Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
11 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
04.12.13, 18:09
Aktualisiert
04.12.13, 18:09
Stichworte
Inhalt der Datei
7. Änderungssatzung vom ………… 2013
zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungsgebührensatzung)
der Gemeinde Langerwehe vom 01. Dezember 2006
Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung
-
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023),
§§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV.NRW. S.
706/SGV.NRW.2061),
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.
NRW. S. 712/SGV.NRW.610),
§ 6 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Langerwehe (Straßenreinigungssatzung) vom 01.
Dezember 2006
hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom ………….. 2013 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
§1
§ 2 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
(4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung (Kehren mit Kehrmaschine) beträgt die
Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3) jährlich: 1,67 €/m.
Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Die Anzahl der
wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis zur
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Gemeinde Langerwehe
vom 01. Dezember 2006 in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Wird die Winterwartung (Schneeräumung und Streupflicht) von der Gemeinde ausgeführt, so
beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3) jährlich: 1,45 €/m.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den …. Dezember 2013
Der Bürgermeister
gez. Göbbels
(Göbbels)