Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
49 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
04.02.13, 13:00
Aktualisiert
04.02.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I -
Vorlage 910 /IX.L.
Datum: 24.01.2013
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
05.02.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Vertretung im Amt
hier: Bestellung des allgemeinen Vertreters
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim bestellt mit Wirkung vom 06.02.2013 den bisherigen Stelleninhaber, Herrn Alfred Piehler, zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters auf unbestimmte Zeit.
Der Gemeinderatsbeschluss vom 06.02.2007 zur Befristung der Bestellung wird aufgehoben.
Begründung:
Entsprechend § 68 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung NW (GO) bestellt der Rat
einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Wahl eines oder mehrerer Beigeordneter besteht nicht. Grundsätzlich wird die Einrichtung von Beigeordnetenstellen
erst in Gemeinden über 20.000 Einwohner empfohlen.
Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so muss der Rat entsprechend § 68 Abs. 1
Satz 4 einen allgemeinen Vertreter bestellen. Die „Vertretung im Amt“ betrifft die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Hiermit wird für den Fall der rechtlichen
oder tatsächichen Verhinderung des Bürgermeisters in der Ausübung seines Amtes
Vorsorge getroffen und dient damit gleichzeitig seiner Entlastung in der Führung der
Dienstgeschäfte.
Auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse v. 06.02.2007 (Vorlage 510 Z.1 und
Z.2/VIII.L) wurde Herr Alfred Piehler ab dem 06.02.2007 befristet bis zum
05.02.2013 zum allgemeinen Vertreter bestellt.
Zur Wahrung der nach der GO erforderlichen Vertretungsregelung und unter Würdigung der bisherigen Amtsführung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters,
wird auch in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund NW vorgeschlagen,
die weitere Bestellung auf unbestimmte Zeit ab dem 06.02.2013 vorzunehmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister