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Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
45 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
30.11.12, 13:00
Aktualisiert
30.11.12, 13:00
Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung  zur Entwässerungssatzung
hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr) Beschlussvorlage (Beitrags- und Gebührensatzung  zur Entwässerungssatzung
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hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – L/Bin Vorlage 727 /IX.L. Z.1 Datum: 26.11.2012 An den Werksausschuss Sitzungstag: 04.12.2012 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 11.12.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 18.12.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hier: Berücksichtigung einer Grundgebühr Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nettersheim festgesetzte Mindestabnahmemenge von 3 cbm/Monat zu belassen und derzeit von der Erhebung einer Grundgebühr abzusehen. In besonderen Einzelfällen, wo nachweislich die Abwasseranlage ganzjährig nicht in Anspruch genommen wurde, ist von der Erhebung einer Mindestgebühr abzusehen. Begründung: Aufgrund eines Antrages der UNA-Fraktion wurde durch den Gemeinderat am 20.12.2011 beschlossen, für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 Alternativen zur Erhebung der derzeitigen Mindestgebühr in Abstimmung mit der Kommunalen Abwasserberatung zu erarbeiten. Aufgrund dessen wurde die derzeitige Erhebung der Mindestgebühr in der Sitzung des Rates vom 07.02.2012 erörtert, mit dem Beschluss, für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 alternativ zur Erhebung der derzeitigen Mindestgebühr eine Gebührenentwicklung unter Berücksichtigung einer Grundgebühr darzustellen, über die dann abschließend bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 entschieden werden kann (siehe Vorlage 647). Entsprechend dieser Beschlusslage, wurden dem Rat in seiner Sitzung am 26.06.2012 Alternativen und Berechnungsbeispiele zur möglichen Einführung einer Grundgebühr aufgezeigt mit dem Ergebnis, dass die Einführung einer Grundgebühr Sozialschwache bzw. Anschlussnehmer mit durchschnittlichem Wasserverbrauch zusätzlich belastet und Anschlussnehmer mit hohem Wasserverbrauch entlastet werden, so daß der Rat beschlossen hat, die dargestellten Berechnungsbeispiele zur möglichen Einführung einer Grundgebühr zur Kenntnis zu nehmen und abschließend bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 eine Entscheidung zu treffen. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine entsprechende sozialverträgliche Lösung in Abstimmung mit der Kommunal- und Abwasserberatung zu erarbeiten (siehe Vorlage 727). 3 Die Gemeinde hat daraufhin mit der Kommunal- und Abwasserberatung Kontakt aufgenommen. Hierbei hat die Verwaltung die Frage gestellt, ob es beispielsweise bei einem Verbrauch bis 15 cbm möglich ist, für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren die tatsächliche Menge zu berücksichtigen, da man in derartigen Fällen davon ausgehen könne, dass die Abwasseranlage nicht ganzjährig in Anspruch genommen wird, oder ob möglicherweise Anschlussnehmer bei ganzjähriger Nutzung der Abwasseranlage jedoch mit geringem Wasserverbrauch von beispielsweise bis zu 20 cbm lediglich mit einer Mindestgebühr von 2 cbm/Monat (24 cbm /Jahr) abgerechnet werden können. Hierzu hat die Kommunal- und Abwasserberatung NRW erklärt, dass die Erhebung einer Mindestgebühr grundsätzlich noch zulässig ist, jedoch keinesfalls eine unterschiedliche verbrauchsabhängige Mindestgebühr festgesetzt werden kann, da in diesem Falle der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gegeben ist und durch das Äquivalenzprinzip gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW nicht mehr gedeckt und somit rechtswidrig wäre. Aufgrund der v.g. Sachlage wird daher vorgeschlagen, die derzeit in der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nettersheim festgesetzte Mindestabnahmemenge von 3 cbm/Monat zu belassen und derzeit von der Erhebung einer Grundgebühr abzusehen. In besonderen Einzelfällen, wo nachweislich die Abwasseranlage ganzjährig nicht in Anspruch genommen wurde, sollte von der Erhebung der Mindestgebühr abgesehen werden gez. Pracht ____________________ Bürgermeister