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Beschlussvorlage (Sachstandsbericht in Ergänzung zur V 440/2008 Übertragung der Abwasseranlagen größer 500-Einwohnerwerte auf den Erftverband)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
14.03.2012
Erstellt
01.03.12, 15:34
Aktualisiert
01.03.12, 15:34
Beschlussvorlage (Sachstandsbericht in Ergänzung zur V 440/2008
Übertragung der Abwasseranlagen größer 500-Einwohnerwerte auf den Erftverband) Beschlussvorlage (Sachstandsbericht in Ergänzung zur V 440/2008
Übertragung der Abwasseranlagen größer 500-Einwohnerwerte auf den Erftverband)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 65/2012 Az.: 81 20-10 Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 14.02.2012 gez. Klinkhammer Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Betrifft: - 20 - Termin 14.03.2012 BM / Dezernent 28.02.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen zur Kenntnis Sachstandsbericht in Ergänzung zur V 440/2008 Übertragung der Abwasseranlagen größer 500-Einwohnerwerte auf den Erftverband Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Der Erftverband hatte im Jahr 2008 per Verfügung angeordnet, dass gem. § 54 LWG die Abwasseranlagen größer 500 Einwohnerwerte auf ihn zu übertragen sind. Die Stadtwerke haben hiergegen beim Verwaltungsgericht Köln Klage eingereicht. Wie bereits in der Vorlage V440 aus 2008 zum Ausdruck gebracht wurde, waren die Erfolgsaussichten der Klage gering. Dennoch bestand die berechtigte Hoffnung, dass die Regelungen zur Wasserrahmenrichtlinie zumindest die Verfassungsmäßigkeit der „Zwangsenteignung“ durch den § 54 in Frage stellen würden. Die Richter des Verwaltungsgerichtes haben jedoch in der Verhandlung vom 03.02.2012 klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser Paragraph nicht zu beanstanden ist und die Klage der Stadt/Stadtwerke unter Ausschluss einer Berufung vollumfänglich abgewiesen. Es bleibt nun das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichtes abzuwarten. Nach dessen Vorlage wird abzuwägen sein, ob es einen sinnvollen Hebel zur Berufungsbeschwerde liefert. Ferner bleibt abzuwarten ob der Erftverband die sofortige Vollziehung der Übertragung verfügt und inwieweit sich die Stadt hiergegen zur Wehr setzen kann. Je nach Verfahrensgang wird die Betriebsleitung reagieren und zeitnah über den Sachstand berichten. (Dr. Rips) -2-