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Tischvorlage (Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung; hier: Fracking)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
26.09.2013
Erstellt
25.09.13, 18:08
Aktualisiert
25.09.13, 18:08
Tischvorlage (Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung;
hier: Fracking) Tischvorlage (Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung;
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Tischvorlage Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 25.09.2013 Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-113/2013 TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung; hier: Fracking Sachdarstellung: Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Langerwehe hat in seiner Sitzung am 17.09.2013 über die Angelegenheit beraten und dem Rat einen von der Beratungsvorlage abweichenden Beschlussvorschlag empfohlen, der mit dieser Tischvorlage mitgeteilt wird. Finanzielle Auswirkungen: - Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, der Resolution nicht zuzustimmen. Gleichwohl fasst der Rat folgenden Beschluss: a) Der Rat begrüßt, dass die Landesregierung keine Genehmigungen für die Erkundung oder Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen unter Einsatz von Chemikalien (sog. Fracking) erteilen wird, solange keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Gefährdungen von Mensch und Umwelt insbesondere der Trinkwasserversorgung sicher ausschließen zu können. b) Der Rat sieht es als erforderlich an, nicht nur auf den Schutz von Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten abzustellen. Vielmehr muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass durch etwaige Folgeschäden weder die Trinkwassergewinnung und der Naturhaushalt noch die bauliche und landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken beeinträchtigt werden. Drucksache VL-113/2013 c) Der Rat bekräftigt seine Unterstützung der Landesregierung darin, sich auf Bundesebene für eine Änderung des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben einzusetzen, die eine Gefährdung dieser Schutzgüter ausschließt und insoweit über die bisherigen Änderungsvorschläge hinausgeht. Darüber hinaus muss verfahrensrechtlich eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen sichergestellt werden. Der Bürgermeister (Göbbels) Seite - 2 -