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Beschlussvorlage (Anlage 1: Wochenmarktsatzung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
04.12.13, 18:09
Aktualisiert
04.12.13, 18:09
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Inhalt der Datei

Satzung über die Märkte der Gemeinde Langerwehe vom … Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 67 und 69 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) hat der Rat der Gemeinde Langerwehe folgende Satzung beschlossen: §1 Öffentliche Einrichtungen Die Gemeinde Einrichtungen. Langerwehe betreibt und unterhält Wochenmärkte als öffentliche §2 Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Märkte werden gemäß § 69 der Gewerbeordnung durch den Bürgermeister als Ordnungsbehörde jährlich zum Jahresbeginn festgesetzt. §3 Gebühren Für die Überlassung der Standplätze anlässlich der Märkte und Volksfeste werden Mieten und Gebühren wie folgt erhoben. Diese unterteilen sich in eine Standplatzmiete sowie in variable Gebühren. (1) Die Standplatzmiete wird anhand der Berechnungstabelle nach § 12 dieser Satzung berechnet. Mitglieder der IV-Pro eV können nach Antrag von der Standplatzmiete befreit werden. (2) Variable Gebühren: Die variablen Gebühren berechnen sich anhand der der Gemeinde im direkten Zusammenhang mit der Unterhaltung des Wochenmarktes entstandenen Kosten, gleichermaßen aufgeteilt auf die Anzahl der Marktteilnehmer. Grundlage der variablen Gebühr stellt eine jährlich anzufertigende Kostenkalkulation der Gemeinde dar. Die kalkulierten Kosten werden gleichermaßen auf alle Teilnehmer des Wochenmarktes aufgeteilt, unabhängig von der Regelung zu Absatz 1. (3) Stromkosten werden lediglich denjenigen Marktteilnehmern berechnet, welche die durch die Gemeinde angebotene Stromversorgung nutzen. §4 Zuweisung von Standplätzen, Termine (1) Zur Teilnahme an den Märkten ist im Rahmen der allgemeinen geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung und dieser Satzung jedermann berechtigt. Liegen mehr Bewerbungen vor als Standplätze vorhanden sind, entscheidet die Marktaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zuweisung. (2) Die Standplätze werden auf Antrag durch die Marktaufsicht zugewiesen. Sie werden tageweise, monatlich oder unter jederzeitigen Widerrufs auf unbestimmte Zeit vergeben. Ein Zuweisung eines bestimmten Standplatzes oder eines Platzes Größe besteht nicht. des Ordnungsamtes dem Vorbehalt des Rechtsanspruch auf mit einer bestimmten (3) Anträge auf Zuweisung eines Standplatzes müssen spätestens zwei Wochen vor dem ersten gewünschten Teilnahmetermin gestellt sein. (4) Falls zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Marktverkehrs der Tausch von Standplätzen erforderlich wird, kann er von der Marktaufsicht angeordnet werden. Ein Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet. Standplätze für Wochenmärkte, die innerhalb einer Stunde nach Marktbeginn nicht besetzt sind, können durch die Marktaufsicht anderweitig vergeben werden. (5) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Der Austausch von Plätzen oder deren Überlassung an andere (auch nur vorübergehend) ist nicht gestattet. §5 Auf- und Abbau der Stände Verkaufsstände, Verkaufswagen, Marktgegenstände und Waren des Wochenmarktes dürfen frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn zum Markt gebracht werden und müssen spätestens eine Stunde nach Schluss der Verkaufszeit wieder entfernt sein. §6 Verhalten auf dem Markt (1) Unabhängig von den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Teilnehmer am Marktverkehr die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittel-, Mess- und Eich-, Handelsklassen-, Hygiene-, Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechtes sowie die Vorschriften des Bundesseuchengesetzes und der Unfallverhützung in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. (2) Es ist unzulässig a. Waren im Umhergehen anzubieten, b. auf den Wochenmärkten Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen anzubieten, c. Waren öffentlich zu versteigern, d. Werbematerial aller Art zu verteilen, e. Tiere – auch in geschlossenen Räumen – zu schlachten, abzuhäuten, auszunehmen oder zu rupfen. (3) Die Rettungswege und Durchgänge sind freizuhalten. §7 Verkaufseinrichtungen (1) Von Fahrzeugen dürfen Waren nur nach Erlaubnis durch die Marktaufsicht verkauft werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur zur Verkaufsseite und höchstens 1 Meter überragen. