Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
38 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
12.03.13, 13:00
Aktualisiert
12.03.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Betreibung der Einrichtungen des Jugendgästehauses Nettersheim
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474) und der §§ 52, 56, 57, 59 und
60 der Abgabenordnung (Bundesgesetz) in der ab 26. Juli 2012 geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am 19.03.2013 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Die Gemeinde Nettersheim als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in
Nettersheim-Zingsheim betreibt die Einrichtungen des Jugendgästehauses
Nettersheim und verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Unterbringung und Verpflegung von Jugendlichen im
Rahmen der Natur- und Umwelterziehung.
§2
Die Gemeinde wird mit den Einrichtungen des Jugendgästehauses selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel aus den Einrichtungen des Jugendgästehauses werden nur für die in dieser
Satzung genannten Zwecke verwandt. Sie dienen zunächst dem Betrieb und der
Substanzerhaltung der Einrichtungen.
Die Mittel werden darüber hinaus zur Förderung und Unterstützung der Natur- und
Umweltarbeit der Gemeinde Nettersheim verwandt.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung sowie bei Wegfall
steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Nettersheim zu.
§6
Diese Satzung tritt am 19. März 2013 in Kraft und wird nach Beschlussfassung
ortsüblich bekannt gemacht.
Nettersheim, den 19. März 2013
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Bürgermeister
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Schriftführer