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Beschlussvorlage (9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck, im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB); Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 4a Abs. 3 BauGB)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
146 kB
Datum
19.03.2013
Erstellt
19.03.13, 09:00
Aktualisiert
19.03.13, 09:00

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 899 /IX.L. Z.2 Datum: 14.03.2013 An den Gemeinderat Sitzungstag: 19.03.2013 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck, im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB); a) Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) b) Erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung gem. § 4a Abs. 3 BauGB X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: x Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, 1. zu den vorgetragenen Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung für die 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck, gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB die in der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die in Spalte 4 dieser Begründung empfohlenen Beschlüsse zu fassen. Inhalt dieser 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, ist, zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich Urgasse bzw. Zum Mertesberg die überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 436, 428, 302, 303, 304 und 305 neu festzusetzen. 2. Darüber hinaus wird beschlossen, den Planentwurf mit Begründung zur 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen mit der Maßgabe, a) dass Stellungnahmen nur noch zu der geänderten Festsetzung auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 304 abgegeben werden können und b) die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt wird. Begründung: In der Vorlage 899, Z 1 wurde über die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen berichtet. Den von der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 304 zunächst mündlich vorgetragenen Bedenken wurde dahingehend gefolgt, dass die überbaubare Fläche auf dem Grundstück Nr. 304 nochmals verändert wurde (s. Nr. 11 der Vorlage Nr. 899, Z 1). 3 Zwischenzeitlich erklärt die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 304, dass sie der von der Gemeinde vorgeschlagenen Veränderung der überbaubaren Flächen nicht zustimmt, da es ihr vor Änderung des Bebauungsplanes möglich gewesen sei, bis zu einem Abstand von 3,00 m an die südliche Grundstücksgrenze heran zu bauen. Sie wünscht, dass diese Möglichkeit auch weiterhin beibehalten wird und begründet dies wie folgt: „…Bisher war es möglich, auf der Parzelle 304 unter Beachtung des Bauwichs an die Parzelle 428 heran zu bauen. Nunmehr wird mit der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes dieses Recht ohne erkennbaren Grund beschnitten und die Fläche des Baufensters deutlich verringert. Im Rahmen Ihrer Planungen lassen Sie die Hanglage und das Gefälle des Grundstückes zur Straße „Zum Mertesberg“ vollkommen außer Acht. Die Befahrbarkeit des Grundstücks macht es notwendig, ein Haus soweit in das Grundstück hinein zu bauen, dass man das Grundstück auch tatsächlich mit seinem Fahrzeug befahren oder es dort abstellen kann. Dies ist nach Ihren Planungen aufgrund der steilen Böschung so nicht zu bewirken. Im Rahmen meine Vorsprache am 18.02.2013 habe ich Ihnen diese Problematik schon vorgetragen. Ihren Argumenten, Sie könnten das Baufenster der Parzelle 304 aufgrund des „Ruhebereichs“ der Parzelle Nr. 304 nicht weiter zur Parzelle Nr. 428 erweitern, kann ich so nicht nachvollziehen. Allein der geplante „Ruhebereich auf der Parzelle Nr. 303 kann kein Argument dafür sein, das bisherige Baufenster auf der Parzelle Nr. 304 soweit zu verkleinern, dass es quasi auf Höhe des Ende des auf der Parzelle 303 errichteten Hauses endet. Der Eigentümer des Hauses auf der Parzelle 303 hat sein Haus in Kenntnis des bisherigen Baufensters auf der Parzelle 304 so errichtet, wie es heute dort steht. Insofern hat er es ganz bewusst in Kauf genommen und selbst zu verantworten, wenn sein „Ruhebereich“ durch eine Bebauung der Parzelle Nr. 304 möglicherweise eingeschränkt wird. Andererseits würde der Eigentümer der Parzelle 303 nunmehr durch seine Bauweise das Baufenster auf der Parzelle 304 selbst bestimmen. Diese mögliche, vom Grundstückseigentümer der Parzelle 303 selbst eröffnete Beeinträchtigung des „Ruheraumes“ auszuschließen, denn nur darauf zielt die Fenstergrenze in Richtung Parzelle 428 ab, ist sicherlich nicht Aufgabe einer nachträglichen Änderung eines Be- 4 bauungsplanes. Eine solche Aufgabe kann einem Bebauungsplan nur dann zukommen wenn er erstmals erstellt wird. Ich beantrage daher eine Erweiterung des Baufensters in Richtung Parzelle 428. Um meine bisherigen Rechte so wenig wie möglich und nötig einzuschränken, bitte ich Sie, das Baufenster bis an den gesetzlich vorgeschriebenen Bauwich zur Parzelle 428 zu erweitern. Sie mögen in Ihrem Bebauungsplan die überbaubare Fläche limitieren, jedoch existiert in Bezug auf die Parzelle 304 kein wirklich nachvollziehbarer Grund, die Lage dieser Fläche durch eine Änderung des Bebauungsplanes über das erträgliche Maß hinaus festzuschreiben. …Einer Grenzbebauung mit Bezug zu meinen Parzellen 305 und 304 werde ich schon heute nicht zustimmen. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass – auch bei künftigen Baugenehmigungen und Bebauungsplänen – diese Erklärung und die Einhaltung des Bauwichs zu meinem Grundstückgrenzen beachtet wird.“ Abwägung der Gemeinde: a) Befahrbarkeit des Grundstückes Es trifft zu, dass das Grundstück zur Straße „Zum Mertesberg“ hin eine höhere Böschung aufweist. In der Örtlichkeit kann jedoch festgestellt werden, dass die mit Vorlage Nr. 899, Z 1, vorgeschlagene Verschiebung der vorderen Baugrenze in südlicher Richtung vollkommen ausreicht, um eine Befahrbarkeit des Grundstückes zu erreichen und ein Fahrzeug dort abzustellen. Denn vor Änderung des Bebauungsplanes war die vordere Baugrenze, d. h. also zur Straße „Zum Mertesberg“ hin, mit 5,0 m bzw. 6,0 m sogar noch näher zur Straße hin orientiert als nunmehr vorgesehen (5,0 m bzw.7,0 m), so dass das Argument der Befahrbarkeit bzw. Abstellen des Fahrzeugs nicht zutreffend ist. b) Bautiefe Die auf dem Grundstück nunmehr vorgesehene Bautiefe von 16,0 m ist für die Errichtung eines Wohngebäudes ausreichend. Darüber hinaus ist jedem Wohngrundstück ein „Ruhebereich“ zuzuordnen. Wenn auch die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 304 auf diesen „Ruhebereich“ verzichten will, kann sie diesen Verzicht nicht für Ihre Grundstücksnachbarn bestimmen. 5 c) Grenzbebauung Nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine Grenzbebauung für Garagen bis 9,0 m ohne Zustimmung des Grundstücksnachbarn möglich. Diese Möglichkeit war den Eigentümern der Grundstücke Nr. 303 und 304 bislang durch die festgesetzte überbaubare Fläche nicht gegeben. Es bleibt bei der nunmehr vorgesehenen Festsetzung dem jeweiligen Grundstückseigentümer überlassen, inwieweit er die Grenzbebauung in Anspruch nehmen will. Zudem wird mit der vorgesehenen Festsetzung vermieden, dass bei einer evtl. vorgesehenen Grenzbebauung eine Befreiung ausgesprochen werden muss. Es wird empfohlen, den zusätzlich vorgetragenen Argumenten der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 304 nicht zu folgen und die Bedenken zurückzuweisen. Der Beschlussvorschlag aus Vorlage Nr. 899, Z 1, sollte daher aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus sind bis zum 18.03.2013 die nachfolgenden Stellungnahmen eingegangen. Es wird vorgeschlagen, die hierzu in Spalte 4 dargestellten Beschlüsse zu fassen. Lfd.Nr. Betroffener Bür- Vorgebrachte Stellungnahme, Beschluss ger/Behörde, Träger Bedenken, Anregungen öffentlicher Belange Abwägung der Gemeinde 13. Wasserverband Eifel- Keine Bedenken Rur, Düren, Schreiben vom 08.03.2013 14. Landwirtschaftskammer Nordrhein- Keine Bedenken Westfalen, Schreiben vom 06.30.2013 15. 