Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
126 kB
Datum
13.03.2014
Erstellt
25.02.14, 18:04
Aktualisiert
25.02.14, 18:04
Stichworte
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Entwässerungssatzung
der Gemeinde Langerwehe
vom ....
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S.
666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013,
S. 564), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180), des §
53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV NRW
2013, S. 135ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO
Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw
NRW 2013) hat der Rat der Gemeinde Langerwehe am … folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln
des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und
Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren
Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan,
einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-,
und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes
anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach
§ 58 Abs. 1 LWG NRW
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers
sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden
Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für
die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die
Anforderungen des §§ 54ff. WHG und des § 57 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und
dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54
Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die
1
S. 2 v. 19
Entsorgung
des
Inhaltes
von
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der derzeit gültigen Fassung
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG
NRW
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a
und b LWG NRW
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum
Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen
Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und
zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche
Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale
öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw.
Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die
öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung
bestimmt
die
Gemeinde
im
Rahmen
der
ihr
obliegenden
Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54
Abs. 1 WHG.
2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen,
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen
Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende
Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus
Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und
gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von
Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen
gesammelt abfließende Wasser.
4. Mischsystem:
S. 3 v. 19
Im Mischsystem werden
gesammelt und fortgeleitet.
Schmutz-
und
Niederschlagswasser
gemeinsam
5. Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt
und fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in
ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln
und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der
gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur
öffentlichen
Abwasseranlage
Grundstücksanschlussleitungen.
gehören
nicht
die
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein
Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den
Privatgrundstücken
befinden,
gehören
die
Hausanschlussleitungen
einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen der Gemeinde in der derzeit
gültigen Fassung geregelt ist.
7. Anschlussleitungen:
Unter
Anschlussleitungen
im
Sinne
dieser
Satzung
Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
werden
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Zuleitungen von der Grenze des
jeweils anzuschließenden Grundstücks bis zum öffentlichen Sammelkanal
einschließlich des Anschlussstutzens. Sie gehören nicht zur öffenlichten
Abwasseranlage.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze
bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser
anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der
Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie
Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die
Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil
der Hausanschlussleitung. Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
8. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu
entwässernden
Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung,
Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B.
Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur
öffentlichen Abwasseranlage.
S. 4 v. 19
9. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der
Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen
erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig
technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch
Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage
gehört.
10. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider,
Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe
in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
11. Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
13. Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit
bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die
Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke
maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
14. Rückstauebene:
Rückstauebene ist die Oberkante Straße im Bereich des anzuschließenden
Grundstückes. Abweichende Forderungen hiervon kann die Gemeinde stellen.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den
Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu
verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine
betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe
des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche
Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn
über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer
S. 5 v. 19
Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den
Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl
nicht beeinträchtigt wird. Abwasserleitungen auf Grundstücken Dritter sind rechtlich
zu sichern.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53
Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf
Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere
Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer
bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen,
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
soweit
die
Gemeinde
von
der
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das
Anschlussrecht
Niederschlagswasser.
erstreckt
sich
grundsätzlich
auch
auf
das
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die
Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1
LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen,
wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW
Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der
technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen
Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht
eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder
gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit
oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
S. 6 v. 19
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern
oder
5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen
oder verteuern oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so
erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder
Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten
Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung,
insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten,
Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für
diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach
Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu
Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen
Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW sowie
nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen:
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern
und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen
freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem
explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können;
15. Mineralölprodukte und Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage 1 zu dieser Satzung
genannten Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage
nicht überschritten sind.
Anlage 1 ist Teil dieser Satzung.
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese
Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder
Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen,
dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte
Einleitung des Abwassers erfolgt.
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(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen
Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung
der Gemeinde erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die
Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von
den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen
Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf
Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage
zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde
verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das
unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3
nicht einhält.
§8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges
häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall
verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und
dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine
Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer
von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen
Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des
Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem
sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.) auslöst. Die
vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für Straßenbaulastträger, die
das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der
Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den
Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm geführt werden.
S. 8 v. 19
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen
den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die
Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb
und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz
der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen
der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach
§ 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald
Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser
(Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53
Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2
Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der
Gemeinde nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das
häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das
Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen
Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein
Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist
das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch
öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten
angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
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§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein
besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder
Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer
wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn
die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu
dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen.
Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten
Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die
ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück
sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine
Überschwemmung
von
Nachbargrundstücken
durch
Niederschlagswasser
ausgeschlossen werden kann. Ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung kommt nach
§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW nur bei solchen Grundstücken in Betracht, die bereits
an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen sind.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die
Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen
Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen
Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze
herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, in Stand zu halten und gegebenenfalls
zu ändern und zu erneuern.
Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des
Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die
Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer
einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe
entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt.
Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des
Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende
Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten
dieser Bestimmung vorzulegen.
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(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten
verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine
Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen
Anschlussleitung
und
ohne
technischen
Zusammenhang
mit
den
Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In
Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in
Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für
Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen
verlegt werden.
Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14
dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke
geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem
öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der
Rückstauebene (Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen
gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sichern. Die
Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat
der Grundstückseigentümer geeignete Inspektionsöffnungen auf seinem
Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen.
Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum
nachträglichen Einbau der Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die
Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb
des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei
zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der
Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der
Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem
anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten
durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
S. 11 v. 19
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen
Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur
ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb
einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame
Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte
sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden
ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall
nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen
für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten
vorzubereiten.
(10)Die Grundstücksanschlussleitungen und die Grundstücksentwässerungsanlagen
sind vom Eigentümer in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, insbesondere
dicht gegen den Austritt von Abwasser und gegen das Eindringen von
Grundwasser.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung, Änderung oder Neuinbetriebnahme des Anschlusses bedarf der
vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier
Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, vom Grundstückseigentümer
zu beantragen.
(2) Die Antragsunterlagen sind einfach einzureichen und müssen umfassen:
a) Antragsschreiben mit Beschreibung
Regenwassernutzung usw.),
der
Abwasseranlage
(Abscheider,
b) Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Darstellung der vorhandenen und geplanten
Grundstücksentwässerungsanlagen, der geplanten Grundstücksanschlussleitungen und der Inspektionsöffnungen,
c) gebäudetechnische Entwässerungspläne im Maßstab 1 : 100 mit Darstellung der
Regen-und Schmutzwasserleitungen.
(3) Alle Abwasseranlagen, die der Genehmigung bedürfen, unterliegen einer Abnahme
durch die Gemeinde.
Der Anschlussnehmer (für Arbeiten auf dem Grundstück) sowie der ausführende
Unternehmer (für Arbeiten im öffentlichen Straßenraum) haben Baubeginn und
Fertigstellung der Gemeinde anzuzeigen. Bei der Abnahme müssen alle
abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und
Abnahme durch die Gemeinde dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen
Abwasseranlagen, sie befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner
zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm
übertragenen Arbeiten.
S. 12 v. 19
(4) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde
mitzuteilen. Bei Abbruch des Gebäudes sind die Grundstücksanschlussleitungen
wasserdicht zu verschließen.
Die Sicherung der Anschlussleitung geschieht auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt die
Verordnung
zur
Selbstüberwachung
von
Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private
Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8
Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu betreiben, dass die
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört
auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53
Abs. 1 c LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch
anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt
werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich
verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von
Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich
verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des
Gebäudes
ohne
Keller
sowie
zugehörige
Einsteigeschächte
oder
Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7
Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt
sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus
den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 hat
der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013 der
Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach
ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von
Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren
Zustand und Funktonstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für
bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4
SüwVO Abw NRW 2013. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte
Satzung gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden
die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die
Stadt/Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und
Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW) informiert.
S. 13 v. 19
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW
2013 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die
DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw
NRW 2013 keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW
2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2
SüwAbw NRW 2013 genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst
Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich
nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch
die Gemeinde erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und
Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW
2013 keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum
Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich
grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen
von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 kann die
Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit
erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag
nach § 14 Absatz 1 dieser Satzung die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu
benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen.
Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung
des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige
Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt
in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen
Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und
Turnus der Probenahmen.
S. 14 v. 19
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich
herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung
vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für
den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der
haustechnischen Abwasseranlagen, der Hausanschlussleitung und der
Grundstücksentwässerungsleitungen zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände
beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage
zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen,
die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich
ändern,
5. für ein
Grundstück
die
Benutzungsrechtes entfallen.
Voraussetzungen
des
Anschluss-
und
(3) Bedienstete
der
Gemeinde
und
Beauftragte
der
Gemeinde
mit
Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu
betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken
und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53
Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der
Gemeinde zu überlassen ist.
Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße
Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser
Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde
infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der
S. 15 v. 19
haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung
der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen
werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die
vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht
ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer
ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen,
Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung
der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken
anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter,
Untermieter etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt,
deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2. § 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder
hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die
Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte
verdünnt oder vermischt.
3. § 7 Absatz 5
S. 16 v. 19
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die
Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet.
4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder
Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche
Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider
nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht
in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder
Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser
nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht
errichtet oder frei zugänglich hält
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung
der Gemeinde herstellt oder ändert.
10. § 14 Absatz 4
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder
nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
11. § 15
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der
Gemeinde entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt.
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht
rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin
keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des
Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13. § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit
Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der
gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung
die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis
S. 17 v. 19
nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen
Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen
Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet,
Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage,
etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung der Gemeinde vom 04. Oktober 2010 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Langerwehe, den …
Der Bürgermeister
gez. Göbbels
S. 18 v. 19
Seite 1
Anlage 1
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langerwehe vom …
Regelanforderungen für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
1.
2.
Allgemeine Anforderungen:
lfd. Nr.
Eigenschaft / Inhaltsstoff
Grenzwerte
1
Temperatur
35 ° C
2
Ph-Wert
6-10
3
4
Farbe
Geruch
im Ablauf der Kläranlage nicht
sichtbar an den Sammlern und
in der Kläranlage dürfen keine
belästigenden Gerüche
auftreten
Anforderungen bei anorganischen Stoffen
lfd. Nr.
Eigenschaft / Inhaltsstoff
Grenzwerte
5
Ammonium/Ammoniak (NH4 /NH
50 mg/l
6
Arsen
0,1 mg/l
7
Blei
0,5 mg/l
8
Cadmium
0,1 mg/l
9
freies Chlor
0,2 mg/l
10
Chrom gesamt
0,5 mg/l
11
Chromat
0,1 mg/l
12
Cyanid, leicht freisetzbar
0,2 mg/l
13
Fluorid
20 mg/l
14
Cobalt
1 mg/l
15
Kupfer
0,5 mg/l
16
Nickel
0,5 mg/l
17
Nitrit
18
Phosphor
20 mg/l
19
Quecksilber
0,05 mg/l
20
Selen
21
Silber
22
Sulfid
23
Sulfat
5 mg/l
1 mg/l
0,1 mg/l
1 mg/l
400 mg/l
S. 19 v. 19
Seite 2
3.
24
Zink
2 mg/l
25
Zinn
2 mg/l
Anforderungen bei organischen Stoffen
lfd. Nr.
Eigenschaft / Inhaltsstoff
26
AOX (org. Halogenverbindungen
als absorbierbare organisch
gebundene Halogene), gerechnet
als Chlor
27
chlorierte Lösungsmittel
(wie Trichloräthylen)
Grenzwerte
0,5 mg/l
0,2 mg/l
28
Kohlenwasserstoffe
20 mg/l
29
verseifbare Öle, Fette
30
Phenole, Index
31
Tenside, anionisch
10 mg/l
32
Tenside, nichtionisch
10 mg/l
100 mg/l
5 mg/l
Bei den oben genannten Werten handelt es sich um Grenzwerte zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Satzung.
Die Einleitung wassergefährdender Stoffe bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Behörde. Hierbei ist der jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung -entsprechend dem
Stand der Technik- mögliche Abscheidungsgrad für die eingeleiteten Stoffe maßgebend.