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Beschlussvorlage (Jugendgästehaus Nettersheim hier: Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim -Neufassung-)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
58 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
12.03.13, 13:00
Aktualisiert
12.03.13, 13:00
Beschlussvorlage (Jugendgästehaus Nettersheim
hier:	Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim
-Neufassung-) Beschlussvorlage (Jugendgästehaus Nettersheim
hier:	Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim
-Neufassung-)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB BilKul - N Vorlage 961 /IX.L. Datum: 07.03.2013 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 12.03.2013 Gemeinderat Sitzungstag: 19.03.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Jugendgästehaus Nettersheim hier: Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim -Neufassung- Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die „Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim“ vom 23.04.1992 aufzuheben und gleichzeitig die anliegende Neufassung der „Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim“ entsprechend zu beschließen. Begründung: Im Rahmen der jährlich abzugebenden Erklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, fand durch das Finanzamt Schleiden eine Überprüfung der Satzung des Jugendgästehauses statt. Hierbei wurde festgestellt, dass die in § 5 aufgeführte Regelung nicht mehr zeitgemäß ist und nicht die Übergabe des gesamten Vermögens regelt. In der z. Zt. gültigen Fassung ist folgende Regelung in § 5 formuliert: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Gemeinde Nettersheim nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.“ In Anlehnung an die Arbeitshilfe der Finanzverwaltung NRW für gemeinnützige Einrichtungen sowie in Abstimmung mit dem Finanzamt Schleiden wird daher die Änderung des § 5 wie folgt vorgeschlagen: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Nettersheim zu.“ Gleichzeitig konnte die Formulierung in § 3, Satz 3: „Die Mittel werden darüber hinaus zur Förderung und Unterstützung der Natur- und Umweltarbeit der Gemeinde Nettersheim verwandt.“ für das gemeinnützige Naturzentrum bestätigt werden. In der anliegenden Gegenüberstellung werden die geänderten Passagen deutlich. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister