Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
42 kB
Datum
13.03.2014
Erstellt
28.02.14, 18:02
Aktualisiert
28.02.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
12. Änderungssatzung
vom ________ zur Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe
Aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW., S. 666/ SGV.NRW. 2023), in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder am _________ folgende 12. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für Folgende Ortschaften sind Ortsvorsteher zu wählen
a) Langerwehe
b) Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften Jüngersdorf, Stütgerloch und Pier
c) Wenau, umfassend die Ortschaften Hamich, Heistern Schönthal und Wenau
d) Luchem
e) Schlich, umfassend die Ortschaften Geich, Obergeich, D’horn, Merode und Schlich
Artikel II
§ 4 Abs. 2 wird gestrichen.
Der bisherige § 4 Abs. 3 wird zu § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4 wird zu § 4 Abs. 3.
Artikel III
§ 5 erhält folgende Fassung:
Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und –urkunden werden für die Gemeinde die in
§ 4 Abs. 1 genannten Ortschaftsbezeichnungen als Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt.
Artikel IV
§ 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Ortsvorsteher erhalten nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in
den Ortschaften
von
von
von
von
501
1.001
1.501
2.001
bis
bis
bis
bis
bis
über
500 Einwohner
1.000 Einwohner
1.500 Einwohner
2.000 Einwohner
3.000 Einwohner
3.000 Einwohner
102,80 Euro
116,20 Euro
131,60 Euro
146,00 Euro
154,20 Euro
168,70 Euro.
Demzufolge erhalten die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung der derzeitigen Einwohnerzahlen der
einzelnen Ortschaften folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
a) Langerwehe
b) Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften
Jüngersdorf, Stütgerloch und Pier
168,70 Euro
168,70 Euro
c) Wenau, umfassend die Ortschaften
Hamich, Heistern, Schönthal und Wenau
d) Luchem
e) Schlich, umfassend die Ortschaften
Geich, Obergeich, D’horn, Merode und Schlich
154,20 Euro
116,20 Euro
168,70 Euro.
Die Ortsvorsteher erhalten Verdienstausfall entsprechend der Regelung für Ratsmitglieder und
sachkundige Bürger gemäß § 11 der Hauptsatzung.
Artikel V
Die vorstehende Änderungssatzung tritt zum 01. Juni 2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) Die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) Der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) Der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den ________
Der Bürgermeister
( Göbbels )