Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
72 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
01.03.13, 13:00
Aktualisiert
01.03.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 926 /IX.L.
Datum: 26.02.2013
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
05.03.2013
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
12.03.2013
Gemeinderat
Sitzungstag:
19.03.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
2. Änderung des Bebauungsplanes "Windkraftkonzentrationszone";
Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“, 2. Änderungsverfahren, für die Grundstücke Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 23 und Gemarkung Frohngau, Flur 13 Nr. 2 und 3 nicht stattzugeben.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 4 Nr. 23 wurde eine Windkraftanlage errichtet, für deren Standort bislang keine Baugenehmigung erteilt wurde. Das
Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“. Der Standort dieser Anlage im Bebauungsplan
ist aus dem beigefügten Planauszug ersichtlich.
Zur Historie:
Im Jahre 1999 wurde der Bauantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage
(WEA) auf dem o. g. Grundstück eingereicht und im gleichen Jahr auch baurechtlich
genehmigt. Bei Bauabnahme wurde festgestellt, dass der Standort dieser WEA nicht
mit dem der Baugenehmigung übereinstimmt. Auch Windenergieanlagen untereinander haben Abstandsflächen einzuhalten. Durch den veränderten Standort der auf
dem Grundstück Nr. 23 errichteten WEA hält diese den Abstand zu der nördlich gelegenen WEA nicht ein. Aufgrund dessen wurde der Bauherr durch die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen aufgefordert, entsprechende gutachterliche
Nachweise zur Unbedenklichkeit für diesen Standort und darüber hinaus auch zu
Geräuschimmissionen vorzulegen. Da diese Nachweise trotz mehrfachen Aufforderungen nicht vorgelegt wurden, wurde die erteilte Baugenehmigung im Jahre 2000
zurückgenommen.
Im Jahre 2002 wurde ein neuer Antrag für diesen Standort durch den Bauherrn und
Betreiber, jedoch unvollständig bei der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen vorgelegt. Wiederum wurde der Bauherr von dort gebeten, die fehlenden
Unterlagen vorzulegen, um den Bauantrag damit prüffähig zu machen. Dieser Aufforderung war der Antragsteller nicht nachgekommen, so dass der Bauantrag im
Jahre 2004 zurückgewiesen wurde.
3
Der Betreiber hatte unter dem 13.7.2010 erneut einen Antrag nach § 4 BImSchG auf
Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E 48 mit 75,60 m
Narbenhöhe in Nettersheim und bei dem zuständigen Landkreis Euskirchen gestellt.
Da auch dieser Antrag wiederum unvollständig war und der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen eine prüffähige Ergänzung des Bauantrages nicht vorgenommen hat, ist von dem Kreis Euskirchen als zuständiger Genehmigungsbehörde
der Bauantrag unter dem 12.1.2011 abgelehnt worden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Bauherr beim Verwaltungsgericht Aachen geklagt. Über die Klage
ist bislang nicht entschieden. Die mündliche Verhandlung hat am 14.12.2012 stattgefunden. In dieser ist deutlich geworden, dass die Klage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.
Die Gemeinde Nettersheim hatte seinerzeit zu dem gestellten Antrag das gemeindliche Einvernehmen verweigert, das aber erforderlich gewesen wäre, hätte man den
Antrag positiv bescheiden wollen.
Zu dem nunmehr vorliegenden Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ ist
folgendes darzustellen:
1.
In seiner Sitzung am 5. Juli 2011 hat der Rat der Gemeinde Nettersheim für
den Bebauungsplan „Windkraftkonzentrationszone“ den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die Herbeiführung der 2. Änderung dieses Planes
gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht.
2.
In der gleichen Sitzung hat der Rat der Gemeinde Nettersheim die „Satzung
über eine Veränderungssperre gemäß § 14 i.V.m. § 16 des Baugesetzbuches
(BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windkraftkonzentrationszone“ in der Gemeinde Nettersheim“ gefasst. Auch die v.g. Satzung ist
ordnungsgemäß bekannt gemacht und in Kraft gesetzt worden.
3.
Für das Verfahren zur Bauleitplanung für Windkraftanlagen-Eignungsbereiche
werden zurzeit gutachtliche Stellungnahmen eingeholt. Ein Planentwurf für den
o.a. Bebauungsplan ist bislang noch nicht von den zuständigen Behörden sowie den politischen Gremien zur Umsetzung geprüft, beraten und beschlossen
worden, weil ein solcher derzeit noch keinen hierfür erforderlichen Stand erreicht hat.
4
4.
Der Betreiber hat unter dem 31.1./2.2.2013 einen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahme von der Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung ist von diesem auf den Wortlaut des Gesetzes gemäß § 14 Abs. 2 BauGB, wie vorstehend dargelegt, verwiesen worden.
5.
Die Genehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen wurde daraufhin befragt,
inwieweit seitens des Antragstellers nunmehr prüffähige Antragsunterlagen neu
vorgelegt wurden. Diese hat mitgeteilt, dass ein weitergehender Genehmigungsantrag o. ä. bisher nicht gestellt wurde.
6.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre liegen somit nicht vor. Eine Ausnahme kann nicht zugelassen
werden, da überwiegende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind:
a. Die Veränderungssperre ist erlassen worden, um eine ordnungsgemäße
Planung unter Zugrundelegung dessen, was in dem Aufstellungsbeschluss und in der Satzung über die Veränderungssperre dazu ausgeführt
worden ist, durchführen zu können. Dabei wird die Planung zurzeit durchgeführt. Sie ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere ist noch keine
Genehmigungsreife, etwa nach § 33 BauGB, für Vorhaben auf der Grundlage der Planungsresultate gegeben.
Von daher ist schon regelmäßig kein Ausnahmefall i.S.d. § 14 Abs. 2
BauGB zu bejahen.
b. Hinzu kommt hier zudem vor allem, dass die Antragstellerin kein relevantes Interesse an der Ausnahme von der Veränderungssperre geltend machen kann. Denn eine solche Ausnahme würde ihr gegenüber „ins Leere
gehen“: Ein ordnungsgemäßer Antrag auf die Errichtung und den Betrieb
einer Windkraftanlage, wie sie sie zu errichten und zu betreiben in der Lage wäre, wenn ihrem Antrag auf die Ausnahme von der Veränderungssperre stattgegeben würde, liegt nicht vor: Wie der Kreis Euskirchen zurecht festgestellt hat, liegt kein solcher ordnungsgemäßer Antrag vor. Es
ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der in dem vor dem
Verwaltungsgericht Aachen streitbefangene Antrag negativ beschieden
werden wird. Ein neuer ordnungsgemäßer Antrag auf die Errichtung und
den Betrieb einer solchen Veränderungssperre ist nicht vorgelegt worden.
5
Deshalb wird empfohlen, den Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre
abzulehnen.
In dem Verfahren wurde entsprechend der Beschlusslage Rechtsbeistand in Anspruch genommen.
gez. Pracht
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Bürgermeister