Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
65 kB
Datum
26.02.2013
Erstellt
22.02.13, 11:00
Aktualisiert
22.02.13, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - Cr
Vorlage 930 /IX.L.
Datum: 19.02.2013
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
26.02.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft beschließt, Befreiungen von der Baumschutzsatzung wie folgt auszusprechen:
1.
2 Birken, Antrag des Grundstückeigentümers Münstertalstraße 4, 53947
Nettersheim-Roderath
2.
1 Lärche, Antrag des Grundstückeigentümers „Auf Aelenpesch 5“, 53947
Nettersheim-Tondorf
3.
1 Birke, Antrag des Grundstückeigentümers Kleingasse 20, 53947
Nettersheim
4.
1 Birke, Antrag des Grundstückeigentümers Bahnhofstraße 65a, 53947
Nettersheim
5.
1 Buche, Antrag des Grundstückeigentümers Helterstraße 7, 53947
Nettersheim-Frohngau
Begründung:
Zu 1:
Auf dem Grundstück Münstertalstraße 4 in Nettersheim-Roderath stocken unterhalb
des Wohnhauses in Richtung Straßenbereich zwei Birken, die aufgrund ihrer
Stammdicke unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Beide Bäume haben einen sehr geringen Abstand zueinander, so dass kaum Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind. Zudem besteht die Gefahr, dass durch den
Wurzelwuchs der beiden Bäume die nah vorbeiführende Abwasserleitung des Hauses verstopft und die Hofpflasterung angehoben wird.
Da kaum Entwicklungsmöglichkeiten gegeben und die Anliegen des Antragstellers
nachvollziehbar sind, sollte für die beiden Birken eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden.
Eine Ersatzbepflanzung hat mit zwei ortstypischen Sträuchern zu erfolgen.
Zu 2:
Auf dem Grundstück „Auf Aelenpesch 5", in Nettersheim- Tondorf befindet sich in
der Nähe des Wohnhauses eine Lärche.
Durch die Wurzeln des Baumes wurden bereits die Fliesen der Außenterrasse angehoben. Weiterhin können bei Windbruch Schäden am Wohnhaus nicht ausgeschlossen werden.
Zum Schutz des Wohnhauses beabsichtigt der Antragsteller daher, die Lärche zu
entfernen.
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Da das Anliegen des Antragstellers nachvollziehbar ist, sollte eine Befreiung von der
Baumschutzsatzung ausgesprochen werden.
Als Ersatz ist die Pflanzung eines ortstypischen Laubbaumes zu fordern.
Zu 3:
Auf dem Grundstück Kleingasse 20 in Nettersheim steht in unmittelbarer Nähe zum
Wohnhaus eine Birke, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Aufgrund der Nähe zum Wohnhaus besteht die Gefahr, dass bei Windbruch das
Gebäude erheblich beschäftigt wird. Weiterhin werden durch die Birke drei standortgerechte Erlen in ihrer Entwicklung stark behindert.
Aufgrund des Vorgenannten beabsichtigt der Antragsteller die Birke zu beseitigen.
Da die Gründe für die Baumbeseitigung nachvollziehbar sind, sollte für den Baum
eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden.
Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück
bereits sehr vielfältig ist.
Zu 4:
Auf den Grundstück Bahnhofstraße 65a in Nettersheim stockt eine Birke, die unter
den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Der Baum hat ein sehr negatives Erscheinungsbild, welches auf einen bereits durchgeführten Kronenrückschnitt zurückzuführen ist. Weiterhin beschädigt das Wurzelwerk eine in der Nähe angelegte Gartenmauer. In der Mitte des Baumstammes sind
zudem Faulstellen festzustellen, so dass langfristige Entwicklungsmöglichkeiten in
Frage gestellt werden müssen.
Aufgrund des Vorgenannten sollte daher für die Birke eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden.
Eine Ersatzbepflanzung hat mit einem ortstypischen Laubbaum zu erfolgen.
Zu 5:
Auf dem Grundstück Helterstraße 7 befindet sich im Grenzbereich zum Nachbargrundstück Hinter dem Zaun 11 eine Buche, für die ein Antrag auf Befreiung von der
Baumschutzsatzung vorgelegt wurde.
Eine Überprüfung vor Ort hat ergeben, dass die Buche zwar unter den Schutzbereich
der Baumschutzsatzung fällt, insgesamt aber eine sehr negative Entwicklung hat.
Der Baum hat eine leichte Neigung in Richtung Nachbargrundstück. Weiterhin ist die
Krone nicht harmonisch, sondern sie ist durch zwei dominante Starkäste zweigeteilt.
Somit ist festzustellen, dass eine Ortsbildprägung nicht gegeben ist. Darüber hinaus
wurden zwischen den zwei angesprochenen Starkästen erste Ansätze von Nässe-
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einwirkung und kleinere Faulstellen ausgemacht, so dass dauerhafte Erhaltungsmöglichkeiten in Frage gestellt werden müssen.
Aus diesem Grund sollte für die Buche eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
ausgesprochen werden.
Als Ersatz ist die Pflanzung eines Obstbaumes zu fordern, womit sich der Antragsteller einverstanden erklärt hat und wodurch der bereits vielfältige Baumbewuchs
nochmals sinnvoll ergänzt werden kann.
gez. Pracht
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Bürgermeister