Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
46 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
04.02.13, 13:00
Aktualisiert
04.02.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 909 /IX.L.
Datum: 28.01.2013
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
05.02.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße;
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße/Blankenheimer Straße zuzustimmen
und damit die Überbauung der Baugrenze zur Blankenheimer Straße hin um 2,50 m
auf einer Länge von rd. 8,00 m auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur
8 Nr. 218 und 273 für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen zuzulassen.
Begründung:
Die Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273 sollen mit einem
Wohnhaus und Garagen bebaut werden. Aufgrund der topographischen Verhältnisse
auf diesen Grundstücken ist der Wohnbereich überwiegend auf der Ebene im Erdgeschoss mit Zugang von der Bergstraße angeordnet, die Zufahrt der geplanten Garagen wird von der Blankenheimer Straße vorgesehen. Die Garagen sollen mit einer
Dachterrasse versehen werden, die vom Erdgeschoss aus begangen werden kann.
Die auf dem Grundstück Nr. 218 durch den Bebauungsplan G 4 festgesetzten Baugrenzen sind entlang der Bergstraße, ausgehend von dem benachbarten Grundstück
(Nr. 18), mit 15,00 m bemessen. Da entsprechend der Bauordnung NordrheinWestfalen (BauO NRW) ein Grenzabstand zum Nachbargrundstück von 3,00 m einzuhalten ist, verbliebe für das geplante Wohngebäude eine Länge von 12,00 m. Da
jedoch, wie zuvor beschrieben aufgrund der topographischen Verhältnisse, d. h. das
Grundstück zur Blankenheimer Straße hin stark abfällt, soll in diese Richtung die
Baugrenze für das Wohnhaus um 2,50 m auf einer Länge von rd. 8,00 m überschritten werden. Da im Bereich der Grundstücksgrenzen 218 zu 273 mit felsartiger Bodenbeschaffenheit gerechnet wird, erfolgte nur eine Teilunterkellerung des Wohngebäudes und eine Anordnung der Garagen zur Blankenheimer Straße hin, so dass
diese die Baugrenze um 4,50 m auf einer Länge von rd. 7,00 m überschreiten. Der
Bauherr hat aufgrund dessen eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragt. Die
zuvor beschriebene Situation ist im beigefügten Planauszug dargestellt, wobei die
Bereiche der vorgesehenen Überschreitung in grün dargestellt sind.
3
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.
a) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
b) die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das geplante Wohngebäude mit Garagen auf den Grundstücken Gemarkung
Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273 fügt sich sowohl von der Anordnung auf den
Grundstücken als auch von der Gestaltung her in die vorhandene Bebauung entlang
der Bergstraße bzw. der Blankenheimer Straße ein, so dass nach den Vorgaben des
§ 31 Abs. 2 BauGB einer Befreiung keine Gründe entgegen stehen.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes G 4, Nettersheim, Bergstraße/Blankenheimer Straße zuzustimmen und damit die Überbauung der Baugrenze zur Blankenheimer Straße hin um
2,50 m auf einer Länge von rd. 8,00 m auf den Grundstücken Gemarkung
Nettersheim, Flur 8 Nr. 218 und 273 für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen zuzulassen.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister