Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Nettersheim vom 22.02.2011)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
48 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
09.12.12, 18:00
Aktualisiert
09.12.12, 18:00
Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Nettersheim vom 22.02.2011) Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Nettersheim vom 22.02.2011) Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Nettersheim vom 22.02.2011)

öffnen download melden Dateigröße: 48 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 896 /IX.L. Datum: 04.12.2012 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 11.12.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 18.12.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Nettersheim vom 22.02.2011 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Satzungsentwurf Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschließt die 1. Änderung zur HebesatzSatzung der Gemeinde Nettersheim vom 22. Februar 2011 in der beigefügten Fassung. Begründung: Mit der ersten Hebesatz-Satzung der Gemeinde Nettersheim vom 22. Februar 2011 wurden die Realsteuerhebesätze wie folgt festgelegt: für die Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für die Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) für die Gewerbesteuer 295 v. H. 395 v. H. 413 v. H. Die zunehmend schwieriger werdende Haushaltssituation der Kommunen bei gleichzeitig schwindender Liquidität macht es erforderlich, nicht nur die Aufwandsseite nach Einsparungsmöglichkeiten zu beleuchten sondern auch die Ertragsmöglichkeiten der Gemeinde zunehmend auszuschöpfen. Als Grundlage für die Berechnung der Steuerkraft und damit auch der Umlagegrundlagen für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen einerseits aber auch des Umlageanteils an den Zweckverbänden bzw. der Kreisumlage andererseits werden sogenannte fiktive Hebesätze zugrundegelegt, die jährlich im Gemeindefinanzierungsgesetz definiert werden. Im aktuellen GFG 2012 betragen diese für Grundsteuer A 209 v. H., für Grundsteuer B 413 v. H. und für Gewerbesteuer 411 v. H.. Auch im kommenden Jahr sollen diese Sätze voraussichtlich in dieser Höhe im GFG 2013 zugrunde gelegt werden. Mit den fiktiven Hebesätzen wird verhindert, dass einzelne Gemeinden durch ihr spezifisches Verhalten hinsichtlich der tatsächlichen Ausschöpfung ihrer Finanzierungsquellen die Höhe der staatlichen Zuweisungen bestimmen bzw. beeinflussen können. Zudem dienen die fiktiven Hebesätze bei der Ermittlung der Steuerkraft der Wahrung der gemeindlichen Hebesatzautonomie, weil eine Veränderung der tatsächlichen Hebesätze zu keinen Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen führen darf. Die Festsetzung der fiktiven Hebesätze orientiert sich am gewogenen Landesdurchschnitt der tatsächlich von den Gemeinden festgesetzten Realsteuerhebesätze. Von diesem gewogenen Durchschnittswert werden 5 Prozent abgezogen, um eine steuertreibende Wirkung zu vermeiden. Der ifo-Gutachter hielt die Bewertung der Realsteuereinnahmen in der Steuerkraftmesszahl anhand fiktiver Hebesätze für zwingend. Er hat sich für einheitliche fiktive Hebesätze ausgesprochen. 3 Im Zuge der aktuellen überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde Nettersheim durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW wurde hinsichtlich der Finanzsituation der Gemeinde und vor dem Hintergrund des in den letzten Jahren negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (d. h. dass die Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigen) empfohlen, zumindest für den Bereich der Grundsteuer B auch den fiktiven Hebesatz nicht länger zu unterschreiten, sondern diesen entsprechend anzupassen. Bei einer Angleichung des Grundsteuer B-Hebesatzes von derzeit 395 v. H. auf 413 v. H. kann die Gemeinde künftig einen Mehrertrag von rd. 42.500 Euro erzielen. Nach aktuellem Kenntnisstand wird auch in einigen Nachbarkommunen im Zuge der aktuellen Haushaltsplanaufstellung für das kommende Jahr 2013 eine entsprechende Anhebung auf diesen fiktiven Hebesatz angestrebt. Es ist nunmehr zu entscheiden, welcher Grundsteuer B-Hebesatz mit der beigefügten Änderungssatzung zur Hebesatz-Satzung festgelegt werden soll und ob der Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt auf Angleich des Satzes an den fiktiven Hebesatz entsprochen werden soll. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister