Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 960 /IX.L.)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
111 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
12.03.13, 13:00
Aktualisiert
12.03.13, 13:00
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 960  /IX.L.) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 960  /IX.L.) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 960  /IX.L.)

öffnen download melden Dateigröße: 111 kB

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage 960 Fassung der Satzung vom 01.01.1995 „Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Naturschutzzentrums Eifel Nettersheim“ Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), und der §§ 52, 56, 57, 59 und 60 der Abgabenordnung (Bundesgesetz) in der ab 01.01.1990 geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung vom 02. Mai 1995 folgende Satzung beschlossen: Neufassung „Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Naturzentrums Eifel Nettersheim“ Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474) und der §§ 52, 56, 57, 59 und 60 der Abgabenordnung (Bundesgesetz) in der ab 26. Juli 2012 geltenden Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung vom 19. März 2013 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Gemeinde Nettersheim als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nettersheim-Zingsheim betreibt das Naturschutzzentrum Eifel mit den zugehörigen Einrichtungen, welche sich auf Naturerlebnisgebiet, Kurs- und Bildungsräume, Labor, Fachbibliothek sowie Landschaftsräume und Denkmalbereiche beziehen. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der Museen, Ausstellungen und Sammlungen. Hierbei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtungen von Naturschutzzentrum und Naturerlebnisgebiet ist die Natur- und Umwelterziehung sowie – bildung verbunden mit aktivem Natur- und Geschichtserlebnis. Hierzu werden dem Besucher Zusammenhänge von Archäologie, Geologie, Ökologie und Eifeler Kultur anschaulich und verständlich gemacht. §1 Die Gemeinde Nettersheim als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nettersheim-Zingsheim betreibt das Naturzentrum Eifel mit den zugehörigen Einrichtungen, welche sich auf Naturerlebnisgebiet, Kurs- und Bildungsräume, Labor, Fachbibliothek sowie Landschaftsräume und Denkmalbereiche beziehen. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der Museen, Ausstellungen und Sammlungen. Hierbei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtungen von Naturzentrum und Naturerlebnisgebiet ist die Natur- und Umwelterziehung sowie – bildung verbunden mit aktivem Natur- und Geschichtserlebnis. Hierzu werden dem Besucher Zusammenhänge von Archäologie, Geologie, Ökologie und Eifeler Kultur anschaulich und verständlich gemacht. Anlage zur Vorlage 960 §2 Die Gemeinde wird mit den Einrichtungen des Naturschutzzentrums selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §2 Die Gemeinde wird mit den Einrichtungen des Naturzentrums selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Die Mittel aus den Einrichtungen des Naturschutzzentrums Eifel dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Sie dienen dabei der Substanzerhaltung und Betreibung von Naturschutzzentrum und Naturerlebnisgebiet. §3 Die Mittel aus den Einrichtungen des Naturzentrums Eifel dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Sie dienen dabei der Substanzerhaltung und Betreibung von Naturzentrum und Naturerlebnisgebiet. §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. §5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Gemeinde Nettersheim nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück. §5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung sowie bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Nettersheim zu. §6 Diese Satzung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft. Nettersheim, den 02.05.1995 §6 Diese Satzung tritt am 19. März 2013 in Kraft und wird nach Beschlussfassung ortsüblich bekannt gemacht. gez. Schmitz Bürgermeister gez. Esser Ratsmitglied Nettersheim, den 19. März 2013 gez. Glehn Schriftführer Bürgermeister Schriftführer Anlage zur Vorlage 960