Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
146 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
19.03.13, 09:00
Aktualisiert
19.03.13, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 899 /IX.L. Z.2
Datum: 14.03.2013
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
19.03.2013
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur
Vorheck, im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB);
a) Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. §§ 3 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
b) Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 4a Abs. 3
BauGB
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung für die 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck, gem. §§
3 und 4 Abs. 2 BauGB im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB die in der
nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in
Spalte 4 dieser Begründung empfohlenen Beschlüsse zu fassen.
Inhalt dieser 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, ist, zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich Urgasse bzw. Zum Mertesberg
die überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 11
Nr. 436, 428, 302, 303, 304 und 305 neu festzusetzen.
2. Darüber hinaus wird beschlossen, den Planentwurf mit Begründung zur 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur
Vorheck gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen mit der Maßgabe,
a) dass Stellungnahmen nur noch zu der geänderten Festsetzung auf dem
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 304 abgegeben werden können und
b) die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung
betroffene Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange beschränkt wird.
Begründung:
In der Vorlage 899, Z 1 wurde über die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen berichtet. Den von der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 304 zunächst mündlich vorgetragenen Bedenken wurde dahingehend gefolgt, dass die
überbaubare Fläche auf dem Grundstück Nr. 304 nochmals verändert wurde (s. Nr.
11 der Vorlage Nr. 899, Z 1).
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Zwischenzeitlich erklärt die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 304, dass sie der
von der Gemeinde vorgeschlagenen Veränderung der überbaubaren Flächen nicht
zustimmt, da es ihr vor Änderung des Bebauungsplanes möglich gewesen sei, bis zu
einem Abstand von 3,00 m an die südliche Grundstücksgrenze heran zu bauen. Sie
wünscht, dass diese Möglichkeit auch weiterhin beibehalten wird und begründet dies
wie folgt:
„…Bisher war es möglich, auf der Parzelle 304 unter Beachtung des Bauwichs an die
Parzelle 428 heran zu bauen. Nunmehr wird mit der beabsichtigten Änderung des
Bebauungsplanes dieses Recht ohne erkennbaren Grund beschnitten und die Fläche des Baufensters deutlich verringert.
Im Rahmen Ihrer Planungen lassen Sie die Hanglage und das Gefälle des Grundstückes zur Straße „Zum Mertesberg“ vollkommen außer Acht. Die Befahrbarkeit des
Grundstücks macht es notwendig, ein Haus soweit in das Grundstück hinein zu bauen, dass man das Grundstück auch tatsächlich mit seinem Fahrzeug befahren oder
es dort abstellen kann. Dies ist nach Ihren Planungen aufgrund der steilen Böschung
so nicht zu bewirken.
Im Rahmen meine Vorsprache am 18.02.2013 habe ich Ihnen diese Problematik
schon vorgetragen. Ihren Argumenten, Sie könnten das Baufenster der Parzelle 304
aufgrund des „Ruhebereichs“ der Parzelle Nr. 304 nicht weiter zur Parzelle Nr. 428
erweitern, kann ich so nicht nachvollziehen. Allein der geplante „Ruhebereich auf der
Parzelle Nr. 303 kann kein Argument dafür sein, das bisherige Baufenster auf der
Parzelle Nr. 304 soweit zu verkleinern, dass es quasi auf Höhe des Ende des auf der
Parzelle 303 errichteten Hauses endet. Der Eigentümer des Hauses auf der Parzelle
303 hat sein Haus in Kenntnis des bisherigen Baufensters auf der Parzelle 304 so
errichtet, wie es heute dort steht. Insofern hat er es ganz bewusst in Kauf genommen
und selbst zu verantworten, wenn sein „Ruhebereich“ durch eine Bebauung der Parzelle Nr. 304 möglicherweise eingeschränkt wird.
Andererseits würde der Eigentümer der Parzelle 303 nunmehr durch seine Bauweise
das Baufenster auf der Parzelle 304 selbst bestimmen. Diese mögliche, vom Grundstückseigentümer der Parzelle 303 selbst eröffnete Beeinträchtigung des „Ruheraumes“ auszuschließen, denn nur darauf zielt die Fenstergrenze in Richtung Parzelle
428 ab, ist sicherlich nicht Aufgabe einer nachträglichen Änderung eines Be-
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bauungsplanes. Eine solche Aufgabe kann einem Bebauungsplan nur dann zukommen wenn er erstmals erstellt wird.
Ich beantrage daher eine Erweiterung des Baufensters in Richtung Parzelle 428. Um
meine bisherigen Rechte so wenig wie möglich und nötig einzuschränken, bitte ich
Sie, das Baufenster bis an den gesetzlich vorgeschriebenen Bauwich zur Parzelle
428 zu erweitern. Sie mögen in Ihrem Bebauungsplan die überbaubare Fläche limitieren, jedoch existiert in Bezug auf die Parzelle 304 kein wirklich nachvollziehbarer
Grund, die Lage dieser Fläche durch eine Änderung des Bebauungsplanes über das
erträgliche Maß hinaus festzuschreiben.
…Einer Grenzbebauung mit Bezug zu meinen Parzellen 305 und 304 werde ich
schon heute nicht zustimmen. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass – auch
bei künftigen Baugenehmigungen und Bebauungsplänen – diese Erklärung und die
Einhaltung des Bauwichs zu meinem Grundstückgrenzen beachtet wird.“
Abwägung der Gemeinde:
a) Befahrbarkeit des Grundstückes
Es trifft zu, dass das Grundstück zur Straße „Zum Mertesberg“ hin eine höhere
Böschung aufweist. In der Örtlichkeit kann jedoch festgestellt werden, dass die
mit Vorlage Nr. 899, Z 1, vorgeschlagene Verschiebung der vorderen Baugrenze
in südlicher Richtung vollkommen ausreicht, um eine Befahrbarkeit des Grundstückes zu erreichen und ein Fahrzeug dort abzustellen. Denn vor Änderung des
Bebauungsplanes war die vordere Baugrenze, d. h. also zur Straße „Zum
Mertesberg“ hin, mit 5,0 m bzw. 6,0 m sogar noch näher zur Straße hin orientiert
als nunmehr vorgesehen (5,0 m bzw.7,0 m), so dass das Argument der Befahrbarkeit bzw. Abstellen des Fahrzeugs nicht zutreffend ist.
b) Bautiefe
Die auf dem Grundstück nunmehr vorgesehene Bautiefe von 16,0 m ist für die Errichtung eines Wohngebäudes ausreichend. Darüber hinaus ist jedem Wohngrundstück ein „Ruhebereich“ zuzuordnen. Wenn auch die Eigentümerin des
Grundstückes Nr. 304 auf diesen „Ruhebereich“ verzichten will, kann sie diesen
Verzicht nicht für Ihre Grundstücksnachbarn bestimmen.
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c) Grenzbebauung
Nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine Grenzbebauung für Garagen bis 9,0 m ohne Zustimmung des Grundstücksnachbarn möglich.
Diese Möglichkeit war den Eigentümern der Grundstücke Nr. 303 und 304 bislang durch die festgesetzte überbaubare Fläche nicht gegeben. Es bleibt bei der
nunmehr vorgesehenen Festsetzung dem jeweiligen Grundstückseigentümer
überlassen, inwieweit er die Grenzbebauung in Anspruch nehmen will. Zudem
wird mit der vorgesehenen Festsetzung vermieden, dass bei einer evtl. vorgesehenen Grenzbebauung eine Befreiung ausgesprochen werden muss.
Es wird empfohlen, den zusätzlich vorgetragenen Argumenten der Eigentümerin des
Grundstückes Nr. 304 nicht zu folgen und die Bedenken zurückzuweisen. Der Beschlussvorschlag aus Vorlage Nr. 899, Z 1, sollte daher aufrecht erhalten werden.
Darüber hinaus sind bis zum 18.03.2013 die nachfolgenden Stellungnahmen eingegangen. Es wird vorgeschlagen, die hierzu in Spalte 4 dargestellten Beschlüsse zu
fassen.
Lfd.Nr.
Betroffener
Bür- Vorgebrachte
Stellungnahme, Beschluss
ger/Behörde,
Träger Bedenken, Anregungen
öffentlicher Belange
Abwägung der Gemeinde
13.
Wasserverband Eifel- Keine Bedenken
Rur, Düren, Schreiben
vom 08.03.2013
14.
Landwirtschaftskammer
Nordrhein- Keine Bedenken
Westfalen, Schreiben
vom 06.30.2013
15.
16.
Industrie- und Handelskammer
Aachen, Keine Bedenken
Schreiben
vom
15.03.2013
Kreis Euskirchen, Abt.
Umwelt und Planung,
Schreiben
vom
18.03.2013
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Die nachfolgend aufgeführten
Anregungen und Bedenken der
Fachabteilungen sollten bei der
Festsetzung des Bebauungspla-
Kenntnis genommen.
Kenntnis genommen.
Kenntnis genommen.
