Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:08
Aktualisiert
25.11.13, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 04.11.2013
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
93/12 Fr.
Vorlagennummer: VL-129/2013
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauantrag auf Neubau einer Winkelstützmauer zur Stabilisierung des abschüssigen
Geländes in Heistern
Sachdarstellung:
Bei dem Grundstück Gemarkung Wenau, Flur 12, Flurstücke 200, 201, 202 und 203
teilw. handelt es sich um den ehemaligen Spielplatz in Heistern, Hamicher Straße. Mit
Datum vom 28.11.2012 wurde durch das Bauordnungsamt des Kreises Düren die
Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses sowie am 28.01.2013 die
Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf diesem Grundstück erteilt.
Nunmehr beantragt die Bauherrin die Errichtung einer Winkelstützmauer zur Stabilisierung
des abschüssigen Geländes. Die Lage der Winkelstützmauer ist in dem beigefügten Plan
dargestellt. Sie wird an der hinteren Grundstücksgrenze zum angrenzenden Feld ca. 1,3
m hoch sein.
Das hier beantragte Vorhaben liegt laut Klarstellungssatzung im Außenbereich und ist
somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben kann nach § 35 Abs. 2 BauGB
zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück liegt teilweise im
Bereich des Landschaftsplanes Langerwehe und ist dort als Entwicklungsziel 4 dargestellt
(temporäre Erhaltung der Naturraumpotentiale). Es liegen insgesamt keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor. Weiterhin sind in der Nachbarschaft ebenfalls kleinere
bauliche Anlagen, wie Gartenhäuser, ersichtlich.
Es wird vorgeschlagen, das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Drucksache VL-129/2013
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)