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Beschlussvorlage (Entwurf der 12. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
42 kB
Datum
13.03.2014
Erstellt
28.02.14, 18:02
Aktualisiert
28.02.14, 18:02
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Inhalt der Datei

12. Änderungssatzung vom ________ zur Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe Aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW., S. 666/ SGV.NRW. 2023), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder am _________ folgende 12. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Für Folgende Ortschaften sind Ortsvorsteher zu wählen a) Langerwehe b) Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften Jüngersdorf, Stütgerloch und Pier c) Wenau, umfassend die Ortschaften Hamich, Heistern Schönthal und Wenau d) Luchem e) Schlich, umfassend die Ortschaften Geich, Obergeich, D’horn, Merode und Schlich Artikel II § 4 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige § 4 Abs. 3 wird zu § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4 wird zu § 4 Abs. 3. Artikel III § 5 erhält folgende Fassung: Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und –urkunden werden für die Gemeinde die in § 4 Abs. 1 genannten Ortschaftsbezeichnungen als Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt. Artikel IV § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ortsvorsteher erhalten nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in den Ortschaften von von von von 501 1.001 1.501 2.001 bis bis bis bis bis über 500 Einwohner 1.000 Einwohner 1.500 Einwohner 2.000 Einwohner 3.000 Einwohner 3.000 Einwohner 102,80 Euro 116,20 Euro 131,60 Euro 146,00 Euro 154,20 Euro 168,70 Euro. Demzufolge erhalten die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung der derzeitigen Einwohnerzahlen der einzelnen Ortschaften folgende monatliche Aufwandsentschädigung: a) Langerwehe b) Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften Jüngersdorf, Stütgerloch und Pier 168,70 Euro 168,70 Euro c) Wenau, umfassend die Ortschaften Hamich, Heistern, Schönthal und Wenau d) Luchem e) Schlich, umfassend die Ortschaften Geich, Obergeich, D’horn, Merode und Schlich 154,20 Euro 116,20 Euro 168,70 Euro. Die Ortsvorsteher erhalten Verdienstausfall entsprechend der Regelung für Ratsmitglieder und sachkundige Bürger gemäß § 11 der Hauptsatzung. Artikel V Die vorstehende Änderungssatzung tritt zum 01. Juni 2014 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) Die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden, c) Der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) Der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den ________ Der Bürgermeister ( Göbbels )