schulen die Schulwege so lang, dass vielen Eltern de facto keine Wahlfreiheit für die Förderschule ihrer Kinder bliebe. Das ist so nicht hinnehmbar.“ Es bleibt zunächst festzuhalten, dass das 9. Schulrechtsänderungsgesetz noch nicht beschlossen ist. Mit Blick auf die Konnexitätsrelevanz des Entwurfes zum 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und die Verfassungswidrigkeit des jetzigen Vorgehens der Landesregierung sollten die Kommunen eine Klage vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes NRW prüfen, falls das Land den Gesetzentwurf nicht grundlegend verändert. Sachstand Im Kreis Euskirchen gibt es z.Zt. noch 2 Förderschulen für den Südkreis, das heißt im Gebiet der sechs Gemeinden: Schleiden, Blankenheim, Dahlem, Kall, Hellenthal und Nettersheim die folgenden Einrichtungen: 1. die Astrid-Lindgren-Schule in Schleiden mit z.Zt. 158 Schülerinnen und Schüler und dem Einzugsbereich Schleiden, Kall, Hellenthal (Zweckverband) 2. die Georgschule in Schmidtheim mit z.Zt. 80 Schülerinnen und Schüler und dem Einzugsbereich Blankenheim, Nettersheim, Dahlem (Zweckverband). 4 An beiden Schulen werden neben dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch die beiden anderen Förderschwerpunkte „Emotionale und Soziale Entwicklung“, sowie „Sprache“ angeboten. Für die Schülerzahlen bei den Förderschulen bestehen Mindestgrößen von 144 Schülerinnen und Schüler. In den vergangenen Jahren wurden diese Zahlen jedoch bis zu 50 % unterschritten (72 Schülerinnen und Schüler), was von der Landesregierung geduldet bzw. mit Ausnahmeregelung genehmigt wurde. Diese Ausnahmeregelung besteht im 9. Schulrechtsänderungsgesetz zwar noch, es wird jedoch davon ausgegangen, dass in Kürze hierzu eine Verordnung erlassen wird. Dann wird es andere Mindestgrößen geben und die Ausnahmeregelegungen werden gestrichen. Die Georgschule in Schmidtheim erfüllt aktuell die erforderte Mindestgröße nur mit Ausnahmeregelung (mindestens 72 Schülerinnen und Schüler, aktuell 80 Schülerinnen und Schüler). Bei der Astrid-Lindgren-Schule in Schleiden sieht es derzeit so aus: 158 Schülerinnen und Schüler, geforderte Mindestgröße ohne Ausnahmeregelung = 144 Schülerinnen und Schüler. Betrachtet man in diesem Zusammenhang die fortschreitende demographische Entwicklung, wird im Bereich des Südkreises Euskirchen (Blankenheim, Dahlem, Schleiden, Nettersheim, Kall und Hellenthal) bis zum Jahre 2020 mit einem Rückgang der Schülerzahlen um etwa 20 % gerechnet. Hinzu kommen noch die Schüler die im Rahmen der Inklusion zukünftig an den Allgemeinschulen unterrichtet werden. Die Gesamtschule Blankenheim-Nettersheim startet im Schuljahr 2013/14 und wird bei der Inklusion von Schülern eine wichtige Rolle übernehmen. Die Auswirkungen der Inklusion auf die Förderschulen sind klar: Wenn jedes Jahr mehr Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Regelschulen unterrichtet werden, muss die Zahl der Schüler an den Förderschulen entsprechend zurückgehen. Diese Inklusion wird fortschreiten und somit die Schülerzahlen an den Förderschulen weiter zurückgehen. Das Land NRW erwartet hier einen Rückgang bis 2017 bis zu 50 %. Somit ist die Georgschule in Schmidtheim stark gefährdet. Langfristig besteht auch Handlungsbedarf für die Astrid-Lindgren-Schule in Schleiden. Würden nun die bestehenden Schulzweckverbände Georgschule Schmidtheim und Astrid-LindgrenSchule Schleiden miteinander fusionieren, wäre laut Einschätzung von Herrn Dr. Schürmann (Schulrat Kreis Euskirchen) der Standort Schmidtheim nur noch als vorläufiger Standort zu sehen. Denn bereits seit einiger Zeit gibt es bei der Georgschule in Schmidtheim keine Schulleitung mehr. 5 Auch würdigte Herr Dr. Schürmann bereits die jetzt schon gute Förderarbeit an der Grundschule Blankenheim mit den 3 Fachlehrern für den sonderpädagogischen Lernbedarf. Auch für die Zukunft ist die Gesamtschule Blankenheim-Nettersheim bei der Inklusion von Schülern mit sonderpädagogischem Lernbedarf aufgestellt. Die Schule wird hier besonders durch die Landesregierung im Bereich der Inklusion gefördert. Für die Schüler die noch einen besonderen Förderbedarf durch spezielle Förderschulen benötigen (aufgrund des Elternwillen oder eines medizinischen Gutachtens keine Allgemeine Schule besuchen möchten), sollte man auch den bestehenden Schulkorridor Köln/Bonn mit in zukünftige Planungen einbeziehen. Rechtliche Ausgestaltung eines Zusammenschlusses 1. Gemäß § 78 Abs. 8 S. 1 SchulG NRW können Gemeinden und Gemeindeverbände sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) zusammenschließen. Danach könnten sich die beiden bestehenden Zweckverbände zu einem neuen, größeren Zweckverband