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern haben, gemessen vom Erdboden. (2) Lauf- oder Wechsellicht auf den Wochenmärkten ist nicht zugelassen, ebenfalls Musikübertragungsanlagen. §8 Reinigung, Abfallbeseitigung (1) Alle Personen haben auf dem Markt auf größte Sauberkeit zu achten. Jede vermeidbare Verschmutzung des Marktgeländes und der angrenzenden Straßen und Grünanlagen muss unterbleiben. Abfälle dürfen auf den Wochenmarkt nicht eingebracht werden. Die Markthändler und ihr Personal haben darüber hinaus zu verhindern, dass Verpackungsmaterial vom Wind weggeweht wird. Das beim Auspacken anfallende Papier ist in Behältern zu sammeln. Markthändler und ihr Personal haben den an ihrem Standplatz anfallenden Abfall in geeigneten Behältern so zu verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und Waren nicht verunreinigt oder nachteilig beeinflusst werden können. Nach Abschluss des Marktes sind die Abfälle platzsparend in die von der Gemeinde vorgehaltenen Behälter zu verbringen bzw. mitzunehmen. (2) Während der Marktzeit ist jeder Markthändler für die Sauberkeit seines Platzes verantwortlich; er hat für die Reinhaltung des Gehweges vor seinem Verkaufsstand zu sorgen. (3) Fahrzeuge aller Art dürfen im Marktbereich nicht gereinigt werden. §9 Marktaufsicht (1) Den Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. (2) Jeder Marktbesucher und –benutzer unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung. Er hat den Anordnungen der Marktaufsicht unbedingt und unverzüglich nachzukommen. Personen, die die Ruhe und Ordnung des Marktes stören oder den Weisungen der Marktaufsicht nicht Folge leisten, können des Marktes verwiesen werden. § 10 Haftung, Entschädigung (1) Das Betreten des Marktplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden der Marktbesucher und –benutzer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (2) Für Schäden, die durch das Aufstellen der Stände oder allgemein durch das Ausüben des Gewerbes entstehen, ist die Gemeinde nicht haftbar. Gehört der Verursacher zum Personal eines Standplatzinhabers, so haften Verursacher und Inhaber als Gesamtschuldner. (3) Mit der Platzzuweisung übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Sicherheit der Waren, Fahrzeuge und anderer Gegenstände der Markthändler. (4) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung oder Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch bauliche Veränderungen, Ausbesserungen und sonstige Maßnahmen im Marktbereich besteht nicht. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 dieser Satzung anders als die festgesetzten Straßen, Wege und Plätze zu Marktzwecken benutzt, b) entgegen § 4 Abs. 5 dieser Satzung den zugewiesenen Standplatz einem anderen überlässt, c) entgegen § 5 dieser Satzung den Auf- und Abbau der Stände außerhalb der festgelegten Zeiträume durchführt, d) § 6 Abs. 2 und 3 dieser Satzung zuwiederhandelt, e) entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung Waren ohne Zustimmung der Marktaufsicht von Fahrzeugen feilbietet oder Verkaufseinrichtungen aufstellt, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht entsprechen, f) entgegen § 7 Abs. 2 auf den Wochenmärkten Lauf- oder Wechsellicht oder Musikübertragungsanlagen betreibt, g) entgegen § 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seiner Reinigungs- oder Abfallbeseitigungspflicht nicht nachkommt, h) entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung ein Fahrzeug im Marktbereich reinigt, i) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung der Marktaufsicht den Zutritt zu den Standplätzen oder Verkaufseinrichtungen nicht gestattet, j) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 den Anordnungen der Marktaufsicht nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 500 €, bei fahrlässigem Handeln bis zu 250 € geahndet werden. (3) Nach Feststellung vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten können Marktbeschicker von der weiteren Teilnahme an den Wochenmärkten ausgeschlossen werden. § 12 Gebührenberechnung (1) Die Standplatzmiete auf den Wochenmärkten beträgt für alle Verkaufsstände ohne Unterschied zwischen geschlossenen oder offenen Ständen und ohne Rücksicht darauf, ob das Feilhalten in Buden, von Wagen, Tischen, Karren, von der Erde aus oder sonstwie erfolgt, für jeden Markttag für jeden angefangenen laufenden Frontmeter mindestens jedoch 0,45 € 1,50 € (2) Die Standplatzmiete wird mit jedem hierzu angemeldeten Markttag fällig, unabhängig von der Teilnahme. Sie ist quartalsweise unbar zu zahlen und wird durch die Marktaufsicht per Bescheid festgesetzt. Nach dreimaliger Nichtzahlung der Standplatzmiete können Marktanbieter dauerhaft von der Marktteilnahme ausgeschlossen werden. (3) Kostenschuldner ist der Standplatzinhaber. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Standplatzmiete wird auch fällig, wenn der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen wird. Wer den zugewiesenen Standplatz verspätet oder nur teilweise in Anspruch nimmt oder vorzeitig räumt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Miete. (5) Für die Berechnung der Standplatzmiete ist die tatsächlich in Anspruch genommene laufende Frontmeterlänge maßgebend. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat der Gemeinde Langerwehe am 12.12.2013 beschlossene Marktsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den … Der Bürgermeister ( Göbbels )