Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
99 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
09.12.12, 18:00
Aktualisiert
09.12.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 844 /IX.L.
Datum: 03.12.2012
An den
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstag:
11.12.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
11.12.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
18.12.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Behandlung der Jahresabschlüsse gem. Art. 8 § 4 des „Ersten NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG)“
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des Artikel 8 § 4 des 1.
NKF-Weiterentwicklungsgesetzes beschlossen, dass die einzelnen Verfahrensschritte zur Aufstellung des Jahresabschlusses erst wieder mit dem Jahresabschluss zum
31.12.2011 vollumfänglich erfolgen und die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 diesem in ihrer Entwurfsfassung beigefügt werden.
Begründung:
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 13.09.2012
das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz beraten und beschlossen.
Dieses Gesetz enthält in Art. 8 § 4 NKFWG folgende Regelung:
§4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese
noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden
sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können
in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten
Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige
zu unterrichten.
Diese Vorschrift soll dazu dienen, den teils erheblichen Verfahrensnachlauf der Behandlung der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre
einmalig zu beenden und alle Kommunen und die Kommunalaufsicht in die Lage zu
versetzen, erstmals nach Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement
(NKF) einheitlich auf aktuelle Jahresabschlüsse zurückgreifen zu können.
Diese Regelung war zwischenzeitlich Gegenstand von Gesprächen zwischen der
Vereinigung der örtlichen Rechnungsprüfungen in Nordrhein-Westfalen (VERPA)
und den kommunalen Spitzenverbänden. Zur Auslegung der Vorschrift haben die
kommunalen Spitzenverbände daher in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres
und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) mit Schreiben an die
VERPA vom 24.10.2012 ergänzende Hinweise gegeben:
„Die Regelung beinhaltet, dass mit Bezug auf die dem Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2011 beigefügten Jahresabschlüsse der Vorjahre sämtliche Verfahrensschritte zwischen der Bestätigung des Entwurfs durch den Hauptverwaltungsbeamten und der Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde entfallen. Es findet – soweit
eine solche nicht bereits geschehen sein sollte – weder eine Prüfung noch eine
Feststellung dieser Jahresabschlüsse oder eine Entlastung der Verwaltung statt.
Dies entspricht der Gesetzessystematik, die an die Beifügung der bestätigten Entwürfe unmittelbar die Anzeige im Anhang zum Jahresabschluss 2011 vorsieht. Der
Gesetzgeber hat dieses Verständnis auch in der Gesetzesbegründung erläutert. Eine
Vollprüfung findet damit erstmals wieder mit Bezug auf den Jahresabschluss des
Haushaltsjahres 2011 statt. Erst zu diesem Jahresabschluss erfolgen sämtliche Prü-
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fungsschritte, eine Feststellung, Entlastung und Anzeige. Dabei sind die Ansätze des
Jahresabschlusses 2011 (Anfangsvermögen) auf Folgerichtigkeit zu prüfen: Die Ansätze müssen sich schlüssig aus denen der bestätigten Entwürfe der Jahresabschlüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2011 ergeben. Eine materielle Vollprüfung bereits der Ansätze ist durch den Gesetzgeber nicht gewollt. Angestrebt wird
durch den Gesetzgeber eine einmalige Verfahrenserleichterung mit dem Ziel, alle
Kommunen und die Kommunalaufsicht in Nordrhein-Westfalen in die Lage zu versetzen, erstmals nach Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF)
einheitlich auf aktuelle Jahresabschlüsse zurückgreifen zu können. Der teils erhebliche Verfahrensnachlauf der Behandlung der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre soll einmalig beendet werden. Die örtliche Rechnungsprüfung soll nicht mehr – wie in den letzten Jahren häufig – mehrere Abschlüsse gleichzeitig prüfen müssen, sondern sich auf den aktuellen Jahresabschluss konzentrieren können. Eine materielle Vollprüfung der Ansätze (Anfangsvermögen) des
Jahresabschlusses 2011 dagegen bedeutete keine Verfahrenserleichterung und
entspräche eindeutig nicht dem Willen des Gesetzgebers des Art. 8 § 4 NKFWG.
Der Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2011 erhält damit nach der am
29.09.2012 in Kraft getretenen Ausnahmeregelung des Art. 8 § 4 NKWG einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, wenn seine Ansätze (Anfangsvermögen) sich
formell folgerichtig aus denen der Vorjahre ergeben: Diesbezüglich findet allein der
Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität Anwendung.“
Auf dieser Basis soll sichergestellt werden, dass von diesem Zeitpunkt an die Verfahren hinsichtlich künftiger Jahresabschlüsse im gesetzlich nach §§ 95 und 96 GO
NRW festgelegten Fristenrahmen durchlaufen werden.