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nes berücksichtigt werden:
Untere Bodenschutzbehörde
Aus Sicht der Altenlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des von mir nach § 8
LBodSchG geführten Katasters
über altelastenverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach
den gem. § LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das
Planvorhaben nach derzeitigem
Kenntnisstand keine Bedenken.
Sollten jedoch im Zuge von zukünftigen Baumaßnahmen vor
Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist
die Untere Bodenschutzbehörde
nach § 2 Abs. 1 LBodSchG unverzüglich zu informieren.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, den Kenntnis genommen.
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen, da es für diesen Teilbereich keine Altlasten verdächtige
Hinweise gibt.
Untere Wasserbehörde
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen,
ist es lt. Antragsunterlagen beabsichtigt,
die
bisherigen
überbaubaren Flächen zu verändern bzw. teilweise ganz aufzuheben. Durch diese Änderungen (s. zweiter Absatz, Punkt 6,
„Verfahren“)
werden
die
überbaubaren Flächen insgesamt um 11 % reduziert.
Lt. Punkt 5 ist die Ver- und Entsorgung des Änderungsbereiches über die vorhandenen Netze gewährleistet.
Grundsätzlich sind die verschmutzten
Wässer
der
Schmutz/Mischwasserkanalisation zuzuleiten. Die Kanalisation muss
hydraulisch ausreichend leistungsfähig sein, sämtliche Wässer schadlos abführen zu können.
Evtl. Einleitungen in das Grund-
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wasser oder ein Oberflächengewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8,
9 8nd 10 WHG und Abwasserbehandlungsanlagen einer Genehmigung nach § 58.2 LWG.
Falls derartige Vorgehensweisen
erforderlich werden sollten, sind
diese im Vorfeld mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen.
Aus abwassertechnischer Sicht
bestehen gegen diesen Bebauungsplan keine Bedenken,
wenn obige Punkte beachtet
werden.
Abwägung der Gemeinde:
Da im Rahmen der Prüfung ei- Kenntnis genommen.
nes Baugesuchs jeweils die Absicht einer evtl. Verrieselung
bzw. Einleitung in ein Gewässer
geprüft und in einem solchen
Fall die Untere Wasserbehörde
beteiligt wird, wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis
zu nehmen.
Untere Landschaftsbehörde
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine
Bedenken gegen die 9. Änderung des o. g. Bebauungsplanes. Zur Wahrung der Belange
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind folgende
Nebenbestimmungen zu beachten:
Die
vorhandenen
Gehölzbestände, insbesondere
der Baumhecke an der Urgasse
(Flst. 436) sollten nach Möglichkeit erhalten werden. Ferner ist
es gem. § 39 Abs. 5 Ziffer 2
BNatSchG verboten, Bäume, die
außerhalb des Waldes, von
Kurzumtriebsplantagen
oder
gärtnerisch genutzten Flächen
stehen, Hecken, lebende Zäune,
Gebüsche oder andere Gehölze
in der Zeit vom 01. März bis 30.
September abzuschneiden oder
auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von
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Bäumen.
Ferner wird angeregt, bei Anpflanzungen bevorzugt Arten
gem. der Pflanzliste des Landschaftsplanes Nettersheim zu
verwenden.
Abwägung der Gemeinde:
Die von der Unteren Land- Kenntnis genommen.
schaftsbehörde erwähnte Baumhecke befindet sich im öffentlichen Bereich, so dass die Gemeinde vor einer evtl. Beseitigung zu informieren ist.
Für das Grundstück Nr. 436 liegt
bereits ein Baubegehren vor und
es ist nicht auszuschließen, dass
die Baumhecke aufgrund der
geplanten Zufahrt zur Garage
teilweise beseitigt werden muss.
Es handelt sich bei diesem
Grundstück um eine ehem.
gemeindliche Fläche, die im Jahre 1999 veräußert wurde. Im
Kaufvertrag wurde seinerzeit
festgelegt, dass bei Bebauung
Bepflanzungen nach den Festsetzungen des Bebauungsplane
F 6, Marmagen, vorzunehmen
sind. Diese Bepflanzungsmaßnahmen sind weitergehender als
die von der Unteren Landschaftsbehörde erwähnte Baumhecke, so dass vorgeschlagen
wird, den Hinweis zur Kenntnis
zu nehmen.
Träger der Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung ist nicht Kenntnis genommen.
betroffen.
Die Plandarstellungen zur 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen,
Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck mit Begründung zur erneuten öffentlichen
Auslegung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
gez. Pracht____________________
Bürgermeister