Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
57 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
03.12.12, 13:00
Aktualisiert
03.12.12, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – L/Kr
Vorlage 869 /IX.L.
Datum: 28.11.2012
An den
Werksausschuss
Sitzungstag:
04.12.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
11.12.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
18.12.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Die der Vorlage 869 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen des Eigenbetriebes Abwasser der Gemeinde
Nettersheim wird durch den Rat beschlossen und die Gebühren für die Jahre 2013
und 2014 wie folgt festgesetzt:
a) Geschlossene Gruben 3,80 €/cbm Frischwasserbezug
b) Kleinkläranlagen
1,88 €/cbm Frischwasserbezug
Begründung:
a) Geschlossene Gruben
Die im Gemeindegebiet befindlichen geschlossenen Gruben werden entsprechend
ihrem Bedarf durch die beauftragten Ausfuhrunternehmer entleert. Hierfür wurde für
die Jahre 2011 und 2012 eine Gebühr in Höhe von 3,80 €/cbm Frischwasserbezug
erhoben. Die festgesetzte Gebühr war bis zur Einführung der getrennten Schmutzund Regenwassergebühr identisch mit der Gebühr für Kanalvollanschluss, d.h. für
Grundstücke, die bereits an die öffentliche Kanalisationsanlage mit Verbindung an
die jeweiligen Kläranlagen angeschlossen sind. Gemäß beigefügter Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die Jahre 203 und 2014 weiterhin ein Gebührenbedarf in Höhe von 3,80 €/cbm Frischwasserbezug, so dass die bisherige Gebühr beibehalten werden kann.
b) Kleinkläranlagen
Gemäß der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in
der Gemeinde Nettersheim sind Kleinkläranlagen mindestens alle 2 Jahre einmal im
Aufrag der Gemeinde durch die beauftragten Ausfuhrunternehmer zu entleeren.
Hierfür wurde bisher eine jährliche Gebühr in Höhe von 1,88 €/cbm Frischwasserbezug erhoben. Entsprechend der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergibt
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sich für Kleinkläranlagen weiterhin jährlich ein Gebührenbedarf in Höhe von 1,88
€/cbm Frischwasserbezug, so dass die bisherige Gebühr beibehalten werden kann.
Da Kleinkläranlagen alles zwei Jahre mindestens einmal ausgefahren werden müssen, wurde die Gebührenbedarfsberechnung sowohl für Kleinkläranlagen als auch
geschlossene Gruben für die Jahre 2013 und 2014 festgesetzt.
gez. Pracht
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Bürgermeister