zusammenschließen. Dieser neue Zweckverband wäre dann Schulträger. Alternativ dazu könnte einer der beiden bestehenden Zweckverbände aufgelöst werden und die Gemeinden des aufgelösten Zweckverbandes treten dem weiter bestehenden Zweckverband bei. Dieser Zweckverband könnte dann Schulträger der Schule des aufgelösten Zweckverbandes sein. Der neue Schulträger könnte die Zusammenlegung der beiden Schulen beschließen, d.h. die bisher eigenständigen Schulen zu einer einzigen Schule mit Haupt- und Teilstandort zu machen. Gemäß § 83 SchulG NRW wäre dies mit der Auflösung der bisherigen und Errichtung einer neuen Schule verbunden. Schulrechtlich entsteht damit eine völlig neue Schule mit einer neuen Leitung, einem neuen Kollegium und neuen Mitwirkungsorganen. Die andere Möglichkeit wäre, dass der Schulträger beschließt, eine Schule aufzulösen und die als Teilstandort einer anderen Schule zu führen. Dies wäre gemäß § 83 SchulG als die Auflösung der bisher eigenständigen Schule anzusehen, verbunden mit der Änderung der anderen Schule. Die Mindestgrößenverordnung würde für die dann entstehende Schule insgesamt gelten, so dass die Schülerzahlen der neuen Schule maßgeblich sind. Nach derzeitigen Erkenntnissen wird von der Verwaltung und von den übrigen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes für die Georgschule favorisiert, dass die beiden bestehenden Förderschulzweckverbände eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Zusammenschluss der Förderschulen spätestens zum Schuljahr 2014/2015 schließen. Zur Klärung offener Fragen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusammenschluss beider Schulen steht noch ein Termin bei 6 der Bezirksregierung Köln an. Ein Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Beschlussfassung in den entsprechenden Räten und Verbandsversammlungen soll bis Herbst 2013 vorgelegt werden. Gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW kommt in Betracht, dass ein Zweckverband durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. GkG die Aufgaben des Schulträgers auf eine Gemeinde überträgt. In diesem Fall müsste also zunächst eine Gemeinde die Aufgaben des Schulträgers übernehmen. Diese Gemeinde könnte dann die Aufgabe weiter einem Zweckverband übertragen, dem diese angehört oder beitritt. Der Zweckverband der Georg-Schule könnte die Schulträgeraufgaben einer Gemeinde übertragen, die Mitglied des Zweckverbandes der Astrid-Lindgren-Schule ist. Diese Gemeinde könnte sodann die Schulträgeraufgaben dem Zweckverband der Astrid-Lindgren-Schule übertragen. Der dann einheitliche Schulträger beider Schulen könnte beide Schulen zusammenlegen. Für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Zweckverband der GeorgSchule und der Gemeinde gelten dann die Vorschriften der §§ 23 ff. GkG. Darin sind die Inhalte einer solchen Vereinbarung beschrieben. Gemäß § 23 Abs. 5 GkG soll in der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die die durch die Übernahme der Aufgabe entstehenden Kosten decken soll. Gemäß § 23 Abs. 5 GkG muss die Vereinbarung Bestimmungen zu einer möglichen Befristung oder ein Kündigungsrecht enthalten. Ein Kündigungsrecht kann unter den Vertragsschließenden grundsätzlich frei vereinbart werden. Ein Kündigungsrecht für den Fall, dass ein Schulstandort nicht mehr gehalten werden kann, ist grundsätzlich möglich. Wichtig hier ist: Dieser Vertrag soll nur solange gelten, wie der Standort Schmidtheim als gesichert gilt. Dieses Einvernehmen resultiert aus einem Gespräch vom 23.04.2013 mit dem Kreis Euskirchen und den Bürgermeistern aus Blankenheim, Nettersheim und Dahlem sowie einem Abstimmungsgespräch zum Förderschulkonzept mit dem Schulträger der Astrid-Lindgren-Schule vom 07. Juni 2013. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, möglichst gemeinsam mit dem Kreis und den Kommunen eine Resolution mit den o.d. Inhalten (s. Presseerklärung) zu formulieren. 7 Zur Information: Zur Zeit besuchen 18 SchülerInnen aus der Gemeinde Nettersheim die Georgsschule in Schmidtheim. Für das kommende Schuljahr 2013/14 werden bereits drei Kinder mit Förderbedarf im Rahmen der Inklusion in der Gesamtschule Blankenheim-Nettersheim beschult. Jeweils ein Kind aus der Gemeinde Nettersheim und aus der Gemeinde Blankenheim werden im Schuljahr 2013/14 die Georgschule in Schmidtheim neu besuchen. Durch die neue Festsetzung der Mindestschülerzahlen auf 127 (laut Gesetzesentwurf zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz) ist die wohnortnahe Beschulung von Förderschülern im ländlichen Raum nicht mehr gewährleistet. Es wird zu unzumutbaren Fahrtzeiten kommen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister