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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße; Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
46 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
04.02.13, 13:00
Aktualisiert
04.02.13, 13:00
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße;
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße;
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße;
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 909 /IX.L. Datum: 28.01.2013 An den Gemeinderat Sitzungstag: 05.02.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße; Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße/Blankenheimer Straße zuzustimmen und damit die Überbauung der Baugrenze zur Blankenheimer Straße hin um 2,50 m auf einer Länge von rd. 8,00 m auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273 für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen zuzulassen. Begründung: Die Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273 sollen mit einem Wohnhaus und Garagen bebaut werden. Aufgrund der topographischen Verhältnisse auf diesen Grundstücken ist der Wohnbereich überwiegend auf der Ebene im Erdgeschoss mit Zugang von der Bergstraße angeordnet, die Zufahrt der geplanten Garagen wird von der Blankenheimer Straße vorgesehen. Die Garagen sollen mit einer Dachterrasse versehen werden, die vom Erdgeschoss aus begangen werden kann. Die auf dem Grundstück Nr. 218 durch den Bebauungsplan G 4 festgesetzten Baugrenzen sind entlang der Bergstraße, ausgehend von dem benachbarten Grundstück (Nr. 18), mit 15,00 m bemessen. Da entsprechend der Bauordnung NordrheinWestfalen (BauO NRW) ein Grenzabstand zum Nachbargrundstück von 3,00 m einzuhalten ist, verbliebe für das geplante Wohngebäude eine Länge von 12,00 m. Da jedoch, wie zuvor beschrieben aufgrund der topographischen Verhältnisse, d. h. das Grundstück zur Blankenheimer Straße hin stark abfällt, soll in diese Richtung die Baugrenze für das Wohnhaus um 2,50 m auf einer Länge von rd. 8,00 m überschritten werden. Da im Bereich der Grundstücksgrenzen 218 zu 273 mit felsartiger Bodenbeschaffenheit gerechnet wird, erfolgte nur eine Teilunterkellerung des Wohngebäudes und eine Anordnung der Garagen zur Blankenheimer Straße hin, so dass diese die Baugrenze um 4,50 m auf einer Länge von rd. 7,00 m überschreiten. Der Bauherr hat aufgrund dessen eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragt. Die zuvor beschriebene Situation ist im beigefügten Planauszug dargestellt, wobei die Bereiche der vorgesehenen Überschreitung in grün dargestellt sind. 3 Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a. a) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder b) die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das geplante Wohngebäude mit Garagen auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273 fügt sich sowohl von der Anordnung auf den Grundstücken als auch von der Gestaltung her in die vorhandene Bebauung entlang der Bergstraße bzw. der Blankenheimer Straße ein, so dass nach den Vorgaben des § 31 Abs. 2 BauGB einer Befreiung keine Gründe entgegen stehen. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße/Blankenheimer Straße zuzustimmen und damit die Überbauung der Baugrenze zur Blankenheimer Straße hin um 2,50 m auf einer Länge von rd. 8,00 m auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273 für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen zuzulassen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister