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Beschlussvorlage (Bauantrag auf Neubau einer Winkelstützmauer zur Stabilisierung des abschüssigen Geländes in Heistern)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:08
Aktualisiert
25.11.13, 18:08
Beschlussvorlage (Bauantrag auf Neubau einer Winkelstützmauer zur Stabilisierung des abschüssigen Geländes in Heistern) Beschlussvorlage (Bauantrag auf Neubau einer Winkelstützmauer zur Stabilisierung des abschüssigen Geländes in Heistern)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 04.11.2013 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: 93/12 Fr. Vorlagennummer: VL-129/2013 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauantrag auf Neubau einer Winkelstützmauer zur Stabilisierung des abschüssigen Geländes in Heistern Sachdarstellung: Bei dem Grundstück Gemarkung Wenau, Flur 12, Flurstücke 200, 201, 202 und 203 teilw. handelt es sich um den ehemaligen Spielplatz in Heistern, Hamicher Straße. Mit Datum vom 28.11.2012 wurde durch das Bauordnungsamt des Kreises Düren die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses sowie am 28.01.2013 die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf diesem Grundstück erteilt. Nunmehr beantragt die Bauherrin die Errichtung einer Winkelstützmauer zur Stabilisierung des abschüssigen Geländes. Die Lage der Winkelstützmauer ist in dem beigefügten Plan dargestellt. Sie wird an der hinteren Grundstücksgrenze zum angrenzenden Feld ca. 1,3 m hoch sein. Das hier beantragte Vorhaben liegt laut Klarstellungssatzung im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben kann nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück liegt teilweise im Bereich des Landschaftsplanes Langerwehe und ist dort als Entwicklungsziel 4 dargestellt (temporäre Erhaltung der Naturraumpotentiale). Es liegen insgesamt keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor. Weiterhin sind in der Nachbarschaft ebenfalls kleinere bauliche Anlagen, wie Gartenhäuser, ersichtlich. Es wird vorgeschlagen, das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen: keine Drucksache VL-129/2013 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)