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Tischvorlage (Bauantrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden Gärtnereihalle in eine Halle zur Unterbringung von Wohnmobilen und KFZ-Oldtimern)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
04.12.13, 18:09
Aktualisiert
04.12.13, 18:09
Tischvorlage (Bauantrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden Gärtnereihalle in eine Halle zur Unterbringung von Wohnmobilen und KFZ-Oldtimern) Tischvorlage (Bauantrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden Gärtnereihalle in eine Halle zur Unterbringung von Wohnmobilen und KFZ-Oldtimern)

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Inhalt der Datei

Tischvorlage Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 04.12.2013 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: 104/2013 Fr. Vorlagennummer: VL-169/2013 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauantrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden Gärtnereihalle in eine Halle zur Unterbringung von Wohnmobilen und KFZ-Oldtimern Sachdarstellung: Mit Datum vom 03.12.2013 wurde bei der Gemeinde Langerwehe der oben näher bezeichnete Bauantrag auf Nutzungsänderung für das Grundstück Gemarkung Wenau, Flur 2, Flurstück 54, über das Bauordnungsamt des Kreises Düren eingereicht. Das Vorhaben ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Das Vorhaben ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB kann ein nicht privilegiertes Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Da das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes widerspricht, liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor. Nach § 35 Abs. 4 BauGB kann die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes unter verschiedenen Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, (…)soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich ist. Eine verwaltungsseitige Prüfung hat ergeben, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorhaben liegt in Sichtweite des Baudenkmales Burg Holzheim. Die Benehmensherstellung mit der Unteren Denkmalbehörde wurde eingeleitet. Aus planungsrechtlichen Gründen bestehen keine Versagungsgründe. Das gemeindliche Einvernehmen ist daher zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen: Keine finanziellen Auswirkungen. Drucksache VL-169/2013 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)