16. Industrie- und Handelskammer Aachen, Keine Bedenken Schreiben vom 15.03.2013 Kreis Euskirchen, Abt. Umwelt und Planung, Schreiben vom 18.03.2013 Keine grundsätzlichen Bedenken. Die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Bedenken der Fachabteilungen sollten bei der Festsetzung des Bebauungspla- Kenntnis genommen. Kenntnis genommen. Kenntnis genommen. 6 nes berücksichtigt werden: Untere Bodenschutzbehörde Aus Sicht der Altenlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des von mir nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altelastenverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gem. § LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Planvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Sollten jedoch im Zuge von zukünftigen Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 LBodSchG unverzüglich zu informieren. Abwägung der Gemeinde: Es wird vorgeschlagen, den Kenntnis genommen. Hinweis zur Kenntnis zu nehmen, da es für diesen Teilbereich keine Altlasten verdächtige Hinweise gibt. Untere Wasserbehörde Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen, ist es lt. Antragsunterlagen beabsichtigt, die bisherigen überbaubaren Flächen zu verändern bzw. teilweise ganz aufzuheben. Durch diese Änderungen (s. zweiter Absatz, Punkt 6, „Verfahren“) werden die überbaubaren Flächen insgesamt um 11 % reduziert. Lt. Punkt 5 ist die Ver- und Entsorgung des Änderungsbereiches über die vorhandenen Netze gewährleistet. Grundsätzlich sind die verschmutzten Wässer der Schmutz/Mischwasserkanalisation zuzuleiten. Die Kanalisation muss hydraulisch ausreichend leistungsfähig sein, sämtliche Wässer schadlos abführen zu können. Evtl. Einleitungen in das Grund- 7 wasser oder ein Oberflächengewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9 8nd 10 WHG und Abwasserbehandlungsanlagen einer Genehmigung nach § 58.2 LWG. Falls derartige Vorgehensweisen erforderlich werden sollten, sind diese im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Aus abwassertechnischer Sicht bestehen gegen diesen Bebauungsplan keine Bedenken, wenn obige Punkte beachtet werden. Abwägung der Gemeinde: Da im Rahmen der Prüfung ei- Kenntnis genommen. nes Baugesuchs jeweils die Absicht einer evtl. Verrieselung bzw. Einleitung in ein Gewässer geprüft und in einem solchen Fall die Untere Wasserbehörde beteiligt wird, wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Untere Landschaftsbehörde Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die 9. Änderung des o. g. Bebauungsplanes. Zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind folgende Nebenbestimmungen zu beachten: Die vorhandenen Gehölzbestände, insbesondere der Baumhecke an der Urgasse (Flst. 436) sollten nach Möglichkeit erhalten werden. Ferner ist es gem. § 39 Abs. 5 Ziffer 2 BNatSchG verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von 8 Bäumen. Ferner wird angeregt, bei Anpflanzungen bevorzugt Arten gem. der Pflanzliste des Landschaftsplanes Nettersheim zu verwenden. Abwägung der Gemeinde: Die von der Unteren Land- Kenntnis genommen. schaftsbehörde erwähnte Baumhecke befindet sich im öffentlichen Bereich, so dass die Gemeinde vor einer evtl. Beseitigung zu informieren ist. Für das Grundstück Nr. 436 liegt bereits ein Baubegehren vor und es ist nicht auszuschließen, dass die Baumhecke aufgrund der geplanten Zufahrt zur Garage teilweise beseitigt werden muss. Es handelt sich bei diesem Grundstück um eine ehem. gemeindliche Fläche, die im Jahre 1999 veräußert wurde. Im Kaufvertrag wurde seinerzeit festgelegt, dass bei Bebauung Bepflanzungen nach den Festsetzungen des Bebauungsplane F 6, Marmagen, vorzunehmen sind. Diese Bepflanzungsmaßnahmen sind weitergehender als die von der Unteren Landschaftsbehörde erwähnte Baumhecke, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Träger der Landschaftsplanung Die Landschaftsplanung ist nicht Kenntnis genommen. betroffen. Die Plandarstellungen zur 9. Änderung des Bebauungsplanes F 2, Marmagen, Urgasse/Zum Mertesberg/Zur Vorheck mit Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. gez. Pracht____________________ Bürgermeister