Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
80 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
04.12.13, 18:09
Aktualisiert
04.12.13, 18:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Tischvorlage
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 04.12.2013
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
104/2013 Fr.
Vorlagennummer: VL-169/2013
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Vorlage
für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bauantrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden Gärtnereihalle in eine Halle
zur Unterbringung von Wohnmobilen und KFZ-Oldtimern
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 03.12.2013 wurde bei der Gemeinde Langerwehe der oben näher
bezeichnete Bauantrag auf Nutzungsänderung für das Grundstück Gemarkung Wenau,
Flur 2, Flurstück 54, über das Bauordnungsamt des Kreises Düren eingereicht. Das
Vorhaben ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt.
Das Vorhaben ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und liegt im Außenbereich im Sinne des
§ 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.
1 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB kann ein nicht privilegiertes Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Da das Vorhaben der Darstellung des
Flächennutzungsplanes widerspricht, liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor.
Nach § 35 Abs. 4 BauGB kann die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes
unter verschiedenen Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass das
Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, (…)soweit es im
Übrigen außenbereichsverträglich ist. Eine verwaltungsseitige Prüfung hat ergeben, dass
diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Vorhaben liegt in Sichtweite des Baudenkmales Burg Holzheim. Die Benehmensherstellung mit der Unteren Denkmalbehörde wurde eingeleitet.
Aus planungsrechtlichen Gründen bestehen keine Versagungsgründe. Das gemeindliche
Einvernehmen ist daher zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine finanziellen Auswirkungen.
Drucksache VL-169/2013
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
gemäß § 36 BauGB zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)