Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
52 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
09.12.12, 18:00
Aktualisiert
09.12.12, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I - Pa
Vorlage 888 /IX.L.
Datum: 04.12.2012
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
11.12.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
18.12.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bestellung Wehrleiter
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung
des Verfahrens zur Bestellung eines neuen Wehrleiters für die Freiwillige Feuerwehr
der Gemeinde Nettersheim.
Begründung:
Nach § 22 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) scheiden Feuerwehrkameraden aus dem aktiven
Dienst der Freiwilligen Feuerwehr mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Im
Rahmen des § 22 Abs. 2 LVO FF kann auf Antrag und mit Zustimmung des Dienstherrn sowie dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung die aktive Zeit eines Wehrleiters bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres verlängert werden. Mit Ratsbeschluss vom 23.03.2010 hat der Rat der Gemeinde Nettersheim Gemeindebrandinspektor Winfried Dederichs unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nettersheim unter
Berücksichtigung der Vollendung des 63. Lebensjahres bis zum 29.04.2013 zum
Wehrleiter ernannt.
Da Herr Dederichs am 30.04.2012 sein 63. Lebensjahr vollendet, ist das Verfahren
zur Bestellung eines neuen Wehrleiters einzuleiten.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die fachliche und persönliche Eignung sind im
§ 11 FSHG Abs. 7 festgelegt:
Fachliche Eignung:
- Teilnahme an den Lehrgängen F V und damit Qualifikation zum Führen von Führungsgruppen und Verbänden (Brandinspektor) und F VI Wehrführerlehrgang, sofern diese Qualifikation noch nicht vorhanden ist, kann die Aufgabe zunächst kommissarisch wahrgenommen werden. Die Lehrgänge sind dann innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.
Persönliche Eignung:
- gewisse Unabhängigkeit
- Akzeptanz in der Wehr
- Zeitfenster zur Erfüllung seiner Aufgaben (Einvernehmen des Arbeitgebers)
3
Die wesentlichen Aufgaben eines Wehrleiters sind in § 11 FSHG definiert und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Wehrleiter ist gegenüber der Gemeinde verantwortlich für
1. Die innere Organisation
- Aufnahme, Beförderung und Entlassung der ehrenamtlichen Angehörigen
- Sorge um eine den Vorschriften entsprechende Stärke der Wehr, für ausreichenden Nachwuchs, für Auswahl und Ausbildung von geeigneten Führungskräften, die Aufstellung Fortschreibung der Alarm- und Ausrückeordnung
- die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei Einsatz, Übung und
Ausbildung
2. Die ständige Einsatzbereitschaft der Wehr
- Vorbereitung, Durchführung und ggf. Überwachung der vorgeschriebenen
Ausbildung, von Übungen und sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
- Überwachung und Überprüfung des stets einsatzfähigen Zustandes der
Fahrzeuge und der erforderlichen Fahrerlaubnisse, sowie der Vorhaltung
ausreichender Löschmittel
3. Im Einsatzfall ist der Wehrleiter verantwortlich für
- den ausreichenden Personaleinsatz
- die sachgerechte Durchführung
der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Die aufgezeigten Aufgaben können im Einsatzfall auf andere Führungskräfte übertragen werden.
Zur Unterstützung der vielfältigen Aufgaben eines Wehrleiters können gemäß FSGH
zwei gleichberechtigte Stellvertreter bestellt werden, dies ist derzeit in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nettersheim der Fall.
Die Verwaltung beabsichtigt, das Verfahren zur Besetzung der Wehrleiterposition
ergebnisoffen und transparent in die Feuerwehr einzubringen. Jeder Feuerwehrkamerad, der durch die Teilnahme an den hierzu vorgeschriebenen Lehrgängen die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, soll die Möglichkeit haben, sich um die
Position zu bemühen.
4
Um dies zu gewährleisten, sollen alle Kameraden in einem persönlichen Anschreiben über die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung, die Aufgaben eines
Wehrleiters und das geplante Verfahren zu Bestellung informiert werden.
In Gesprächen mit den bisherigen Stellvertretern und den Führungskräften (Zugführer und Löschgruppenführer) wird der Kreisbrandmeister sich gemeinsam mit der
Verwaltung einen Überblick über potenielle Kandidaten und ggf. über deren fachliche
und persönliche Eignung verschaffen. Zur abschließenden Meinungsbildung wird der
Kreisbrandmeister den Anhörungstermin gemäß § 11 FSHG mit der kompletten
Wehr durchführen und dem Rat einen Kandidaten zur Bestellung vorschlagen.
Die Bestellung durch den Rat könnte dann termingerecht in der Sitzung des Rates
der Gemeinde Nettersheim im März erfolgen.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister