Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
09.02.2012
Erstellt
27.08.11, 06:21
Aktualisiert
24.01.12, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 329/2011
Az.: 66 19-3409
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 08.08.2011
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
- 20 -
BM / Dezernent
Termin
Bemerkungen
08.09.2011
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
18.10.2011
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
09.02.2012
beschließend
Betrifft:
23.01.2012
Datum Freigabe -100-
Wohnweg "Am Rottfeld 26-42"
Herstellung einer Feuerwehrzufahrt
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel für eine Bordsteinabsenkung sind im Herstellungsaufwand des Eigenbetriebes Straßen
vorhanden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Zur Gewährleistung der Erreichbarkeit der Wohnhäuser „Am Rottfeld 26-42“ durch den
Rettungsdienst wird der Hochbordstein im Einmündungsbereich zur Dr.-Josef-Fieger-Straße
abgesenkt.
Begründung:
Über einige Anwohner des Wohnweges „Am Rottfeld 26-42“ wurde ich darauf aufmerksam
gemacht, dass einige Wohngebäude in diesem Straßenzug im Rettungsfall schwer zu erreichen
sind. Gleichzeitig haben diese Anwohner ihr Interesse bekundet, den im Einmündungsbereich zur
Dr.-Josef-Fieger-Straße vorhandenen Hochbordstein absenken zu lassen. Hierdurch soll die
Befahrung des Stichweges durch Pkws erleichtert werden.
Eine Überprüfung durch die Feuerwehr ergab, dass tatsächlich wegen nicht abgesenkter
Bordsteine das Befahren des Wohnweges insbesondere mit Rettungsdienstfahrzeugen
(Noteinsatzfahrzeug Pkw) über Hochbordsteine erschwert wird. Hierdurch werden Hilfsfristen im
vorgenannten Straßenbereich zur Zeit unnötig verlängert. Nach der Landesbauordnung darf der
nicht befahrbare Teil einer Straße nicht mehr als 50m von einen befahrbaren Straßenzug entfernt
sein. Diese Bedingung wird zur Zeit im Wohnweg „Am Rottfeld 26-42“ nicht erfüllt. Eine
Bordsteinabsenkung mit evtl. gleichzeitigen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen
(u.a. Einrichtung eines Haltverbotes) im Einmündungsbereich zur Dr.-Josef-Fieger-Straße würde
den vorhandenen Mangel im Straßenraum beheben.
Laut straßenrechtlicher Widmung im Sinne des § 6 des Straßen-und Wegegesetzes dient der
Wohnweg vordringlich dem Fußgängerverkehr. Fahrzeugverkehr ist laut Widmungsinhalt nur „zur
Ver- bzw. Entsorgung der angrenzenden Grundstücke zulässig, soweit es die straßenbaulichen
Einrichtungen gestatten.“ Eine ständige Pkw-Nutzung, so wie von einigen Anwohnern gewünscht,
ist nicht vorgesehen. Um dieses zu ändern, wäre eine Umwidmung des Wohnweges in eine
„allgemeine Straßenverkehrsfläche“ Voraussetzung. Die Tragfähigkeit des Straßenaufbaues steht
diesem Vorhaben nicht entgegen. Da solch eine Umwidmung allerdings eine dauerhafte
Befahrung und Beparkung des Wohnweges zur Folge hätte, sollte zunächst in einer Befragung
der betroffenen Anwohner festgestellt werden, ob diese Freigabe der Straßenverkehrsfläche für
den Pkw-Verkehr auch von einer Mehrheit gewünscht wird. Falls hierfür keine Mehrheit zustande
kommt, müsste zusätzlich zur Absenkung der Bordsteine ein herausnehmbarer Stahlpoller zur
Absperrung des Wohnweges installiert werden.
(Dr. Rips)
-2-