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Beschlussvorlage (Bebauungsplan F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck; Befreiung von den Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436 9. Änderung des Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB -)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
48 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
10.12.12, 13:00
Aktualisiert
10.12.12, 13:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck;
Befreiung von den Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436
9. Änderung des Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB -) Beschlussvorlage (Bebauungsplan F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck;
Befreiung von den Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436
9. Änderung des Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB -) Beschlussvorlage (Bebauungsplan F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck;
Befreiung von den Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436
9. Änderung des Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB -)

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Inhalt der Datei

ERWEITERUNG GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 899 /IX.L. Datum: 03.12.2012 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 11.12.2012 Gemeinderat Sitzungstag: 18.12.2012 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck; a) Befreiung von den Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436 b) 9. Änderung des Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB - X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Veranschlagung im Haushaltsplan 2013 Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: x Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: 1) Der Rat der Gemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in dieser Angelegenheit an sich. 2) Es wird beschlossen, zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436 einer Überschreitung der im Bebauungsplan F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck, festgesetzten überbaubaren Fläche und somit einer diesbezüglichen Befreiung zuzustimmen. 3) Darüber hinaus wird beschlossen, a) zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich Urgasse bzw. Zum Mertesberg die überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436, 428, 302, 303, 304 und 305 wie im beigefügten Planauszug dargestellt neu festzusetzen und hierzu die 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten (s. beigefügter Planauszug – Anlage 1). Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit gefasst. b) Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, einzuleiten, hierzu den Beschluss in der vorgeschriebenen Form bekannt zu machen und die Öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen. c) Zur Erarbeitung der erforderlichen Planunterlagen mit Begründung für diese 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, ist das Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, nach Einholung eines entsprechenden Honorarangebotes zu beauftragen. Begründung: Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436 befindet sich innerhalb des Bebauungsplangebietes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck, der im Jahre 1975 Rechtskraft erlangt hat. Es grenzt an die Urgasse an. In der Vergangenheit wurden in diesem Teilbereich die überbaubaren Flächen mehrfach verändert. Darüber hinaus wurde nach Erlass des Bebauungsplanes F 2 der Straßenver- 3 lauf der Urgasse im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens verändert, was zur Folge hatte, dass auch die an die Urgasse angrenzenden Grundstücke dem Straßenverlauf angepasst und teilweise neu parzelliert wurden. Hierzu gehört auch das Grundstück Nr. 436. Dadurch, dass das Grundstück Nr. 436 sich dem Verlauf der Urgasse angepasst hat, ist die hierauf festgesetzte überbaubare Fläche im Mittel etwa 16,0 m von der Urgasse entfernt. Das Grundstück Nr. 436 soll nunmehr mit einem Wohnhaus und Garage bebaut werden. Der vorgesehene Standort ist aufgrund der zuvor beschriebenen Situation fast gänzlich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche (s. Anlage 2). Das westlich an das Grundstück Nr. 436 angrenzende Grundstück Nr. 428 weist derzeit lediglich im hinteren Grundstücksbereich überbaubare Flächen aus. Auch dieses Grundstück ist grundsätzlich bebaubar, jedoch müssten auch hier die überbaubaren Flächen verändert werden. Ähnlich gestaltet sich auch die Situation nördlich der beiden vorgenannten Grundstücke für die Grundstücke Nr. 302, 303, 304 und 305. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den zuvor genannten Teilbereich zu gewährleisten, wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen: a) Um eine zeitnahe Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben zu erreichen, sollte einer Befreiung für die Überschreitung der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436 zugestimmt werden. b) Auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 302, 303, 304 und 305 sowie Nr. 436 und 428 sollten die bisher festgesetzten überbaubaren Flächen aufgehoben und wie im beigefügten Planauszug dargestellt, neu festgesetzt werden. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister