Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (2. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone"; Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
72 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
01.03.13, 13:00
Aktualisiert
01.03.13, 13:00
Beschlussvorlage (2. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone";
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre) Beschlussvorlage (2. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone";
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre) Beschlussvorlage (2. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone";
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre) Beschlussvorlage (2. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone";
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre) Beschlussvorlage (2. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone";
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre)

öffnen download melden Dateigröße: 72 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 926 /IX.L. Datum: 26.02.2013 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 05.03.2013 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 12.03.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 19.03.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 2. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone"; Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: X Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“, 2. Änderungsverfahren, für die Grundstücke Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 23 und Gemarkung Frohngau, Flur 13 Nr. 2 und 3 nicht stattzugeben. Begründung: Auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 23 wurde eine Windkraftanlage errichtet, für deren Standort bislang keine Baugenehmigung erteilt wurde. Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“. Der Standort dieser Anlage im Bebauungsplan ist aus dem beigefügten Planauszug ersichtlich. Zur Historie: Im Jahre 1999 wurde der Bauantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) auf dem o. g. Grundstück eingereicht und im gleichen Jahr auch baurechtlich genehmigt. Bei Bauabnahme wurde festgestellt, dass der Standort dieser WEA nicht mit dem der Baugenehmigung übereinstimmt. Auch Windenergieanlagen untereinander haben Abstandsflächen einzuhalten. Durch den veränderten Standort der auf dem Grundstück Nr. 23 errichteten WEA hält diese den Abstand zu der nördlich gelegenen WEA nicht ein. Aufgrund dessen wurde der Bauherr durch die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen aufgefordert, entsprechende gutachterliche Nachweise zur Unbedenklichkeit für diesen Standort und darüber hinaus auch zu Geräuschimmissionen vorzulegen. Da diese Nachweise trotz mehrfachen Aufforderungen nicht vorgelegt wurden, wurde die erteilte Baugenehmigung im Jahre 2000 zurückgenommen. Im Jahre 2002 wurde ein neuer Antrag für diesen Standort durch den Bauherrn und Betreiber, jedoch unvollständig bei der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen vorgelegt. Wiederum wurde der Bauherr von dort gebeten, die fehlenden Unterlagen vorzulegen, um den Bauantrag damit prüffähig zu machen. Dieser Aufforderung war der Antragsteller nicht nachgekommen, so dass der Bauantrag im Jahre 2004 zurückgewiesen wurde. 3 Der Betreiber hatte unter dem 13.7.2010 erneut einen Antrag nach § 4 BImSchG auf Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E 48 mit 75,60 m Narbenhöhe in Nettersheim und bei dem zuständigen Landkreis Euskirchen gestellt. Da auch dieser Antrag wiederum unvollständig war und der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen eine prüffähige Ergänzung des Bauantrages nicht vorgenommen hat, ist von dem Kreis Euskirchen als zuständiger Genehmigungsbehörde der Bauantrag unter dem 12.1.2011 abgelehnt worden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Bauherr beim Verwaltungsgericht Aachen geklagt. Über die Klage ist bislang nicht entschieden. Die mündliche Verhandlung hat am 14.12.2012 stattgefunden. In dieser ist deutlich geworden, dass die Klage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Die Gemeinde Nettersheim hatte seinerzeit zu dem gestellten Antrag das gemeindliche Einvernehmen verweigert, das aber erforderlich gewesen wäre, hätte man den Antrag positiv bescheiden wollen. Zu dem nunmehr vorliegenden Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ ist folgendes darzustellen: 1. In seiner Sitzung am 5. Juli 2011 hat der Rat der Gemeinde Nettersheim für den Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die Herbeiführung der 2. Änderung dieses Planes gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht. 2. In der gleichen Sitzung hat der Rat der Gemeinde Nettersheim die „Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 i.V.m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim“ gefasst. Auch die v.g. Satzung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht und in Kraft gesetzt worden. 3. Für das Verfahren zur Bauleitplanung für Windkraftanlagen-Eignungsbereiche werden zurzeit gutachtliche Stellungnahmen eingeholt. Ein Planentwurf für den o.a. Bebauungsplan ist bislang noch nicht von den zuständigen Behörden sowie den politischen Gremien zur Umsetzung geprüft, beraten und beschlossen worden, weil ein solcher derzeit noch keinen hierfür erforderlichen Stand erreicht hat. 4 4. Der Betreiber hat unter dem 31.1./2.2.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung ist von diesem auf den Wortlaut des Gesetzes gemäß § 14 Abs. 2 BauGB, wie vorstehend dargelegt, verwiesen worden. 5. Die Genehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen wurde daraufhin befragt, inwieweit seitens des Antragstellers nunmehr prüffähige Antragsunterlagen neu vorgelegt wurden. Diese hat mitgeteilt, dass ein weitergehender Genehmigungsantrag o. ä. bisher nicht gestellt wurde. 6. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre liegen somit nicht vor. Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden, da überwiegende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind: a. Die Veränderungssperre ist erlassen worden, um eine ordnungsgemäße Planung unter Zugrundelegung dessen, was in dem Aufstellungsbeschluss und in der Satzung über die Veränderungssperre dazu ausgeführt worden ist, durchführen zu können. Dabei wird die Planung zurzeit durchgeführt. Sie ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere ist noch keine Genehmigungsreife, etwa nach § 33 BauGB, für Vorhaben auf der Grundlage der Planungsresultate gegeben. Von daher ist schon regelmäßig kein Ausnahmefall i.S.d. § 14 Abs. 2 BauGB zu bejahen. b. Hinzu kommt hier zudem vor allem, dass die Antragstellerin kein relevantes Interesse an der Ausnahme von der Veränderungssperre geltend machen kann. Denn eine solche Ausnahme würde ihr gegenüber „ins Leere gehen“: Ein ordnungsgemäßer Antrag auf die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage, wie sie sie zu errichten und zu betreiben in der Lage wäre, wenn ihrem Antrag auf die Ausnahme von der Veränderungssperre stattgegeben würde, liegt nicht vor: Wie der Kreis Euskirchen zurecht festgestellt hat, liegt kein solcher ordnungsgemäßer Antrag vor. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der in dem vor dem Verwaltungsgericht Aachen streitbefangene Antrag negativ beschieden werden wird. Ein neuer ordnungsgemäßer Antrag auf die Errichtung und den Betrieb einer solchen Veränderungssperre ist nicht vorgelegt worden. 5 Deshalb wird empfohlen, den Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre abzulehnen. In dem Verfahren wurde entsprechend der Beschlusslage Rechtsbeistand in Anspruch genommen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister