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Beschlussvorlage (Text Standortanalyse)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
5,6 MB
Datum
20.03.2014
Erstellt
10.03.14, 18:05
Aktualisiert
10.03.14, 18:05

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de STANDORTUNTERSUCHUNG Projektmanagement GmbH Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie GEMEINDE LANGERWEHE STAND: MÄRZ 2014 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Impressum Entwurf, März 2014 Auftraggeber: Gemeinde Langerwehe Schönthaler Str. 4 52379 Langerwehe Verfasser: Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz vdh@vdhgmbh.de www.vdh-erkelenz.de Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide Sachbearbeiter: Bauassessor Dipl.-Ing. Jan Schmidt VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 1 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Inhalt Vorwort 4 1 Einordnung der Gemeinde Langerwehe in die Region 4 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 4 3 Rechtliche Rahmenbedingungen 5 3.1 Vorgaben der Landesplanung .................................................................................................................................................... 5 3.2 Vorgaben der Regionalplanung .................................................................................................................................................. 5 3.3 Weitere Regelungen ................................................................................................................................................................... 6 4 Methodik der Standortuntersuchung 5 Grobuntersuchung 11 5.1 7 Harte Kriterien (Schritt eins) ..................................................................................................................................................... 11 5.1.1 Windhöffigkeit 11 5.1.2 Belange der Regionalplanung 13 5.1.3 Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB 14 5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete 14 5.1.5 Gewässerschutz 15 5.1.6 Wald 15 5.1.7 Infrastrukturtrassen/Straßen 16 5.1.8 Infrastrukturtrassen/Freileitungen 16 5.1.9 Flugplätze 16 5.1.10 Zivile Anlagenschutzbereiche 16 5.2 Zwischenergebnis Schritt 1 ...................................................................................................................................................... 18 5.3 Weiche Kriterien (Schritt 2) ...................................................................................................................................................... 18 5.3.1 Abstände zu Siedlungsflächen 18 5.3.2 Abstände zu Einzelhöfen 21 5.3.3 Gewerbliche Flächen 21 5.3.4 Infrastrukturtrassen/ Straße 22 5.3.5 Infrastrukturtrassen/ Freileitungen 22 5.3.6 Flächen für die Freizeitnutzung 22 5.3.7 Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft 22 5.3.8 Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen/ Ablagerungsflächen 23 5.3.9 Wasserwirtschaft 23 5.3.10 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) 23 5.3.11 Pufferzonen zu den Schutzgebieten 24 5.3.12 Landschaftsschutzgebiete 24 5.3.13 Wald 25 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 2 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 5.4 6 Zwischenergebnis der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2) ..................................................................................................... 26 Detailuntersuchung 27 6.1 6.2 7 Vorabwägung (Schritt Drei) Untersuchungskriterien Detailuntersuchung ............................................................................................................................ 27 6.1.1 Größe und Zuschnitt 27 6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung 27 6.1.3 Windhöffigkeit 28 6.1.4 Regionalplanung 28 6.1.5 Landschafts- und Ortsbild 28 6.1.6 Schutzgebiete 29 6.1.7 Artenschutz 29 6.1.8 Gewässerschutz 33 6.1.9 Bau und Bodendenkmale 34 6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen 34 Vorabwägung ........................................................................................................................................................................... 36 6.2.1.1 Fläche A 36 6.2.1.2 Fläche B 38 6.2.1.3 Fläche C 40 6.2.2 6.3 und Bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen 42 Reduzierung der Abstände zu Siedlungen und Einzelhöfen .................................................................................................... 43 Fazit 44 7.1.1 8 Vergleich der Flächen Verfahren 45 und 44 Mögliches weiteres Vorgehen 8.1 Standortuntersuchung .............................................................................................................................................................. 45 8.2 Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan ............................................................................................ 45 8.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung .............................................................................................. 46 Ausgewählte 47 Literatur, VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Rechtsgrundlagen STAND: MÄRZ 2014 3 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ VORWORT 1 EINORDNUNG DER GEMEINDE LANGERWEHE IN DIE REGION Langerwehe liegt im Kreis Düren in der Voreifel. Während die nördlichen Gemeindeteile von Siedlungsräumen und einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägt sind, liegen im Süden des Gemeindegebietes große zusammenhängende Waldbereiche vor, die sich bis in die Eifel erstrecken. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden Inden, im Osten Düren, im Süden Hürtgenwald und Stolberg sowie Eschweiler im Westen. Die Gemeinde Langerwehe besteht aus 15 Ortsteilen mit insgesamt ca. 14.095 Einwohnern bei einer Fläche von 41,49 km². 2 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung von 3% im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden. Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 4 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan bereits 1996 eine Konzentrationszone für die Windenergie von ca. 21,56 ha im ausgewiesen und hierfür parallel einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Stadt verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Dazu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. 3 3.1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Vorgaben der Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1 3.2 Vorgaben der Regionalplanung Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen 2, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraumund Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch 1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). 2 Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 5 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind: • • • • • • • Bereiche zum Schutz der Natur Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Flugplatzbereiche Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken Bereiche für Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile) Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: • • • • • • • Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird regionale Grünzüge historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen Deponien für Kraftwerksasche Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 3 3.3 Weitere Regelungen Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens 3 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 6 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 4 METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden. Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 4 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind. 5 Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll. 6 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen, 7 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen 4 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 5 Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1. 6 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 7 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 7 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ gelassen hat. 8 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Überprüfung der Ergebnisse Grobuntersuchung: schematisches Raster Detailanalyse der Potentialflächen für das gesamte Gemeindegebiet für Teile des Gemeindegebietes Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Harte Tabukriterien: Weiche Tabukriterien: Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Vorabwägung der Potentialflächen Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen 9 Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes bzw. Überprüfung der Potentialflächen insbesondere anhand von Abwägungskriterien Einheitliche Betrachtung Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. Detailuntersuchung Abstrakt definierter Vorgang Ergebnis: Ergebnis: Potentialflächen Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als Konzentrationszone auszuweisen Tabelle 1:Untersuchungsraster Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 10, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits 8 BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10). 9 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 10 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 8 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“11. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 12 In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Langerwehe sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windenergieanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden. Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten. Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet 13), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes 14, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Wenn Genehmigungen befristet sind, wäre das Auslaufen der Genehmigung der beste Zeitpunkt um die Konzentrationszone aufzuheben. Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerten aus den letzten Jahren Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 11 12 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. 13 Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG). 14 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 9 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage wird die Enercon E 82 15 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E 82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die Referenzanlage wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie der Abstände zu Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu Siedlungsbereichen benötigt. 15 Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 10 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 5 GROBUNTERSUCHUNG Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht. Kategorie Windhöffigkeit Ziele der Landesund Regionalplanung Siedlungsflächen Abstände zu Siedlungsflächen Abstände zu Einzelhöfen Schutzabstände zu Technischer Infrastruktur Gewässerschutz Harte Tabuzonen Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5 m/s Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB); Flugplatzbereiche; Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken; Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen; Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“; Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) Wohnbauflächen; Gemischte Bauflächen; Im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen 40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden) 20 m zu Bundesfernstraßen; Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen Wasserschutzzone I; Standgewässer ab 5 ha, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Fließgewässer 1. und 2. Ordnung 50 m zu Fließgewässern 1. Ordnung und Standgewässern ab 5 ha Schutzgebiete Naturschutzgebiete; Nationalparke; Nationale Naturmonumente; Gesetzlich geschützte Biotope - Abstände zu Schutzgebieten Sonstiges militärische Nutzungen; Ggf. Schutzabstände zu Flughäfen und Militärischen Gebieten Weiche Tabuzonen Abstand zu Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB): 600 m Flächen für gewerbliche Nutzung 800 m (Vorsorgeabstand) 500 m (Vorsorgeabstand) - - 300 m zu NSG und besonders geschützen Biotopen und zu geschützten Landschaftsbestandteilen, falls Anhaltspunkte für „windenergiesensible“ Arten bekannt sind In nicht waldarmen Kommunen mit einem Waldflächenanteil zwischen 25 und 60 Prozent: Waldflächen, Abgrabungsflächen für Rohstoffabbau; Abfalldeponien Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Langerwehe 5.1 5.1.1 Harte Kriterien (Schritt eins) Windhöffigkeit Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 11 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ von genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung. Abbildung 1: Windkarte / Mittlere Windgeschwindigkeit auf 135 m Höhe (Quelle: Energieatlas NRW) Die Hauptwindrichtung in Langerwehe ist Südwest/Nordost. Insgesamt liegt in der Gemeinde Langerwehe eine gute Eignung für die Windenergie vor. Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte des Energieatlas NRW (vgl. Abb.) möglich. Diese weist für Langerwehe Windgeschwindigkeiten von 5,75-7,25 m/s in 135 m Höhe auf. Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick. Diese dienen als Anhaltswert für die Eignung der zu untersuchenden Flächen, obwohl die Werte nicht übernommen werden können. Die Nabenhöhen der heute gebauten Windenergieanlagen betragen meist zwischen 100 und 135 m. Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt ermittelten Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z. B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung (Schritt 4) zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. Hinsichtlich der ersten Einschätzung liegen im Gemeindegebiet keine Ausschlussgründe aufgrund VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 12 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ mangelnder Windhöffigkeit vor. 5.1.2 Belange der Regionalplanung Für die Gemeinde Langerwehe gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen. Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen benannt. Die in Kapitel 3 genannten Ziele der Landes- und Regionalplanung werden in die Grobuntersuchung integriert. Sie werden als harte Tabuflächen unter Schritt 1 behandelt, sofern die kommunale Planungshoheit diese Erfordernisse der Raumordnung ohne Ausnahmeregelung zu beachten hat. Erfordernisse der Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem Ausschlusscharakter darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung in Schritt 3 betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anforderungen, die von der konkreten Örtlichkeit abhängig sind. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen Die Belange der Regionalplanung sind, soweit möglich, den weiteren Punkten zugeordnet. So wird zum Beispiel der „Bereich zum Schutz der Natur“ unter dem Baustein Natur und Landschaft abgeprüft, Ziele zum Wald unter dem Baustein „Wald“. Folgende Nutzungen stellen Ausschlussbereiche dar und sind im Stadtgebiet nicht vorhanden: 16 - Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile), 16 - Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen oder Abfalldeponien - Kraftwerksstandorte - Deponien für Kraftwerksasche Vgl. auch § 3 Schutzbereichsgesetz. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 13 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen - Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung - Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (nur zugänglich, wenn die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt ist. Daher: Befristete Zulassung)/(Wurde bezogen auf diesen Regionalplan gerichtlich für nichtig erklärt.) 5.1.3 Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windenergieanlagen aus bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht geeignet. Bei Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären Windenergieanlagen ohnehin nicht zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe und der Nachbarkommunen dargestellten Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und Sondergebiete im Siedlungszusammenhang als Grundlage genommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Kommunen zu behindern. Eine geplante Erweiterung im Osten der Ortslage Langerwehe wurde bereits berücksichtigt. Daneben wurde ein Abgleich des verbleibenden Außenbereiches mittels Luftbildern und dem Kataster vorgenommen, um auch einzelne Gebäude dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach zuordnen zu können. Darüber hinaus wurden auch zusätzliche, im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegte Flächen als Ausschlussbereich definiert 17. 5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken (NP) und Nationalen Naturmonumenten sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. Der Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigen Naturdenkmalen und flächigen geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem. § 34 BNatSchG und § 62 LG sowie von FFH- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering) vor. 18 Demnach stellen diese Bereiche harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. Der Landschaftsplan Langerwehe des Kreise Düren befindet sich in Aufstellung. Auf der Ebene der Standortuntersuchung wird der Plan trotzdem berücksichtigt. Bei Änderungen werden diese bei einer Fortschreibung der Standortuntersuchung zukünftig berücksichtigt. Von den oben aufgeführten Schutzgebieten liegen in Langerwehe folgende (geplante) Schutzgebiete vor: - NSG Wehebach - NSG Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald - NSG Halde und Abgrabung östlich Schönthal - NSG Omerbach - LSG Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem - LSG Strukturreiche Ortsrandlagen in der Börde - LSG Hänge westlich des Wehebachs 17 Vgl. Windenergieerlass NRW 2011, Nr. 3.2.4.3 18 Vgl. Winenergieerlass NRW 2011, Nr. 8.2.1.2 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 14 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - LSG Meroder – Laufenburger Wald - LSG Parkanlage Schloß Merode - LSG Südöstliches Aachener Hügelländchen Kleinflächige Schutzgebiete (wie lineare geschützte Landschaftsbestandteile) werden im Rahmen der Analyse nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nicht zum gesamten Ausschluss der Fläche führen und bei der Standortplanung der Anlagen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der Abschichtung zu berücksichtigen sind, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert. Der Schutzzweck für geschützte Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder beseitigt werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile (insb. Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen. Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte Landschaftsbestandteile) nicht als Tabuzone bewertet. Flächige Landschaftsbestandteile werden hingegen als harte Tabuzone gewertet. Flächige Naturdenkmale, flächige geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützte Biotopen (GB) gem. § 34 BNatSchG und § 62 LG sind in der Analysekarte als Tabuzonen dargestellt. 5.1.5 Gewässerschutz In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von WEA unzulässig 19, in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht. Die Schutzzonen II und III werden daher generell in der Detailuntersuchung betrachtet. Folgende Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen liegen vor: - Langerwehe-Wenau (G 2.17 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser - Hastenrather Graben (G.2.17 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser - Hürtgenwald-Gey/ Düren-Birgel (G.2.40 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser - Wehebachtalsperre (T 2.1 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Trinkwassertalsperre Gewässer I. Ordnung sowie Standgewässer über 5 ha sind als hartes Tabukriterium zu definieren. 20 Hierunter fallen in der Regel auch die im Regionalplan festgelegten Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken. Der Wehebach ist zwar ein im Regionalplan festgelegtes Oberflächengewässer, das jedoch aufgrund der Einstufung als sonstiges Gewässer, in Abgrenzung von Gewässern I. und II. Ordnung, nicht als hartes Kriterium betrachtet. 5.1.6 Wald Da es sich bei der Gemeinde Langerwehe mit einem Waldanteil von 44,5 Prozent nicht um eine waldarme Kommune handelt, ist der Wald nicht als hartes Kriterium zu sehen 21. Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 % für Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im 19 Windenergieerlass Nr. 8.2.2 20 Winenergieerlass 2011, Nr. 8.2.1.6 21 „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ 2012.; 8.2.1.4 und 3.2.4.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 15 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ ländlichen Raum. 5.1.7 Infrastrukturtrassen/Straßen Bahnlinien kommen aus faktischen Gründen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht und stellen daher Tabuzonen dar. Generell kommen Straßenflächen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht. Zur besseren Lesbarkeit des Planes werden hier nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) betrachtet. Ein Anbauverbot entlang von Straßen existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundestraßen gemäß § 9 FernStrG. Die Abstände gelten jeweils von Flügelspitze bis Fahrbahnrand. 22 Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können 23. In der Regel sind die aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Andernfalls werden in der Regel Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe von den Straßenbaulastträgern gefordert. 5.1.8 Infrastrukturtrassen/Freileitungen Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser einer Windenergieanlage als Abstand einzuhalten. Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze des Rotors. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken wie z.B. Eiswurf oder Brand durch geeignete technische Maßnahmen minimiert werden können, kann der Abstand unterschritten werden 24. Dies ist bei heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m üblicherweise der Fall. Evtl. notwendige sogenannte Schwingungsdämpfer können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Die Blattspitze des Rotors darf jedoch bei ungünstigster Stellung nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen. Die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung werden daher als harte Tabubereiche definiert. Die Prüfung im Einzelfall kann in der Regel erst auf der Ebene der BImSchGenehmigung oder des Bebauungsplanes durchgeführt werden. 5.1.9 Flugplätze In Langerwehe liegt kein im Regionalplan oder FNP gesicherter Flugplatzbereich vor. Es sind keine Bauschutzbereiche nach §§ 12-17 LuftVG; nach §§ 12-18a LuftVG bekannt. 5.1.10 Zivile Anlagenschutzbereiche Neben Bauschutzbereichen existieren Anlagenschutzbereiche. Das Luftverkehrsgesetz regelt im § 18a LuftVG, dass Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet das BAF die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche. Langerwehe liegt außerhalb der zivilen Anlagenschutzbereiche. 22 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4. 23 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5. 24 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 16 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Exkurs: Neben den hier anzusetzenden Kriterien gibt es weitere Gründe, die ggf. die Errichtung von WEA an einem bestimmten Standort nicht zulassen, allerdings die Schaffung einer Konzentrationszone nicht verhindern. Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. Für Sendeanlagen gilt in der Regel der Abstand der Höhe der Anlage. Daneben sind auch die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Die Lage einer Fläche innerhalb eines militärischen Anlagenschutzbereichs, der dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen dient, bedeutet nicht, dass diese der Windenergie nicht zugänglich ist. Eine Aussage hierzu ist erst auf der Ebene der Standortplanung möglich. Die Belange des Richtfunks werden erst auf Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt, da dieser Belang z.T. durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen muss. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein Ausschlusskriterium dar, da ihre tatsächliche Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in der Regel erst vorhabenbezogen ermittelt werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen. Ferner besteht die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast) eine Beeinträchtigung zu vermeiden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 17 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 5.2 Zwischenergebnis Schritt 1 Abbildung 3: Analyseplan, Karte 1 – harte Untersuchungskriterien- Es zeigt sich, dass im Bereich der Achse Lagerwehe/Schlich umfangreiche Tabubereiche bestehen, insbesondere aufgrund von Infrastrukturtrassen und Siedlungsbereichen. Weitere großflächige Tabubereiche stellen die Bachtäler im Süden des Gemeindegebietes dar. 5.3 Weiche Kriterien (Schritt 2) Neben den harten Tabuzonen, die aufgrund rechtlicher Einschränkungen die verfügbaren Flächen einschränken, kann die Gemeinde selber weitere Kriterien definieren, um die Windenergie zu steuern. Aufgrund der kommunalen Planungshoheit liegt es im Ermessen der Gemeinde, weitere städtebaulich begründete Ausschlussgebiete zu definieren, in denen sich andere städtebauliche Belange gegenüber dem Belang der Windenergie aus tatsächlichen Gründen oder hinreichend konkreter gemeindlicher Planungsabsichten durchsetzen. 5.3.1 Abstände zu Siedlungsflächen Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie hängen sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm, VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 18 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ etc.) zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung abhängig. Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2 bis 3,4 MW Bereich errichtet. Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor wenigen Jahren hauptsächlich noch Anlagen mit 100 m Nabenhöhe geplant, werden heute Anlagen mit 135 m Nabenhöhe geplant. Dies sollte bei der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten. Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von einem Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2011 werden keine Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger angehalten, solche Abstandswerte festzulegen, um im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ zu liegen 25. Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen muss zwischen den „immissionsrechtlich restriktiven Abständen“ („harte Abstände“) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“) differenziert werden. Als „harte Abstände“ gelten nur die Abstände, auf denen keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Auf die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der optischen Bedrängung als auch Abstände aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu legen? Schließlich bedeutet die Beschränkung, z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen gerade keine Förderung der Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar eine Förderung der Windenergie dar. Einen rechtlich definierten Mindestabstand gibt es nicht. Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereiche als hartes Tabukriterium definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3 MW und 185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die Richtwerte der TA Lärm mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch die optische Bedrängungswirkung 26 (eine optische Bedrängung liegt in der Regel bei einem Abstand der dreifachen Anlagenhöhe nicht mehr vor) regelmäßig vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im Energieatlas nur auf die im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB). Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerte 25 Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1 26 OVG Münster, ZNER 2006, 361. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 19 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 27 gewählt. Die E 82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der SU wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die E 82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde zur regelmäßigen Vermeidung der optisch Bedrängenden Wirkung ein Schutzabstand von 450 m (3-fache Anlagegesamthöhe) als harter Abstand erforderlich. Für die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von 450 m eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen sowie die Richtwerte der TA Lärm in der Regel eingehalten. Unter Berücksichtigung der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich. Dieser Annahme wird hier gefolgt. Innerhalb eines Abstandes von 600 m ist auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig nicht zu erwarten. Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für diese bereits eine Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die Basis der Untersuchung auf kommunaler Ebene der Flächennutzungsplan ist, in dem sowohl die als ASB festgelegten Ortslagen aber auch weitere Ortsteile mit Gewicht für die Gemeinde als Wohnbaufläche / gemischte Baufläche dargestellt sind. Außerdem können um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete definiert werden, wie es die Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW ist. Dies kann mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet werden. Die planende Gemeinde darf hierüber hinausgehende Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist. 28 Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Gemäß § 50 BImSchG sind Nutzungen so einander zuzuordnen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Diese Abstände werden als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet. Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/ Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild. Aus Gründen des Immissionsschutzes sollen hier in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von 800 m zu Siedlungen und Weilern nicht unterschritten werden. Hierdurch sollte auch gewährleistet sein, dass Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse von bis zu 200 m wirtschaftlich betrieben werden können, also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen. Als Grundlage wird neben dem Regionalplan 27 Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen 28 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 20 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ der Flächennutzungsplan herangezogen. Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten. 5.3.2 Abstände zu Einzelhöfen Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind, entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Im Außenbereich sind nicht nur solche Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem temporären oder dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Menschen dienen 29. Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. auch Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden 30. Die geringere Schutzwürdigkeit drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen aus. Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden. Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal als erdrückend empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen. Um eine erdrückende Wirkung der gewählten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe regelmäßig auszuschließen, müsste demnach ein Abstand von mindestens 450 m angesetzt werden. Die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich diesen Abstand von 450 m. Als weiches Tabukriterium wird der Abstand aus Vorsorgegründen auf 500 m erhöht. Mit diesem Abstand trägt die Gemeinde dem Umstand Rechnung, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anlagenhöhe zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können. 5.3.3 Gewerbliche Flächen Gewerbliche Flächen (GIB) stellen im Regionalplan kein Ausschlusskriterium dar. 31 Gewerbliche Bauflächen 29 Urteil des VG Hannover v. 24.11.2011 – 4 A 4927/09, Rn. 60 30 Energieatlas NRW 2012: 53. 31 Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 21 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Dies ist zum einen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich, zum anderen sollen die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. Gewerbe- und Industrieflächen: Gewerbliche und industrielle bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie im Regionalplan als GIB ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zur Verfügung 32. Sie wurden daher weder als harte noch als weiche Tabuzonen in der Grobuntersuchung berücksichtigt. Gleichwohl müssen auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gewerbliche und industrielle Flächen befinden sich in der Regeln innerhalb der Schutzabstände aus der Grobuntersuchung. Daher wird im Rahmen der Detailuntersuchung überprüft, inwiefern im Einzelfall Gewerbe- und Industrieflächen dennoch von einer Windkraft-Konzentrationszone beeinflusst werden könnten. In vielen Gemeinden sollen ferner die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. In Langerwehe liegen die Gewerbeflächen auf der Flächennutzungsplanebene innerhalb der Schutzpuffer für Siedlungsbereiche und fallen daher schon als Potentialflächen heraus. 5.3.4 Infrastrukturtrassen/ Straße Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FStrG für Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (bis zu 100 m) und gemäß § 9 Abs. 2 S. 1Nr. 2 FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (bis zu 40 m). Hier entscheidet der zuständige Straßenbaulastträger, ob er bauliche Anlagen zulässt. Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren. 5.3.5 Infrastrukturtrassen/ Freileitungen Für Freileitungen kann in Ergänzung zum Tabukriterium der dreifache Rotordurchmesser der Referenzanlage (hier 246 m) als Abstand angesetzt werden. In diesem Abstand kann die Errichtung von Anlagen unzulässig sein. 33 Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren. 5.3.6 Flächen für die Freizeitnutzung Als Ausschlussgebiet können auch Flächen für die Freizeitnutzung im Außenbereich definiert werden. Freizeitnutzungen können einen erhöhten Schutzanspruch rechtfertigen. 5.3.7 Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft Die Gemeinde kann auch weitere Gebiete begründet als Tabuzone für die Windenergie definieren, wenn andere Belange entgegenstehen. 32 Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. 33 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 22 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 5.3.8 Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen/ Ablagerungsflächen Im Regionalplan festgelegte Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze sollen ebenfalls nicht für die Windenergie genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Andere Abgrabungsflächen kommen für eine Nutzung bedingt in Frage und werden ebenfalls im Detail geprüft. Daher werden die Flächen des Rohstoffabbaus bzw. des Braunkohlentagebaus (inkl. des Schutzstreifens) aufgrund des sukzessiven voranschreitenden Abbaus nicht als Tabuzone gewertet. Es ist allerdings möglich, hier WEA befristet zuzulassen, solange die langfristige Nutzbarkeit der Rohstoffe sichergestellt ist. Die Braunkohlentagebauflächen im Süden des Gemeindegebietes, die bereits rekultiviert wurden, werden nicht ausgeschlossen und weiter untersucht. Bereits abgebaute Flächen würden nach ihrer Rekultivierung für die Windenergie in Frage kommen. Aufgrund von Setzungsprozessen kann hier nur pauschal eine Bebaubarkeit angeleitet werden. 34 Abfalldeponien werden ebenfalls als weiche Tabukriterien definiert. Gemäß Ziel 3 des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Aachen, sollen Windparkplanungen in Bereichen für Abfalldeponien ausgeschlossen werden, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmetatbestand verhindert eine Einstufung von Abfalldeponien als pauschales hartes Tabukriterium. Aus Vorsorgegründen definiert die Gemeinde Langerwehe im Flächennutzungsplan oder Regionalplan dargestellte bzw. festgelegte Deponien gleichwohl als weiche Tabuzone. 5.3.9 Wasserwirtschaft An Gewässern I. Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot (§ 57 LG). Im Abstand von 50 m hierzu kann die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Genehmigung nach § 57 LG erteilen, und die Errichtung von Anlagen zulassen. Dieser Abstand kann als weiches Tabukriterium definiert werden, da hier nicht sicher von einer Eignung ausgegangen werden kann. In Langerwehe löst kein Gewässer solche Abstände aus. 5.3.10 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sind als Tabubereich zu definieren. Der Regionalplan stellt dabei den Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan hinausgehende Schutzgebiete definieren kann. Zwar ist in der Begründung zum Regionalplan aufgeführt, dass die Träger der Fachplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren haben und dabei den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen sollen. Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen (z.B. Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), geschützter Landschaftsbestandteil usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. Häufig werden einzelne BSN nur als LSG definiert. Dennoch haben im Regionalplan festgelegte BSN, die nur als LSG konkretisiert wurden, einen anderen Stellenwert als die übrigen LSG und sind daher besonders zu schützen. Für Langerwehe werden im Regionalplan folgende Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt: Gebiet Erläuterung, Schutzzweck DN-15: Wehebachtal und Nebenbäche südlich Langerwehe Größtenteils durch geplante Naturschutzgebiete gesichert 34 Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 23 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ DN-16: Bachtäler und Gürzenicher Bruch am Hang des Größtenteils durch geplante Naturschutzgebiete gesichert Eifelfusses zwischen Schlich und Gey (4 Teile) Tabelle 3: Übersicht der BSN in Langerwehe In dieser Standortuntersuchung werden diese aufgrund der besonderen Bedeutung der BSN als weiche Tabukriterien berücksichtigt. 5.3.11 Pufferzonen zu den Schutzgebieten Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Europäischen Vogelschutzgebiete relevant. Folgende Naturschutzgebiete sind in Langerwehe geplant: - NSG Wehebach - NSG Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald - NSG Halde und Abgrabung östlich Schönthal - NSG Omerbach Für die geplanten Naturschutzgebiete und bestehende und geplante gesetzlich geschützte Biotope wird aus Vorsorgegründen ein Schutzabstand von 300 m festgelegt. Gleiches gilt für die Naturschutzgebiete in den Nachbargemeinden. Geschützte Landschaftsbestandteile werden für Langerwehe nicht mit Schutzabständen versehen. Diese dienen in Langerwehe nicht dem Schutz „windenergiesensibler“ Arten. Eine Ausnahme bildet der geschützte Landschaftsbestandteil „Ostteil Bovenberger Wald mit Ruine“ in Eschweiler. Dieser dient auch dem Schutz von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort wie in der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt 5103 dargestellt, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus vorkommen. Daher sollte hier ein Puffer von 300m aus Vorsorgegründen eingehalten werden. 5.3.12 Landschaftsschutzgebiete Gem. §§ 26 Abs. 2 BNatschG und 34 Abs. 2 LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ In einem LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein gebietscharakterbezogener, schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. LSG können daher nicht als harte Tabuzone eingestuft werden. Meist ist hier ein generelles Bauverbot enthalten. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In der Gemeinde Langerwehe liegen viele geplante Landschaftsschutzgebiete vor. Folgende Landschaftsgebiete sollen in Langerwehe festgesetzt werden: - LSG Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem - LSG Strukturreiche Ortsrandlagen in der Börde - LSG Hänge westlich des Wehebachs - LSG Meroder – Laufenburger Wald VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 24 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - LSG Parkanlage Schloß Merode - LSG Südöstliches Aachener Hügelländchen Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans ist die die Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen, dass eine Befreiung vom Landschaftsschutz möglich ist, bzw. keine Bedenken hier gegen bestehen. Generell gilt in LSG ein Bauverbot. § 34 Abs. 4a LG oder § 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein BP aufgestellt wird. 5.3.13 Wald Auch der Wald ist als Kriterium zu berücksichtigen. Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung als durch den neuen Windkrafterlass als Ausschlusskriterium definiert. In Zusammenhang mit der Planung ist aber auch der neu „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass für nicht waldarme Kommunen 35 mit einem Waldanteil zwischen 2560% eine Waldvermehrung zwar als „sinnvoll“ eingestuft wird, aber eine Nutzung des Waldes für die Windenergie unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 36 Da es sich bei der Gemeinde Langerwehe nicht um eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht generell auszuschließen. Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 % für Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im ländlichen Raum. Die Waldbereiche im Westen von Langerwehe liegen überwiegend innerhalb der Vorsorgeabstände zu Siedlungen und Einzelhöfen. Der Bovenberger Wald, der neben Nadelwald auch Laub- und Mischwaldbereiche umfasst, erfüllt wichtige Artenschutzfunktionen, insbesondere bezogen auf Fledermäuse und ist ein wichtiges Naherholungsgebiet für die umliegenden Ortsteile von Eschweiler und Langerwehe. Die Böschungen der Halde Nierchen sind mit Laubwald bepflanzt. Neben dem landschaftlichen Wert des Walds ist auch die Bebaubarkeit der Haldenböschung sehr fraglich. Das Waldgebiet Meroder-Laufenburger Wald ist durch eine Abwechslung von Nadel-, Laub- und Mischwald geprägt. Im Nordwesten des Gebiets, das von Laubwald geprägt ist, finden sich Saatgutbestände. Für die Windenergienutzung besonders geeignete Kyrill-Schadflächen finden sich im gesamten Gebiet nicht. Das Gebiet ist in der Karte „Unzerschnittene verkehrsarmer Räume“ des LANUV in der Größenklasse 10-50 ha verzeichnet und wird lediglich von der L 25 vom südlich gelegenen Waldgebiet getrennt, das eines von 15 unzerschnittenen Gebieten der Größenklasse 50-100 ha in Nordrhein-Westfalen darstellt. Gemäß LANUVKartierung ist für das maßgebliche Messtischblatt 5204 (Kreuzau) und das westlich angrenzende Messtischblatt 5203 (Stolberg) die Wildkatze nachgewiesen, die zu den Arten gehört, die auf diese großen, zusammenhängenden Flächen angewiesen sind. Diese Gebiete dienen insbesondere der Durchlässigkeit des Biotopverbandes, weil sie störungsarme Wanderungen von Tieren innerhalb zusammenhängender Freiflächen ermöglichen. Hinzu kommt eine negative Veränderung des Landschaftsbilds, zu dem auch die Baudenkmäler Laufenburg und das nahe Schloss Merode zählen. Ein weiterer Aspekt, der gegen die Inanspruchnahme dieses Waldgebiets spricht, ist die Existenz von Vogel- und Fledermausarten. Eine ASP II liegt für den südöstlichen Bereich des Gebiets vor. Im Rahmen einer durch die Nachbargemeinde Hürtgenwald beauftragten Artenschutzuntersuchung wurde festgestellt, dass das Gebiet dem Überflug windenergiesensibler Vogelarten zum Nahrungshabitat Wehebachtalsperre dient (v.a. Graureiher, 35 Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83 36 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 25 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Schwarzstorch, Schwarzmilan, Baumfalke). Hinzu kommt eine wichtige Erholungsfunktion für die Bevölkerung dieses Waldgebiets. Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Trotz einer 2 % - Zielsetzung der Förderung der Windenergie der Landesregierung, ist die Frage ob der Windenergie substantiell Raum eingeräumt wird, im Einzelfall zu betrachten. Aus den oben angeführten Gründen kann der Gemeinde Langerwehe keine Reduzierung der Abstände zu Siedlungen unter 800 m empfohlen werden. Da unter Berücksichtigung der Umstände in Langerwehe der Windenergie auch mit einem Gemeindeflächenanteil von etwas weniger als einem Prozent der Windenergie ausreichend Raum eingeräumt wird, greift das Ziel B.III.3.2 des LEPs nach dem Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Eine Inanspruchnahme von Wald wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände für die Gemeinde Langerwehe nicht empfohlen. 5.4 Zwischenergebnis der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2) Nach Ausschluss der weichen Kriterien verbleiben drei Flächen mit einer Größe von ca. XX Das entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet von Abbildung 4: Analyseplan, Karte 2 –weiche Untersuchungskriterien- VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 26 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ DETAILUNTERSUCHUNG UND VORABWÄGUNG (SCHRITT DREI) 6 Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in Form eines schematischen, gesamtgemeindlichen Rasters (Grobuntersuchung) verbleiben die so genannten „Potentialflächen“. Diese Flächen werden im Folgenden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Die Entscheidung, ob Belange beeinträchtigt sind, trifft in der Regel die Gemeinde im Rahmen der Abwägung. In dieser Standortuntersuchung wird lediglich eine Empfehlung in Form eines Abwägungsvorschlages ausgesprochen, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollten. 