Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
04.12.13, 18:09
Aktualisiert
04.12.13, 18:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Märkte der Gemeinde Langerwehe vom …
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 67 und 69 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.
202) hat der Rat der Gemeinde Langerwehe folgende Satzung beschlossen:
§1
Öffentliche Einrichtungen
Die Gemeinde
Einrichtungen.
Langerwehe
betreibt
und
unterhält
Wochenmärkte
als
öffentliche
§2
Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz
Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Märkte werden gemäß § 69 der
Gewerbeordnung durch den Bürgermeister als Ordnungsbehörde jährlich zum Jahresbeginn
festgesetzt.
§3
Gebühren
Für die Überlassung der Standplätze anlässlich der Märkte und Volksfeste werden Mieten
und Gebühren wie folgt erhoben. Diese unterteilen sich in eine Standplatzmiete sowie in
variable Gebühren.
(1) Die Standplatzmiete wird anhand der Berechnungstabelle nach § 12 dieser Satzung
berechnet. Mitglieder der IV-Pro eV können nach Antrag von der Standplatzmiete
befreit werden.
(2) Variable Gebühren: Die variablen Gebühren berechnen sich anhand der der
Gemeinde im direkten Zusammenhang mit der Unterhaltung des Wochenmarktes
entstandenen Kosten, gleichermaßen aufgeteilt auf die Anzahl der Marktteilnehmer.
Grundlage der variablen Gebühr stellt eine jährlich anzufertigende Kostenkalkulation
der Gemeinde dar. Die kalkulierten Kosten werden gleichermaßen auf alle
Teilnehmer des Wochenmarktes aufgeteilt, unabhängig von der Regelung zu
Absatz 1.
(3) Stromkosten werden lediglich denjenigen Marktteilnehmern berechnet, welche die
durch die Gemeinde angebotene Stromversorgung nutzen.
§4
Zuweisung von Standplätzen, Termine
(1) Zur Teilnahme an den Märkten ist im Rahmen der allgemeinen geltenden
Bestimmungen der Gewerbeordnung und dieser Satzung jedermann berechtigt.
Liegen mehr Bewerbungen vor als Standplätze vorhanden sind, entscheidet die
Marktaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zuweisung.
(2) Die Standplätze werden auf Antrag durch die Marktaufsicht
zugewiesen. Sie werden tageweise, monatlich oder unter
jederzeitigen Widerrufs auf unbestimmte Zeit vergeben. Ein
Zuweisung eines bestimmten Standplatzes oder eines Platzes
Größe besteht nicht.
des Ordnungsamtes
dem Vorbehalt des
Rechtsanspruch auf
mit einer bestimmten
(3) Anträge auf Zuweisung eines Standplatzes müssen spätestens zwei Wochen vor
dem ersten gewünschten Teilnahmetermin gestellt sein.
(4) Falls zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Marktverkehrs der Tausch von
Standplätzen erforderlich wird, kann er von der Marktaufsicht angeordnet werden. Ein
Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet. Standplätze für
Wochenmärkte, die innerhalb einer Stunde nach Marktbeginn nicht besetzt sind,
können durch die Marktaufsicht anderweitig vergeben werden.
(5) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt
werden. Der Austausch von Plätzen oder deren Überlassung an andere (auch nur
vorübergehend) ist nicht gestattet.
§5
Auf- und Abbau der Stände
Verkaufsstände, Verkaufswagen, Marktgegenstände und Waren des Wochenmarktes
dürfen frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn zum Markt gebracht werden und
müssen spätestens eine Stunde nach Schluss der Verkaufszeit wieder entfernt sein.
§6
Verhalten auf dem Markt
(1) Unabhängig von den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Teilnehmer am
Marktverkehr die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittel-,
Mess- und Eich-, Handelsklassen-, Hygiene-, Bau-, Gewerbe- und
Immissionsschutzrechtes sowie die Vorschriften des Bundesseuchengesetzes und
der Unfallverhützung in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
(2) Es ist unzulässig
a. Waren im Umhergehen anzubieten,
b. auf den Wochenmärkten Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen
anzubieten,
c. Waren öffentlich zu versteigern,
d. Werbematerial aller Art zu verteilen,
e. Tiere – auch in geschlossenen Räumen – zu schlachten, abzuhäuten,
auszunehmen oder zu rupfen.
(3) Die Rettungswege und Durchgänge sind freizuhalten.
§7
Verkaufseinrichtungen
(1) Von Fahrzeugen dürfen Waren nur nach Erlaubnis durch die Marktaufsicht verkauft
werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche
nur zur Verkaufsseite und höchstens 1 Meter überragen. Sie müssen eine lichte
Höhe von mindestens 2 Metern haben, gemessen vom Erdboden.
(2) Lauf- oder Wechsellicht auf den Wochenmärkten ist nicht zugelassen, ebenfalls
Musikübertragungsanlagen.
§8
Reinigung, Abfallbeseitigung
(1) Alle Personen haben auf dem Markt auf größte Sauberkeit zu achten. Jede
vermeidbare Verschmutzung des Marktgeländes und der angrenzenden Straßen und
Grünanlagen muss unterbleiben. Abfälle dürfen auf den Wochenmarkt nicht
eingebracht werden. Die Markthändler und ihr Personal haben darüber hinaus zu
verhindern, dass Verpackungsmaterial vom Wind weggeweht wird. Das beim
Auspacken anfallende Papier ist in Behältern zu sammeln. Markthändler und ihr
Personal haben den an ihrem Standplatz anfallenden Abfall in geeigneten Behältern
so zu verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und Waren nicht verunreinigt
oder nachteilig beeinflusst werden können. Nach Abschluss des Marktes sind die
Abfälle platzsparend in die von der Gemeinde vorgehaltenen Behälter zu verbringen
bzw. mitzunehmen.
(2) Während der Marktzeit ist jeder Markthändler für die Sauberkeit seines Platzes
verantwortlich; er hat für die Reinhaltung des Gehweges vor seinem Verkaufsstand
zu sorgen.
(3) Fahrzeuge aller Art dürfen im Marktbereich nicht gereinigt werden.
§9
Marktaufsicht
(1) Den Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörde ist jederzeit Zutritt zu den
Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.
(2) Jeder Marktbesucher und –benutzer unterliegt den Bestimmungen dieser
Verordnung. Er hat den Anordnungen der Marktaufsicht unbedingt und unverzüglich
nachzukommen. Personen, die die Ruhe und Ordnung des Marktes stören oder den
Weisungen der Marktaufsicht nicht Folge leisten, können des Marktes verwiesen
werden.
§ 10
Haftung, Entschädigung
(1) Das Betreten des Marktplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet für
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden der Marktbesucher und –benutzer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(2) Für Schäden, die durch das Aufstellen der Stände oder allgemein durch das
Ausüben des Gewerbes entstehen, ist die Gemeinde nicht haftbar. Gehört der
Verursacher zum Personal eines Standplatzinhabers, so haften Verursacher und
Inhaber als Gesamtschuldner.
(3) Mit der Platzzuweisung übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Sicherheit der
Waren, Fahrzeuge und anderer Gegenstände der Markthändler.
(4) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung oder Beeinträchtigung des
Geschäftsbetriebes durch bauliche Veränderungen, Ausbesserungen und sonstige
Maßnahmen im Marktbereich besteht nicht.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 dieser Satzung anders als die festgesetzten Straßen, Wege und
Plätze zu Marktzwecken benutzt,
b) entgegen § 4 Abs. 5 dieser Satzung den zugewiesenen Standplatz einem
anderen überlässt,
c) entgegen § 5 dieser Satzung den Auf- und Abbau der Stände außerhalb der
festgelegten Zeiträume durchführt,
d) § 6 Abs. 2 und 3 dieser Satzung zuwiederhandelt,
e) entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung Waren ohne Zustimmung der
Marktaufsicht von Fahrzeugen feilbietet oder Verkaufseinrichtungen aufstellt,
die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht entsprechen,
f) entgegen § 7 Abs. 2 auf den Wochenmärkten Lauf- oder Wechsellicht oder
Musikübertragungsanlagen betreibt,
g) entgegen § 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seiner Reinigungs- oder Abfallbeseitigungspflicht nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung ein Fahrzeug im Marktbereich reinigt,
i) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung der Marktaufsicht den Zutritt zu den
Standplätzen oder Verkaufseinrichtungen nicht gestattet,
j) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 den Anordnungen der Marktaufsicht nicht
nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zu
500 €, bei fahrlässigem Handeln bis zu 250 € geahndet werden.
(3) Nach Feststellung vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten können
Marktbeschicker von der weiteren Teilnahme an den Wochenmärkten
ausgeschlossen werden.
§ 12
Gebührenberechnung
(1) Die Standplatzmiete auf den Wochenmärkten beträgt für alle Verkaufsstände ohne
Unterschied zwischen geschlossenen oder offenen Ständen und ohne Rücksicht
darauf, ob das Feilhalten in Buden, von Wagen, Tischen, Karren, von der Erde aus
oder sonstwie erfolgt, für jeden Markttag
für jeden angefangenen laufenden Frontmeter
mindestens jedoch
0,45 €
1,50 €
(2) Die Standplatzmiete wird mit jedem hierzu angemeldeten Markttag fällig,
unabhängig von der Teilnahme. Sie ist quartalsweise unbar zu zahlen und wird
durch die Marktaufsicht per Bescheid festgesetzt. Nach dreimaliger Nichtzahlung der
Standplatzmiete können Marktanbieter dauerhaft von der Marktteilnahme
ausgeschlossen werden.
(3) Kostenschuldner ist der Standplatzinhaber. Mehrere Kostenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
(4) Die Standplatzmiete wird auch fällig, wenn der zugewiesene Platz nicht in Anspruch
genommen wird. Wer den zugewiesenen Standplatz verspätet oder nur teilweise in
Anspruch nimmt oder vorzeitig räumt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder
Rückzahlung der Miete.
(5) Für die Berechnung der Standplatzmiete ist die tatsächlich in Anspruch genommene
laufende Frontmeterlänge maßgebend.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Gemeinde Langerwehe am 12.12.2013 beschlossene Marktsatzung wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW kann
gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Langerwehe, den …
Der Bürgermeister
( Göbbels )