Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
111 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
12.03.13, 13:00
Aktualisiert
12.03.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage 960
Fassung der Satzung vom 01.01.1995
„Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des
Naturschutzzentrums Eifel Nettersheim“
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.
666), und der §§ 52, 56, 57, 59 und 60 der Abgabenordnung
(Bundesgesetz) in der ab 01.01.1990 geltenden Fassung, hat der
Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung vom 02. Mai
1995 folgende Satzung beschlossen:
Neufassung
„Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Naturzentrums
Eifel Nettersheim“
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV
NRW S. 474) und der §§ 52, 56, 57, 59 und 60 der
Abgabenordnung (Bundesgesetz) in der ab 26. Juli 2012
geltenden Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung vom 19. März
2013 folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Gemeinde Nettersheim als juristische Person des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Nettersheim-Zingsheim betreibt das
Naturschutzzentrum Eifel mit den zugehörigen Einrichtungen,
welche sich auf Naturerlebnisgebiet, Kurs- und Bildungsräume,
Labor, Fachbibliothek sowie Landschaftsräume und
Denkmalbereiche beziehen. Ausgenommen hiervon ist der
Bereich der Museen, Ausstellungen und Sammlungen.
Hierbei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtungen von Naturschutzzentrum und
Naturerlebnisgebiet ist die Natur- und Umwelterziehung sowie –
bildung verbunden mit aktivem Natur- und Geschichtserlebnis.
Hierzu werden dem Besucher Zusammenhänge von Archäologie,
Geologie, Ökologie und Eifeler Kultur anschaulich und
verständlich gemacht.
§1
Die Gemeinde Nettersheim als juristische Person des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Nettersheim-Zingsheim betreibt das
Naturzentrum Eifel mit den zugehörigen Einrichtungen, welche
sich auf Naturerlebnisgebiet, Kurs- und Bildungsräume, Labor,
Fachbibliothek sowie Landschaftsräume und Denkmalbereiche
beziehen. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der Museen,
Ausstellungen und Sammlungen.
Hierbei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtungen von Naturzentrum und
Naturerlebnisgebiet ist die Natur- und Umwelterziehung sowie –
bildung verbunden mit aktivem Natur- und Geschichtserlebnis.
Hierzu werden dem Besucher Zusammenhänge von Archäologie,
Geologie, Ökologie und Eifeler Kultur anschaulich und
verständlich gemacht.
Anlage zur Vorlage 960
§2
Die Gemeinde wird mit den Einrichtungen des
Naturschutzzentrums selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2
Die Gemeinde wird mit den Einrichtungen des Naturzentrums
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Die Mittel aus den Einrichtungen des Naturschutzzentrums Eifel
dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke
verwendet werden. Sie dienen dabei der Substanzerhaltung und
Betreibung von Naturschutzzentrum und Naturerlebnisgebiet.
§3
Die Mittel aus den Einrichtungen des Naturzentrums Eifel dürfen
nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet
werden. Sie dienen dabei der Substanzerhaltung und Betreibung
von Naturzentrum und Naturerlebnisgebiet.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen sowie bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Gemeinde
Nettersheim nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung sowie bei Wegfall
steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde
Nettersheim zu.
§6
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.
Nettersheim, den 02.05.1995
§6
Diese Satzung tritt am 19. März 2013 in Kraft und wird nach
Beschlussfassung ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Schmitz
Bürgermeister
gez. Esser
Ratsmitglied
Nettersheim, den 19. März 2013
gez. Glehn
Schriftführer
Bürgermeister
Schriftführer
Anlage zur Vorlage 960