Das übliche Aufstellungsverfahren des Jahresabschlusses stellt sich grundsätzlich
wie folgt dar:
Der Jahresabschluss besteht aus
- Ergebnisrechnung
- Finanzrechnung
- Teilrechnungen
- Bilanz
- Anhang mit Forderungsspiegel, Anlagenspiegel und Verbindlichkeitsspiegel als
Anlagen
- Lagebericht
Die Verfahrensschritte des Aufstellungsverfahrens zur Feststellung des Jahresabschlusses gliedern sich wie folgt:
1. Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses durch den Kämmerer und Bestätigung durch den Bürgermeister (§ 95 Abs. 3 GO NW) unter Mitwirkung des
Verwaltungsvorstandes
2. Anzeige eines Fehlbetrages der Ergebnisrechnung bei der Aufsichtsbehörde,
wenn kein Fehlbetrag im Ergebnisplan oder der Fehlbetrag höher als geplant ist
(§ 75 Abs. 5 GO NW)
3. Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses an den Rat ( § 95 Abs. 3 Satz 2
GO NW)
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4. Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss ( 3
101 Abs. 1 GO NW)
5. Beratung und Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat (§ 96 Abs. 1
GO NW) und Entlastung des Bürgermeisters ( § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NW)
6. Anzeige des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen bei der Aufsichtsbehörde ( §
96 Abs. 2 GO NW)
Die oben zitierte Erleichterungsregelung bedeutet damit, dass die Verfahrensschritte
zwischen Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses bis zur Anzeige bei der
Aufsichtsbehörde für die noch ausstehenden Jahresabschlüsse vor 2011 entfallen
können.
Die o. a. Verfahrensschritte auf der Grundlage der §§ 95, 96 und 101 GO NW sind
bisher für die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 in der Gemeinde Nettersheim noch
alle ausstehend.
Parallel zur Aufstellung des eigentlichen Entwurfs des Jahresabschlusses 2009 mit
allen erforderlichen Anlagen hat bereits auf der Grundlage der entsprechenden Beschlusslage im Gemeinderat eine Prüfung durch die hiermit beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die WIROG AG Bonn, stattgefunden.
Der eigentliche Entwurf des Jahresabschlusses befindet sich – aufgrund der bekannten Problematik mit der Finanzsoftware wie auch den Besonderheiten des ersten
NKF-Abschlusses – derzeit in abschließender Bearbeitung.
Die nachfolgenden Verfahrensschritte könnten auf der Grundlage der Erleichterungsregelung alle entfallen, wenn die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 dem Jahresabschluss 2011 angehangen würden, wobei hier natürlich eingeschränkt werden muss,
dass dies für 2009 keine wesentliche Erleichterung bzw. Kostenersparnis mehr darstellen würde, da die Prüfungstätigkeiten durch die beauftragte WIROG AG Bonn
bereits umfänglich stattgefunden haben. Die Erstellung des Prüfberichts steht nach
Vorlage des eigentlichen Entwurfs des Jahresabschlusses nebst Anhang und Lagebericht noch aus.
Für den Jahresabschluss 2010 könnte von der Erleichterungsregelung noch vollumfänglich Gebrauch gemacht werden zumal hier bisher noch kein Prüfungsauftrag
erteilt wurde.
Für die Verwaltung ist der Aufwand für die Aufstellung der Jahresabschlüsse der
Vorjahre vor 2011 durch die Erleichterungsregelung insoweit erleichtert, dass die
Begleitung der Prüfungstätigkeiten durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entfällt.
Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 24.10.2012 angefragt, inwiefern von
dieser Regelung Gebrauch gemacht wird und wie sich die aktuelle Zeitschiene hinsichtlich der ausstehenden Jahresabschlüsse darstelle.
Zwischenzeitlich wurde auch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW – die derzeit die
überörtliche Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde durchführt – nach der
rechtlichen Bewertung zur Auslegung des o. a. Paragraphen befragt.
Die GPA NRW teilt hierzu Nachstehendes mit:
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„Grundsätzlich entspricht Ihr Vorgehen den mit dem Ministerium für Inneres und
Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) abgestimmten Auslegungen. Jedoch bestehen noch offene Fragestellungen auf die ggf. ungeprüften Jahresabschlüsse, die im Arbeitskreis der Aufsichten im Dezember besprochen werden sollen. So ist es vorstellbar, dass in der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2011
Korrekturbedarfe festgestellt werden, die aus den ungeprüften Jahresabschlüssen
stammen und dort korrigiert werden müssten. Im weiteren ist noch unklar, wie ein
Gesamtabschluss (Anmerkung: nach den gesetzlichen Vorgaben ist dieser zum
31.12.2010 zu erstellen) testiert werden kann, wenn für einen Jahresabschluss der
Kommune kein Testat für das entsprechende Jahr vorliegt.“
Der Städte- und Gemeindebund hat in der Angelegenheit zudem ergänzend ausgeführt, dass die konkreten Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift des 1.
NKF-Weiterentwicklungsgesetzes in der kurzfristig bevorstehenden 5. Fassung der
NKF-Handreichung durch das Innenministerium NW genauestens dargelegt würden.
gez. Pracht
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Bürgermeister