Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
87 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:08
Aktualisiert
25.11.13, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 14.11.2013
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-135/2013
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Sachdarstellung:
Die Landesregierung hat am 25.06.2013 den Entwurf des neues Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Gemeinde Langerwehe Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 28.02.2014 gegeben.
Da der Rat vor Ablauf der Einwendungsfrist letztmalig voraussichtlich am 12.12.2013 tagt,
muss die gemeindliche Stellungnahme zum LEP beraten und beschlossen werden,
obwohl die Abstimmung mit dem Kreis Düren und der indeland GmbH nicht abgeschlossen ist.
Es könnten sich daher im Abstimmungsprozess noch Aspekte ergeben, die auch für die
gemeindliche Stellungnahme von Relevanz sind. Die Zustimmung zur Stellungnahme
erfolgt daher unter dem Vorbehalt, dass evtl. noch Ergänzungen vorgenommen werden.
Der Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW ´95), den Landesentwicklungsplan IV `Schutz
vor Fluglärm`und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm
(LEPro) ersetzen. Zudem sind die Ziele, Grundsätze und diesen zugeordneten Erläuterungen des separat erarbeiteten sachlichen Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ als
Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW eingestellt.
Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument
gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen
vereinfacht. Diese Bündelung entspricht auch der Vorgabe des § 8 (1) Raumordnungsgesetz (ROG), nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumordnungsplan für das
Landesgebiet aufzustellen ist.
Drucksache VL-135/2013
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Festlegungen in Raumordnungsplänen sind nach § 7 (1) ROG für einen regelmäßig
mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden Landesentwicklungspläne einer Überprüfung.
Der Entwurf des LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der
Raumentwicklung – insbesondere den Demographischen Wandel, die fortschreitende
Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel – sowie die von der
Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in
Deutschland. Er enthält dementsprechend u. a. neue Festlegungen zur flächensparenden
Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur
Kulturlandschaftsentwicklung.
Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen
der neueren Rechtsprechung gerecht werden – er muss hierzu u. a. die im ROG
neugefassten Grundsätze der Raumordnung berücksichtigen und konkretisieren, Ziele
und Grundsätze der Raumordnung unterscheiden und kennzeichnen, muss neu definierte
Gebietskategorien (Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiet) berücksichtigen und
zeichnerische Darstellungen im Maßstab nicht größer als 1:300.000 vornehmen.
Da in diesem Maßstab nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu
Nutzungen und Schutzfunktionen möglich sind, müssen notwendige Konkretisierungen
auf der Ebene der Regionalplanung und der kommunalen Bauleitplanung unter Beachtung
bzw. Berücksichtigung der Festlegungen des LEP erfolgen. Der LEP kann daher nur
Grundzüge festlegen.
Durch die Berücksichtigung der Festlegungen des LEP in der kommunalen Bauleitplanung
werden insbesondere zu dem Bereich „Siedlungsraum und Freiraum“ Aussagen getroffen
werden müssen, da diese eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der
Gemeinde erheblich erschweren und in ihrer Planungshoheit unangemessen einschränken würden.
Die Stellungnahme wird rechtzeitig zur Sitzung vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten stimmt der erarbeiteten Stellungnahme der Verwaltung unter Vorbehalt von evtl. noch vorzunehmenden Ergänzungen zu.
Der Bürgermeister
In Vertretung
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(Schröder)
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