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Beschlussvorlage (Vorbereitung der Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018 hier: Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
108 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
08.03.13, 11:00
Aktualisiert
08.03.13, 11:00
Beschlussvorlage (Vorbereitung der Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018
hier: Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018
hier: Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018
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hier: Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I Vorlage 965 /IX.L. Datum: 07.03.2013 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 12.03.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 19.03.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Vorbereitung der Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018 hier: Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja „Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen“ Nein 2 Beschlussvorschlag: In die Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen bei den Strafkammern des Landgerichtes Aachen bzw. beim Schöffengericht Schleiden werden folgende Personen aufgenommen: a) Hauptschöffen bei den Strafkammern des Landgerichtes Aachen 1. 2. 3. 4. b) Hauptschöffen beim Schöffengericht Schleiden 1. 2. c) Hilfsschöffen beim Schöffengericht Schleiden 1. 2. Begründung: Gemäß § 36 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mindestens so viele Personen in die Vorschlagslisten der Gemeinden aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43, 58 und 77 dieses Gesetzes in Verbindung mit Ziffer 1 AV d. Justizministeriums (3221 – I. 2) und RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 – 6153) vom 04.03.2009 – JMBl. NRW S. 70 – in der Fassung vom 22.02.2011 durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmt sind (Auszug liegt als Anlage bei). Der Präsident des Landgerichts Aachen hat die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte im Landgerichtsbezirk Aachen und die Strafkammern des Landgerichts Aachen für die Wahlperiode 2014/2018 wie folgt festgesetzt: 3 Hauptschöffen Hilfsschöffen 296 180 Schöffengericht Aachen 64 70 Schöffengericht Düren 18 28 Schöffengericht Eschweiler 18 22 Schöffengericht Geilenkirchen 12 22 6 10 Strafkammern Landgericht Aachen Schöffengericht Schleiden Die Haupt- und Hilfsschöffen wurden in Anlehnung an die Einwohnerzahlen auf die Gemeinden und Städte im Landgerichtsbezirk verteilt. Auf den Bereich der Gemeinde Nettersheim entfallen für die Geschäftsjahre 2014 – 2018 für die Strafkammer am Landgericht Aachen zwei Hauptschöffen sowie für das Schöffengericht beim Amtsgericht Schleiden ein Hauptschöffe und ein Hilfsschöffe. Nach Punkt 2.2 des beigefügten Runderlasses zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffena sind in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie vom Präsidenten des Landgerichts bestimmt sind. Für die Vorschlagsliste der Gemeinde Nettersheim bedeutet diese Bestimmung: Vorschlag von 4 Personen für die Wahl als Hauptschöffe bei den Strafkammern des Landgerichts Aachen Vorschlag von 2 Personen für die Wahl als Hauptschöffe beim Schöffengericht Schleiden Vorschlag von 2 Personen für die Wahl als Hilfsschöffe beim Schöffengericht Schleiden Am 29.01.2008 hatte der Rat der Gemeinde Nettersheim zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2009 – 2013 folgende Vorschlagsliste einstimmig beschlossen: a) Hauptschöffen bei den Strafkammern des Landgerichtes Aachen 1. Falkenberg Herbert, Tondorf 2. Schmitz Ralf, Pesch 3. Stentrup Gerhard, Frohngau 4. Müllenborn Albert, Nettersheim 4 b) Hauptschöffen beim Schöffengericht Schleiden 1. Rosenbaum Burkhard, Zingsheim 2. Meyer Siegfried, Engelgau c) Hilfsschöffen beim Schöffengericht Schleiden 1. Poth Edwin, Marmagen 2. Alexa Christiane, Pesch Von den für die Wahl zuständigen Gerichten wurden nachfolgend - die Herren Herbert Falkenberg und Gerhard Stentrup zu Hauptschöffen beim Landgericht Aachen, Herr Burkhard Rosenbaum zum Hauptschöffen beim Schöffengericht Schleiden und Frau Christiane Alexa zur Hilfsschöffin beim Schöffengericht Schleiden gewählt. Bei Austellung der Vorschlagsliste sind folgende Einzelheiten zu beachten: Das Schöffenamt kann nur von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit versehen werden; Personen, die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind, dürfen nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden; Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, dürfen ebenfalls nicht aufgenommen werden; Aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2014) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; 5 Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. Aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können (von dieser Sollvorschrift werden nach Auskunft des Amtsgerichts Schleiden Ausnahmen gemacht); Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und –helfer; Religionsdienerinnen und –diener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die Letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. Aufgrund des § 44 a des Deutschen Richtergesetztes (DRiG) sollen diejenigen nicht zum Schöffenamt berufen werden, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991 (BGBL. I S. 2271) oder als nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind. Nach Punkt 2.6 der beigefügten Richtlinien zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird die nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass es bei der Aufstellung entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für die tätigkeit ein besonderes Interesse haben. Diejenigen, die sich bewerben, sollen bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 21.01.2013 bittet Herr Hans Karl Jung aus Nettersheim-Engelgau um Aufnahme ind die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2014 – 2018. Das Schreiben wird den Fraktionsvorsitzenden zur Verfügung gestellt. 6 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die aufzustellende Vorschlagsliste nach § 36 Gerichtsverfassungsgesetz der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates bedarf. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister