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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 960 /IX.L.)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
38 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
12.03.13, 13:00
Aktualisiert
12.03.13, 13:00
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 960  /IX.L.) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 960  /IX.L.)

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Inhalt der Datei

Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Naturzentrums Eifel Nettersheim Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474) und der §§ 52, 56, 57, 59 und 60 der Abgabenordnung (Bundesgesetz) in der ab 26. Juli 2012 geltenden Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung vom 19. März 2013 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Gemeinde Nettersheim als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nettersheim-Zingsheim betreibt das Naturzentrum Eifel mit den zugehörigen Einrichtungen, welche sich auf Naturerlebnisgebiet, Kurs- und Bildungsräume, Labor, Fachbibliothek sowie Landschaftsräume und Denkmalbereiche beziehen. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der Museen, Ausstellungen und Sammlungen. Hierbei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtungen von Naturzentrum und Naturerlebnisgebiet ist die Naturund Umwelterziehung sowie –bildung verbunden mit aktivem Natur- und Geschichtserlebnis. Hierzu werden dem Besucher Zusammenhänge von Archäologie, Geologie, Ökologie und Eifeler Kultur anschaulich und verständlich gemacht. §2 Die Gemeinde wird mit den Einrichtungen des Naturzentrums selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Die Mittel aus den Einrichtungen des Naturzentrums Eifel dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Sie dienen dabei der Substanzerhaltung und Betreibung von Naturzentrum und Naturerlebnisgebiet. §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. §5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung sowie bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Nettersheim zu. §6 Diese Satzung tritt am 19. März 2013 in Kraft und wird nach Beschlussfassung ortsüblich bekannt gemacht. Nettersheim, den 19. März 2013 __________________ Bürgermeister ___________________ Schriftführer