Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
48 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
09.12.12, 18:00
Aktualisiert
09.12.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 896 /IX.L.
Datum: 04.12.2012
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
11.12.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
18.12.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Nettersheim vom 22.02.2011
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja Satzungsentwurf
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt die 1. Änderung zur HebesatzSatzung der Gemeinde Nettersheim vom 22. Februar 2011 in der beigefügten Fassung.
Begründung:
Mit der ersten Hebesatz-Satzung der Gemeinde Nettersheim vom 22. Februar 2011
wurden die Realsteuerhebesätze wie folgt festgelegt:
für die Grundsteuer A
(für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
für die Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute
Grundstücke)
für die Gewerbesteuer
295 v. H.
395 v. H.
413 v. H.
Die zunehmend schwieriger werdende Haushaltssituation der Kommunen bei gleichzeitig schwindender Liquidität macht es erforderlich, nicht nur die Aufwandsseite
nach Einsparungsmöglichkeiten zu beleuchten sondern auch die Ertragsmöglichkeiten der Gemeinde zunehmend auszuschöpfen.
Als Grundlage für die Berechnung der Steuerkraft und damit auch der Umlagegrundlagen für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen einerseits aber auch des Umlageanteils an den Zweckverbänden bzw. der Kreisumlage andererseits werden sogenannte fiktive Hebesätze zugrundegelegt, die jährlich im Gemeindefinanzierungsgesetz definiert werden. Im aktuellen GFG 2012 betragen diese für Grundsteuer A 209
v. H., für Grundsteuer B 413 v. H. und für Gewerbesteuer 411 v. H.. Auch im kommenden Jahr sollen diese Sätze voraussichtlich in dieser Höhe im GFG 2013 zugrunde gelegt werden.
Mit den fiktiven Hebesätzen wird verhindert, dass einzelne Gemeinden durch ihr
spezifisches Verhalten hinsichtlich der tatsächlichen Ausschöpfung ihrer Finanzierungsquellen die Höhe der staatlichen Zuweisungen bestimmen bzw. beeinflussen
können. Zudem dienen die fiktiven Hebesätze bei der Ermittlung der Steuerkraft der
Wahrung der gemeindlichen Hebesatzautonomie, weil eine Veränderung der tatsächlichen Hebesätze zu keinen Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen führen
darf.
Die Festsetzung der fiktiven Hebesätze orientiert sich am gewogenen Landesdurchschnitt der tatsächlich von den Gemeinden festgesetzten Realsteuerhebesätze. Von
diesem gewogenen Durchschnittswert werden 5 Prozent abgezogen, um eine steuertreibende Wirkung zu vermeiden.
Der ifo-Gutachter hielt die Bewertung der Realsteuereinnahmen in der Steuerkraftmesszahl anhand fiktiver Hebesätze für zwingend. Er hat sich für einheitliche fiktive
Hebesätze ausgesprochen.
3
Im Zuge der aktuellen überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde
Nettersheim durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW wurde hinsichtlich der Finanzsituation der Gemeinde und vor dem Hintergrund des in den letzten Jahren negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (d. h. dass die Aufwendungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit die Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigen) empfohlen, zumindest für den Bereich der Grundsteuer B auch den fiktiven
Hebesatz nicht länger zu unterschreiten, sondern diesen entsprechend anzupassen.
Bei einer Angleichung des Grundsteuer B-Hebesatzes von derzeit 395 v. H. auf 413
v. H. kann die Gemeinde künftig einen Mehrertrag von rd. 42.500 Euro erzielen.
Nach aktuellem Kenntnisstand wird auch in einigen Nachbarkommunen im Zuge der
aktuellen Haushaltsplanaufstellung für das kommende Jahr 2013 eine entsprechende Anhebung auf diesen fiktiven Hebesatz angestrebt.
Es ist nunmehr zu entscheiden, welcher Grundsteuer B-Hebesatz mit der beigefügten Änderungssatzung zur Hebesatz-Satzung festgelegt werden soll und ob der
Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt auf Angleich des Satzes an den fiktiven
Hebesatz entsprochen werden soll.
gez. Pracht
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Bürgermeister