Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
108 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
08.03.13, 11:00
Aktualisiert
08.03.13, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I
Vorlage 965 /IX.L.
Datum: 07.03.2013
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
12.03.2013
Gemeinderat
Sitzungstag:
19.03.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Vorbereitung der Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018
hier: Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja „Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen“
Nein
2
Beschlussvorschlag:
In die Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen bei den Strafkammern des Landgerichtes Aachen bzw. beim Schöffengericht Schleiden werden folgende Personen aufgenommen:
a) Hauptschöffen bei den Strafkammern des Landgerichtes Aachen
1.
2.
3.
4.
b) Hauptschöffen beim Schöffengericht Schleiden
1.
2.
c) Hilfsschöffen beim Schöffengericht Schleiden
1.
2.
Begründung:
Gemäß § 36 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mindestens so viele
Personen in die Vorschlagslisten der Gemeinden aufzunehmen, wie als erforderliche
Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43, 58 und 77 dieses Gesetzes in Verbindung mit Ziffer 1 AV d. Justizministeriums (3221 – I. 2) und RdErl. des Ministeriums
für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 – 6153) vom 04.03.2009 –
JMBl. NRW S. 70 – in der Fassung vom 22.02.2011 durch den Präsidenten des
Landgerichts bestimmt sind (Auszug liegt als Anlage bei).
Der Präsident des Landgerichts Aachen hat die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen für
die Schöffengerichte im Landgerichtsbezirk Aachen und die Strafkammern des
Landgerichts Aachen für die Wahlperiode 2014/2018 wie folgt festgesetzt:
3
Hauptschöffen
Hilfsschöffen
296
180
Schöffengericht Aachen
64
70
Schöffengericht Düren
18
28
Schöffengericht Eschweiler
18
22
Schöffengericht Geilenkirchen
12
22
6
10
Strafkammern Landgericht Aachen
Schöffengericht Schleiden
Die Haupt- und Hilfsschöffen wurden in Anlehnung an die Einwohnerzahlen auf die
Gemeinden und Städte im Landgerichtsbezirk verteilt.
Auf den Bereich der Gemeinde Nettersheim entfallen für die Geschäftsjahre 2014 –
2018 für die Strafkammer am Landgericht Aachen zwei Hauptschöffen sowie für
das Schöffengericht beim Amtsgericht Schleiden ein Hauptschöffe und ein
Hilfsschöffe.
Nach Punkt 2.2 des beigefügten Runderlasses zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffena sind in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie vom Präsidenten des Landgerichts bestimmt sind. Für die Vorschlagsliste der Gemeinde Nettersheim bedeutet
diese Bestimmung:
Vorschlag von 4 Personen für die Wahl als Hauptschöffe bei den Strafkammern des Landgerichts Aachen
Vorschlag von 2 Personen für die Wahl als Hauptschöffe beim Schöffengericht Schleiden
Vorschlag von 2 Personen für die Wahl als Hilfsschöffe beim Schöffengericht Schleiden
Am 29.01.2008 hatte der Rat der Gemeinde Nettersheim zur Wahl der Haupt- und
Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2009 – 2013 folgende Vorschlagsliste einstimmig beschlossen:
a) Hauptschöffen bei den Strafkammern des Landgerichtes Aachen
1. Falkenberg Herbert, Tondorf
2. Schmitz Ralf, Pesch
3. Stentrup Gerhard, Frohngau
4. Müllenborn Albert, Nettersheim
4
b) Hauptschöffen beim Schöffengericht Schleiden
1. Rosenbaum Burkhard, Zingsheim
2. Meyer Siegfried, Engelgau
c) Hilfsschöffen beim Schöffengericht Schleiden
1. Poth Edwin, Marmagen
2. Alexa Christiane, Pesch
Von den für die Wahl zuständigen Gerichten wurden nachfolgend
-
die Herren Herbert Falkenberg und Gerhard Stentrup zu Hauptschöffen beim
Landgericht Aachen,
Herr Burkhard Rosenbaum zum Hauptschöffen beim Schöffengericht
Schleiden und
Frau Christiane Alexa zur Hilfsschöffin beim Schöffengericht Schleiden
gewählt.
Bei Austellung der Vorschlagsliste sind folgende Einzelheiten zu beachten:
Das Schöffenamt kann nur von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit versehen werden;
Personen, die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind, dürfen nicht in die
Vorschlagsliste aufgenommen werden;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt,
die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge
haben kann, dürfen ebenfalls nicht aufgenommen werden;
Aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2014) das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben;
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn
der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
5
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache
für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen
Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können (von dieser Sollvorschrift werden nach Auskunft des Amtsgerichts Schleiden Ausnahmen gemacht);
Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,
Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und –helfer;
Religionsdienerinnen und –diener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei
aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die Letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Aufgrund des § 44 a des Deutschen Richtergesetztes (DRiG) sollen diejenigen
nicht zum Schöffenamt berufen werden, die
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im
sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991 (BGBL.
I S. 2271) oder als nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Nach Punkt 2.6 der beigefügten Richtlinien zur Vorbereitung und Durchführung der
Wahl wird die nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass es bei der Aufstellung
entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für
die tätigkeit ein besonderes Interesse haben. Diejenigen, die sich bewerben, sollen
bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 21.01.2013 bittet Herr Hans Karl Jung aus Nettersheim-Engelgau
um Aufnahme ind die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2014
– 2018. Das Schreiben wird den Fraktionsvorsitzenden zur Verfügung gestellt.
6
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die aufzustellende Vorschlagsliste nach
§ 36 Gerichtsverfassungsgesetz der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder
des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates bedarf.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister