Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
107 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
12.03.13, 13:00
Aktualisiert
12.03.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 961
Fassung der Satzung vom 23.04.1992
„Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des
Jugendgästehauses Nettersheim“
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August
1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Mai 1991 (GV NW S. 214) und der §§ 52, 56, 57,
59 und 60 der Abgabenordnung (Bundesgesetz) in der ab
01.01.1990 geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde
Nettersheim in seiner Sitzung vom 20.09.1994 folgende Satzung
beschlossen:
Neufassung
„Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des
Jugendgästehauses Nettersheim“
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
Oktober 2012 (GV NRW S. 474) und der §§ 52, 56, 57, 59 und 60
der Abgabenordnung (Bundesgesetz) in der ab 26. Juli 2012
geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in
seiner Sitzung am 19.03.2013 folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Gemeinde Nettersheim als juristische Person des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Nettersheim-Zingsheim betreibt die
Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim und verfolgt
hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Unterbringung und Verpflegung von
Jugendlichen im Rahmen der Natur- und Umwelterziehung.
§1
Die Gemeinde Nettersheim als juristische Person des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Nettersheim-Zingsheim betreibt die
Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim und verfolgt
hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Unterbringung und Verpflegung von
Jugendlichen im Rahmen der Natur- und Umwelterziehung.
§2
Die Gemeinde wird mit den Einrichtungen des
Jugendgästehauses selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2
Die Gemeinde wird mit den Einrichtungen des
Jugendgästehauses selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel aus den Einrichtungen des Jugendgästehauses werden nur
für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwandt. Sie dienen
zunächst dem Betrieb und der Substanzerhaltung der
Einrichtungen.
§3
Mittel aus den Einrichtungen des Jugendgästehauses werden nur
für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwandt. Sie dienen
zunächst dem Betrieb und der Substanzerhaltung der
Einrichtungen.
Anlage zur Vorlage 961
Die Mittel werden darüber hinaus zur Förderung und
Unterstützung der Natur- und Umweltarbeit der Gemeinde
Nettersheim verwandt.
Die Mittel werden darüber hinaus zur Förderung und
Unterstützung der Natur- und Umweltarbeit der Gemeinde
Nettersheim verwandt.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen sowie bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Gemeinde
Nettersheim nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung sowie bei Wegfall
steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde
Nettersheim zu.
§6
Diese Satzung tritt am 23.04.1992 in Kraft.
Nettersheim, den 04.10.1994
§6
Diese Satzung tritt am 19. März 2013 in Kraft und wird nach
Beschlussfassung ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Schmitz
Bürgermeister
gez. Krause
Ratsmitglied
Nettersheim, den 19. März 2013
gez. Kochems
Schriftführer
Bürgermeister
Schriftführer