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Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid hier: Erweiterung einer Reit- und Bewegungshalle um eine Halle für Agrar- und Reitsporthandel mit Anlieferung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
30.01.2014
Erstellt
21.01.14, 18:06
Aktualisiert
21.01.14, 18:06
Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid
hier: Erweiterung einer Reit- und Bewegungshalle um eine Halle für Agrar- und Reitsporthandel mit Anlieferung) Beschlussvorlage (Antrag auf Vorbescheid
hier: Erweiterung einer Reit- und Bewegungshalle um eine Halle für Agrar- und Reitsporthandel mit Anlieferung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 09.01.2014 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: 613-24 Fr. Vorlagennummer: VL-2/2014 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Vorbescheid hier: Erweiterung einer Reit- und Bewegungshalle um eine Halle für Agrar- und Reitsporthandel mit Anlieferung Sachdarstellung: Für das Grundstück Gemarkung Wenau, Flur 6, Flurstück 81 (Gut Lamerdriesch) wurde mit Datum vom 10.12.2013 bei der Gemeinde Langerwehe ein Antrag auf Vorbescheid für die Erweiterung einer Reit und Bewegungshalle um eine Halle für Agrar- und Reitsporthandel mit Anlieferung gestellt. Das geplante Vorhaben ist in den beigefügten Anlagen dargestellt. Das Vorhaben ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Es liegt grundsätzlich eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Dennoch ist die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes, hier: Pferdezucht) gegeben, so dass aus bauplanungsrechtlichen Gründen keine Versagungsgründe bestehen. Das gemeindliche Einvernehmen ist daher zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen: Keine finanziellen Auswirkungen. Drucksache VL-2/2014 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten der Gemeinde Langerwehe beschließt, das Einvernehmen nach § 36 BauGB für das o. g. Vorhaben zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels) Seite - 2 -