Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
48 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
10.12.12, 13:00
Aktualisiert
10.12.12, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
ERWEITERUNG
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 899 /IX.L.
Datum: 03.12.2012
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
11.12.2012
Gemeinderat
Sitzungstag:
18.12.2012
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bebauungsplan F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck;
a) Befreiung von den Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11
Nr. 436
b) 9. Änderung des Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB -
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Veranschlagung im Haushaltsplan 2013
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
1) Der Rat der Gemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in dieser Angelegenheit an sich.
2) Es wird beschlossen, zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436 einer Überschreitung der im
Bebauungsplan F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck, festgesetzten überbaubaren Fläche und somit einer diesbezüglichen Befreiung zuzustimmen.
3) Darüber hinaus wird beschlossen,
a) zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich Urgasse bzw.
Zum Mertesberg die überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436, 428, 302, 303, 304 und 305 wie im beigefügten Planauszug dargestellt neu festzusetzen und hierzu die 9. Änderung
des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, im Vereinfachten Verfahren gem. § 13
Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten (s. beigefügter Planauszug – Anlage 1).
Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit gefasst.
b) Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, einzuleiten, hierzu den Beschluss in der vorgeschriebenen Form bekannt zu machen und die Öffentliche Auslegung des
Planentwurfes mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.
c) Zur Erarbeitung der erforderlichen Planunterlagen mit Begründung für diese 9.
Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, ist das Stadtplanungsbüro
Lanzerath, Euskirchen, nach Einholung eines entsprechenden Honorarangebotes zu beauftragen.
Begründung:
Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436 befindet sich innerhalb des
Bebauungsplangebietes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck, der
im Jahre 1975 Rechtskraft erlangt hat. Es grenzt an die Urgasse an. In der Vergangenheit wurden in diesem Teilbereich die überbaubaren Flächen mehrfach verändert. Darüber hinaus wurde nach Erlass des Bebauungsplanes F 2 der Straßenver-
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lauf der Urgasse im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens verändert, was zur
Folge hatte, dass auch die an die Urgasse angrenzenden Grundstücke dem Straßenverlauf angepasst und teilweise neu parzelliert wurden. Hierzu gehört auch das
Grundstück Nr. 436. Dadurch, dass das Grundstück Nr. 436 sich dem Verlauf der
Urgasse angepasst hat, ist die hierauf festgesetzte überbaubare Fläche im Mittel
etwa 16,0 m von der Urgasse entfernt.
Das Grundstück Nr. 436 soll nunmehr mit einem Wohnhaus und Garage bebaut
werden. Der vorgesehene Standort ist aufgrund der zuvor beschriebenen Situation
fast gänzlich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche
(s. Anlage 2).
Das westlich an das Grundstück Nr. 436 angrenzende Grundstück Nr. 428 weist derzeit lediglich im hinteren Grundstücksbereich überbaubare Flächen aus. Auch dieses
Grundstück ist grundsätzlich bebaubar, jedoch müssten auch hier die überbaubaren
Flächen verändert werden. Ähnlich gestaltet sich auch die Situation nördlich der beiden vorgenannten Grundstücke für die Grundstücke Nr. 302, 303, 304 und 305. Um
eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den zuvor genannten Teilbereich zu
gewährleisten, wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
a) Um eine zeitnahe Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben zu erreichen, sollte einer Befreiung für die Überschreitung der überbaubaren Fläche
auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436 zugestimmt werden.
b) Auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 302, 303, 304 und
305 sowie Nr. 436 und 428 sollten die bisher festgesetzten überbaubaren Flächen aufgehoben und wie im beigefügten Planauszug dargestellt, neu festgesetzt werden.
gez. Pracht
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Bürgermeister