Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
45 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
30.11.12, 13:00
Aktualisiert
30.11.12, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – L/Bin
Vorlage 727 /IX.L. Z.1
Datum: 26.11.2012
An den
Werksausschuss
Sitzungstag:
04.12.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
11.12.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
18.12.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nettersheim festgesetzte Mindestabnahmemenge von 3
cbm/Monat zu belassen und derzeit von der Erhebung einer Grundgebühr abzusehen. In besonderen Einzelfällen, wo nachweislich die Abwasseranlage ganzjährig
nicht in Anspruch genommen wurde, ist von der Erhebung einer Mindestgebühr abzusehen.
Begründung:
Aufgrund eines Antrages der UNA-Fraktion wurde durch den Gemeinderat am
20.12.2011 beschlossen, für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 Alternativen zur
Erhebung der derzeitigen Mindestgebühr in Abstimmung mit der Kommunalen Abwasserberatung zu erarbeiten.
Aufgrund dessen wurde die derzeitige Erhebung der Mindestgebühr in der Sitzung
des Rates vom 07.02.2012 erörtert, mit dem Beschluss, für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 alternativ zur Erhebung der derzeitigen Mindestgebühr eine Gebührenentwicklung unter Berücksichtigung einer Grundgebühr darzustellen, über die
dann abschließend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 entschieden
werden kann (siehe Vorlage 647).
Entsprechend dieser Beschlusslage, wurden dem Rat in seiner Sitzung am
26.06.2012 Alternativen und Berechnungsbeispiele zur möglichen Einführung einer
Grundgebühr aufgezeigt mit dem Ergebnis, dass die Einführung einer Grundgebühr
Sozialschwache bzw. Anschlussnehmer mit durchschnittlichem Wasserverbrauch
zusätzlich belastet und Anschlussnehmer mit hohem Wasserverbrauch entlastet
werden, so daß der Rat beschlossen hat, die dargestellten Berechnungsbeispiele zur
möglichen Einführung einer Grundgebühr zur Kenntnis zu nehmen und abschließend
bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 eine Entscheidung zu treffen. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine entsprechende sozialverträgliche Lösung in Abstimmung mit der Kommunal- und Abwasserberatung zu erarbeiten (siehe Vorlage 727).
3
Die Gemeinde hat daraufhin mit der Kommunal- und Abwasserberatung Kontakt
aufgenommen. Hierbei hat die Verwaltung die Frage gestellt, ob es beispielsweise
bei einem Verbrauch bis 15 cbm möglich ist, für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren die tatsächliche Menge zu berücksichtigen, da man in derartigen
Fällen davon ausgehen könne, dass die Abwasseranlage nicht ganzjährig in Anspruch genommen wird, oder ob möglicherweise Anschlussnehmer bei ganzjähriger
Nutzung der Abwasseranlage jedoch mit geringem Wasserverbrauch von beispielsweise bis zu 20 cbm lediglich mit einer Mindestgebühr von 2 cbm/Monat (24 cbm
/Jahr) abgerechnet werden können.
Hierzu hat die Kommunal- und Abwasserberatung NRW erklärt, dass die Erhebung
einer Mindestgebühr grundsätzlich noch zulässig ist, jedoch keinesfalls eine unterschiedliche verbrauchsabhängige Mindestgebühr festgesetzt werden kann, da in diesem Falle der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gegeben ist und durch das Äquivalenzprinzip gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW nicht
mehr gedeckt und somit rechtswidrig wäre.
Aufgrund der v.g. Sachlage wird daher vorgeschlagen, die derzeit in der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nettersheim festgesetzte Mindestabnahmemenge von 3 cbm/Monat zu belassen und derzeit von der
Erhebung einer Grundgebühr abzusehen. In besonderen Einzelfällen, wo nachweislich die Abwasseranlage ganzjährig nicht in Anspruch genommen wurde, sollte von
der Erhebung der Mindestgebühr abgesehen werden
gez. Pracht
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Bürgermeister