6.1 Untersuchungskriterien Detailuntersuchung Um eine möglichst neutrale Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht. Diese Kriterien können in der Regel nicht abstrakt, sondern nur vorhabenbezogen und/oder aufgrund der konkreten Örtlichkeit bzw. des konkreten Zuschnitts der Konzentrationszone beurteilt werden (z.B. Denkmalschutz oder Anflugsektoren), weshalb sie nicht im Rahmen der Grobuntersuchung untersucht wurden. Bei den nachfolgenden Kriterien handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig abwägungserheblicher Belange. 6.1.1 Größe und Zuschnitt Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Es sollten Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen 37 realisiert werden können. Auch die Regionalplanung definiert als Ziel, Windenergieanalgen als Windpark/Windfarm zu planen. Hierbei ist neben der Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen. Als Daumenwert kann eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen werden. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden. Die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone können jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen. Im Rahmen der Abwägung sind größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen. Es sollen möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden. 6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz so kurz wie möglich sein. Die Flächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende Erschließung verfügen oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können. Daher sind flache, unbewachsene Flächen diesbezüglich zu bevorzugen. 37 Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 27 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.3 Windhöffigkeit Neben der Betrachtung der Windhöffigkeit und des Ausschlusses von Flächen ohne geeignete Windhöffigkeit wird diese in der Abwägung erneut in die Betrachtung eingestellt, da die Windgeschwindigkeit mit der 3. Potenz in die Windenergie eingeht. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist in der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. 6.1.4 Regionalplanung Es sollen vorwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen in Anspruch genommen werden. BSLE oder Regionale Grünzüge stellen keine Ausschlusskriterien dar, werden jedoch nach Möglichkeit in der Abwägung berücksichtigt. Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) liegen in Langerwehe nahezu im gesamten Süden und Westen des Gemeindegebiets vor. Diese können in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher kein genereller Ausschluss von BSLE Flächen. Diese werden jedoch in der Abwägung besonders berücksichtigt. 6.1.5 Landschafts- und Ortsbild Windparks verfügen aufgrund Ihrer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninanspruchnahme über ein großes Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und ob durch die Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten werden könnte, wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Eine abschließende Bewertung erfolgt in nachfolgenden Bauleitplanverfahren im Rahmen des Umweltberichts bzw. des Landschaftspflegerischen Begleitplans; dann wird auch die Kompensation des Eingriffs quantifiziert. Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung wird das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert. Der so ermittelte „ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff (potentielle Errichtung eines Windparks) gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt, da alleinig mit der Ausweisung einer Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden. Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien: Ästhetischer Gesamtwert Schutzwürdigkeit Landschaftstypus des Visuelle Verletzlichkeit Ästhetischer Eigenwert Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit aufgrund prägender Einzelelemente Reliefierung Vielfalt Schutzgebiete Strukturvielfalt Naturnähe/ Vorbelastung Denkmäler, prägende Bauten Vegetationsdichte Eigenartserhalt Stadtsilhouette Tabelle 4: Ästhetischer Gesamtwert - Kriterien Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 28 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstyps (Naturlandschaft, Naturnah, Kulturlandschaft) erfolgt zunächst eine Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der näheren Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist zwischen Gebieten mit europaweiter Bedeutung (FFH, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit hoher Ausprägung (NP, Naturmonument) und ggf. nationale Bedeutung zu differenzieren. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung des Ortsbilds mit einzubeziehen; liegen hier viele oder bedeutsame Denkmäler vor? Visuelle Verletzlichkeit Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich, ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Ästhetischer Eigenwert Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten. Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete darstellen. Es wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich fundierte Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG erforderlich sein sollte. Die §§ 34 Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Daneben darf hier eine subjektive Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen, rein verbal-argumentativ beschrieben, erfolgen. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. 6.1.6 Schutzgebiete Im Rahmen der Eignungsprüfung sind Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter zu beurteilen. 6.1.7 Artenschutz Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die Belange des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß der VV-Artenschutz einem dreistufigen Prüfraster, das aus der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des Ausnahmeverfahrens besteht. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 29 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Im Rahmen der Standortuntersuchung muss lediglich die Prüfung der Stufe 1 erfolgen. Bei dieser ist die Frage zu klären, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung der Planung die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden. Das BNatSchG kennt drei Verbotstatbestände: • Tötung und Verletzung von Individuen Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen, Bau der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen verursacht werden. Während beim Anlagenbau alle Arten 38 wie Vögel, Fledermäuse oder Säugetiere (Feldhamster, evtl. Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet. • Störung der lokalen Population Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt. Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen. • Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel Ausgleichsmaßnahmen möglich. In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“ 39 besonders zu berücksichtigen. Hierunter sind 15 Vogel- und 7 Fledermausarten zu verstehen: Fledermausarten 40: o o o o o o o großer Abendsegler kleiner Abendsegler Rauhautfledermaus Zweifarbfledermaus Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Mückenfledermaus Andere Quellen führen daneben auch die Arten Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Braunes Langohr an. Vogelarten: o Schwarz- und Weißstorch o Rot- und Schwarzmilan o Wiesen- und Rohrweihe 38 In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt MKULNV: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_12_03_29.pdf 39 40 die ersten 5 Fledermausarten werden ebenso im Leitfaden „Windenergie im Wald“ genannt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 30 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ o o o o o o o o Wespenbussard Baumfalke Uhu Wachtelkönig Kolkrabe Brachvogel Grauammer Bläss- und Saatgans (bzgl. Rast) Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum Beispiel während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer Flughöhen und des Flugverhaltens besonders von Tötung oder Verletzung durch die Anlagen bedroht. Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche ein Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevante Tierarten aufgelistet. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Diese Prüfung erfolgt tabellarisch. Das Stadtgebiet der Gemeinde Langerwehe verteilt sich auf die vier Messtischblätter 5103, 5104, 5203 und 5204. In den Tabellen 1-4 sind die „windenergiesensiblen Arten“ mit Status und Erhaltungszustand genannt. Aufgrund der Grobmaschigkeit der Erfassung planungsrelevanter Arten können die vorkommenden Arten nicht den einzelnen Potentialflächen zugeordnet werden. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5103 (Eschweiler) Art Wissenschaftlicher Name Eptesicus serotinus Nyctalus noctula Pipistrellus pipistrellus Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Deutscher Name Breitflügelfledermaus Großer Abendsegler Zwergfledermaus Art vorhanden G Art vorhanden U Art vorhanden G beobachtet zur Circus aeruginosus Rohrweihe Brutzeit U beobachtet zur Circus pygargus Wiesenweihe Brutzeit S+ Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Milvus milvus Rotmilan sicher brütend U „G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend Erhaltungszustand in NRW (ATL) G G G U S+ U S Tabelle 5: Vorkommen für das Blatt 5103 Quelle: LANUV 2010 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5104 (Düren) Art Status VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Erhaltungszustand in Erhaltungszustand in STAND: MÄRZ 2014 31 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ NRW (KON) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden U Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden U Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U „G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend NRW (ATL) G G G G U Tabelle 6: Vorkommen für das Blatt 5104 Quelle: LANUV 2010 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5203 (Stolberg) Erhaltungszustand in NRW (KON) Art Status Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden U Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Bubo bubo Uhu sicher brütend U+ Milvus milvus Rotmilan sicher brütend U „G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend Tabelle 7: Vorkommen für das Blatt 5203 Quelle: LANUV 2010 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5204 (Kreuzau) Erhaltungszustand Art Status in NRW (KON) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden U Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Bubo bubo Uhu sicher brütend U+ Milvus migrans Schwarzmilan sicher brütend S „G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend Erhaltungszustand in NRW (ATL) G U G G G U+ S Tabelle 8: Vorkommen für das Blatt 5204 Quelle: LANUV 2010 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 32 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Daneben werden die Informationen des Energieatlas NRW herangezogen, der für die Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten Angaben trifft. Bei den Vogelarten handelt es sich um den Brachvogel, die Grauammer, die Rohrweihe, den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Uhu, den Wachtelkönig, den Weißstorch und die Wiesenweihe. Im Energieatlas werden demnach nicht alle der „windenergiesensiblen Vogelarten“ betrachtet. Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Kolkrabe sowie die beiden Rastvogelarten Blässgans und Saatgans werden nicht aufgeführt. Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung möglich. Der Energieatlas NRW zeigt für Langerwehe keine Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten. Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zu erwarten, ist die Planung möglich. Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sein, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der Artenschutzprüfung kann auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden. Soweit nach der ASP 1 keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen Flächen bestehen, kann somit nicht endgültig von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr könnten Gebiete auch dem Durchzug von bedrohten Vogel- oder Fledermausarten dienen. Die Erfassung aller Flugkorridore sowie eine Kartierung aller Potentialflächen sind auf dieser Ebene ohne Gutachten nicht leistbar und muss grundsätzlich auf die Flächennutzungsplanebene (ASP 2) verschoben werden. Erste Gutachten auf der Ebene der Bauleitplanung lassen erkennen, dass die vorhandenen Arten der Windenergienutzung aus Artenschutzsicht nicht grundsätzlich entgegenstehen. 6.1.8 Gewässerschutz In den Wasserschutzzonen II und IIIa kann die Errichtung von WEA zulässig sein. Diese Zonen sind daher in der Detailuntersuchung darzustellen, da sie eine Einschränkung der Eignung der Zone bewirken können. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum FNP kann dann eine Abfrage beim Wasserversorger erfolgen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht. 41 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt die Genehmigung der Errichtung von Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausnahmetatbestände gem. Abs. 2 sollten aber in der Regel erfüllt sein. Hier muss im weiteren Verfahren konkret anlagenbezogen eine Prüfung erfolgen. 42 Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche sind gesondert zu betrachten, sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen. An kleinen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 = 10 m als Mindestbreite (§ 90a LWG NRW). Zwar ist die Errichtung innerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer auch innerhalb von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der Anlagenplanung berücksichtigt wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht erforderlich, da z.B. die Flächen für den Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das Vorkommen von vielen Gewässern innerhalb einer Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines Windparks erschweren, da so ggf. Maststandorte determiniert werden. 41 Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,16 LWG 42 Vgl. § 78 Abs. 1 und 6 WHG i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WHG. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 33 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.9 Bau und Bodendenkmale Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden. Der Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m), der jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der Nähe eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen ist, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR. In der Regel können die Belange des Denkmalschutzes mit denen der Windkraft in Einklang gebracht werden, dass sich die meisten Baudenkmale innerhalb der Siedlungsbereiche befinden und somit nicht unmittelbar durch die Errichtung betroffen sind. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten Anlagentypen und –standorte beurteilt werden. Da für den zu schützenden Wirkraum der Baudenkmale nur schwer ein fixer Abstandsradius angegeben werden kann, werden mögliche Auswirkungen immer anhand der einzelnen Potentialflächen abgeschätzt. Im weiteren Verfahren können hier denkmalrechtliche Gutachten erforderlich werden. Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer bei Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht erforderlich. Eine Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen. Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) sind ebenfalls zu berücksichtigen. 6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen Die Gemeinde kann in der Abwägung der Flächen bzw. in der Detailuntersuchung auch weitere Ausschlussgebiete definieren, für die sich andere Belange der Windenergie gegenüber durchsetzen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 34 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Abbildung 5: Analyseplan, Karte 3 –Eignungsprüfung- VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 35 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Vorabwägung 6.2 6.2.1.1 Fläche A Abbildung 6: Fläche A Eckdaten Die Fläche A ist mit ca. 31,08 ha die größte Fläche in Langerwehe und fällt leicht nach Norden ab. Es können etwa drei Windenergieanlagen auf der Fläche errichtet werden. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-7,00 m/s. Die Fläche ist durch verschiedene Feldwege erschlossen und durch den benachbarten Windpark in Düren sind Einspeisungsmöglichkeiten gegeben. Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche. Regionalplanung Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch bestehende Infrastrukturen und Windenergieanlagen bereits vorbelastet. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Es liegen im Entwurf des Landschaftsplans für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich. Der Südwesten der Fläche liegt in der Kulturlandschaft Jülicher Börde –Selfkant im Bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist: - vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 36 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung - römische Siedlungsplätze - mittelalterliche Burganlagen - mittelalterliche Stadt Stolberg - neuzeitlicher Bergbau und Töpferei Bezogen auf den Bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich liegt die Fläche in einer Randlage. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich über 1000 m entfernt. Die Belange des Denkmalschutzes können im Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden. Visuelle Verletzlichkeit: Die Sichtbarkeit im Bereich der offenen Bördelandschaft ist gegeben. Gleichzeitig stellt die Fläche die westliche Erweiterung eines bestehenden Windparks in Düren mit sechs Anlagen dar. Neben den Windenergieanlagen ist der Bereich durch eine Hochspannungsfreileitung, die Autobahn 4 und die geplante L12n vorbelastet. Ästhetischer Eigenwert: Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an Autobahn und zukünftiger L12n eher ein geringer Erholungswert beizumessen. Artenschutz Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden. Einzige „windenergiesensible Art“, die festgestellt wurde, ist die Zwergfledermaus. Dieses steht Eignung der Fläche allerdings nicht entgegen. Netzinfrastruktur Nördlich der Fläche verläuft eine 110 kV-Hochspannungsfreileitung. Empfehlung Die Fläche A wird zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 37 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.1.2 Fläche B Abbildung 7: Fläche B Eckdaten Im Westen des Stadtgebiets liegt die mit ca. 6,66 ha zweitgrößte Potentialfläche, die Fläche B. Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden; unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer „Verspargelung“ der Landschaft führen. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,25-6,75 m/s. Die Fläche ist über zwei Feldwege erschlossen und aufgrund der Nähe zur bestehenden Konzentrationszone kann von guten Einspeisevoraussetzungen ausgegangen werden. Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche. Regionalplanung Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Es liegen im Entwurf des Landschaftsplans für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich, mit denen die Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) umgesetzt werden. Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im Bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist: - vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 38 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung - römische Siedlungsplätze - mittelalterliche Burganlagen - mittelalterliche Stadt Stolberg - neuzeitlicher Bergbau und Töpferei Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten Baudenkmäler befinden sich etwa 1000 m entfernt. Die Belange des Denkmalschutzes können im Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden. Visuelle Verletzlichkeit Die nach Norden ganz leicht abfallende Fläche ist wenig reliefiert. Die Fläche ist durch ihre Lage vergleichsweise gut einsehbar. Es besteht durch die Nähe zu der bestehenden Konzentrationszone auf Eschweiler und Langerweher Stadtgebiet eine gewisse Vorbelastung der Landschaft durch Windenergieanlagen im Umfeld der Fläche. Ästhetischer Eigenwert: Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an einer Kreisstraße kein hoher Erholungswert beizumessen. Artenschutz Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Eine ASP II wäre auf der Ebene der Bauleitplanung durchzuführen. Empfehlung Die Fläche B wird zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 39 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.1.3 Fläche C Abbildung 8: Fläche C Eckdaten Die kleinste der Potentialflächen ist mit ca. 2,8 ha die Fläche C. Bereits aufgrund der Größe und des Zuschnitts ist von einer Ungeeignetheit auszugehen. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-6,75 m/s. Es befindet sich eine Wasserschutzzone 3 ganz im Südwesten der Fläche. Es befinden sich keine Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche. Regionalplanung Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgelegt. Ganz im Westen sind Flächen für Gewässer- und Grundwasserschutz festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Schutzgebiete, Kulturlandschaft, Bau- und Bodendenkmale, Es liegen im Entwurf des Landschaftsplans für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich, mit denen die Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) umgesetzt werden. Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im Bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist: - vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze - vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung - römische Siedlungsplätze - mittelalterliche Burganlagen - mittelalterliche Stadt Stolberg VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 40 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - neuzeitlicher Bergbau und Töpferei Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die Belange des Denkmalschutzes können im Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden. Visuelle Verletzlichkeit: Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist durch ihre Lage insbesondere aus Richtung Osten (Burg Holzheim) gut einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist aufgrund der Sichtbeziehung nicht auszuschließen. Ästhetischer Eigenwert: Die Lage zwischen Burganlage (Burg Holzheim) und Bovenberger Wald ist der Fläche ein hoher Wert für die Erholung in der Landschaft zuzusprechen. Artenschutz Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Eine ASP II wäre auf der Ebene der Bauleitplanung durchzuführen. Empfehlung Aufgrund der Größe, der geringen Vorbelastung des Landschaftsbilds und der Nähe des Baudenkmals in der näheren Umgebung wird die Fläche nicht zur Ausweisung empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 41 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Fläche A Fläche B Fläche C Größe 31, 08 ha 6,66 ha 2,80 ha Windhöffigkeit in 135 m Höhe 6,50-7,00 m/s 6,25-6,75 m/s 6,50-6,75 m/s Erschließung Einspeisung Darstellung im Regionalplan + + AFAB + o AFAB und BSLE Landschaftsbild gering mittel AFAB, BSLE und Flächen für Gewässerund Grundwasserschutz hoch Vorbelastung Denkmalschutz Ja Keine Bedenken Ja Keine Bedenken Nein Bedenken (Burg Holzheim) / z.T. Bedeutsame Kulturlandschaft Bedeutsame Kulturlandschaft Bedeutsame Kulturlandschaft WSZ 3 ganz Südwesten (Schutzgebiete Kulturlandschaftsschutz Wasser - - Artenschutz ASP II - Geringe Bedenken Keine ASP II – Keine Keine ASP II – Keine Anhaltspunkte Anhaltspunkte Fazit  Zur Ausweisung  Zur Ausweisung  nicht empfohlen empfohlen Ausweisung empfohlen im zur Tabelle 9: Vorabwägung 6.2.2 Bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen Nordöstlich der Potentialfläche existiert bereits eine im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe dargestellte Konzentrationszone für Windenergie von ca. 20,45 ha. Parallel wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Diese Konzentrationszone wurde nachrichtlich in der Standortanalyse dargestellt. Die bestehende Konzentrationszone ist nur teilweise mit der vorliegenden Standortuntersuchung vereinbar (10,11 ha). Daher sollten möglichst auf vertraglicher Ebene ein Rückbau der Anlagen und ein freiwilliger Verzicht auf die Altstandorte im Rahmen des Repowerings, d.h. der Errichtung neuer Anlagen auf den verbleibenden Flächen erfolgen. Bisher befinden sich in der Zone vier Anlagen. Voraussichtlich wäre auf der alten Fläche noch die Errichtung einer einzelnen Anlage möglich. Auf drei Anlagen würde man also verzichten. Hierzu bestehen Planungen und es hat bereits eine Bürgerinformation der Gemeinde mit dem Betreiber des Bestandswindparks stattgefunden. Eine weitere Handlungsoption ist die Rücknahme von Teilen der Konzentrationszone nach Aufgabe der VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 42 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Nutzung. Hiervon kann zwei Jahre nach dem Abbau, bzw. nach zwei Jahren Stillstand der Anlagen ausgegangen werden. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplans. 6.3 Reduzierung der Abstände zu Siedlungen und Einzelhöfen Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1,2 % nicht vollständig erfüllt. Falls die Gemeinde Gefahr läuft, aufgrund weicher Kriterien nicht substantiell Raum zu schaffen, ist sie gehalten, ihre Kriterien nochmals zu überprüfen. In einem Zwischenschritt werden nun die Abstände reduziert um zu sehen, wie sich diese Reduzierung auf Potentialflächen auswirkt und ob hierdurch der Windenergie mehr Raum geschaffen werden kann. Der Windenergieatlas NRW geht von geringeren Mindestabständen aus: 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen und 450 m zu Einzelhöfen. Diese werden hier, bezogen auf Flächennutzungsplandarstellungen, herangezogen. Bei einer Reduzierung der o.g. Abstände ergeben sich folgende Flächen: A: ca. 60,68 ha (ca. 31,08 ha) B: ca. 10,83 ha (ca. 6,66 ha) C: ca. 4,84 ha (ca. 2,80 ha) D: ca. 2,51 ha (neu) E: ca. 2,25 ha (neu) F: ca. 2,12 ha (neu) Rest der bestehenden Konzentrationszone: ca. 15,10 ha (ca. 10,11 ha) Die neu entstehenden Flächen D-F sind zu klein um Platz für mehr als eine Anlage zu bieten. Dies würde dem Ziel der Konzentration zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft nicht entgegenlaufen. Fläche A nahe der Autobahn 4 bei Düren Echtz tatsächlich (Fläche A) nahezu verdoppeln. Dies würde zwar zu einer Ausweitung der Potentialflächen führen, jedoch besteht eine immissionsrelevante Vorbelastung durch die bestehende Konzentrationszone Düren mit sechs Anlagen. Es ist bereits mit Abständen von 800m nur eine teilweise Ausnutzung der Zone zu erwarten. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich die Windenergienutzung bei einem Heranrücken an die Siedlungen auf der Ebene der BImsch-Genehmigung durchsetzen kann, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur sehr eingeschränkt gegeben wäre. Die Planung wäre somit nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich und letztlich in diesem Bereich nichtig. Bei der Fläche B kommen rechnerisch 4,17 ha rechnerisch geeignete Flächen hinzu. Diese eignet sich aber aufgrund ihres Zuschnitts nicht für die Errichtung von WEA. Da WEA mit dem gesamten Rotor innerhalb der Potentialfläche liegen müssen, können im östlichen Bereich keine zusätzlichen WEA errichtet werden. Die Fläche C würde von 2,80 ha auf 4,84 ha wachsen. Da diese Fläche neben der Größe auch Gründen des Denkmalschutzes und des Landschaftsbilds nicht weiter verfolgt werden sollte, würde hier ebenfalls kein neues Potential entstehen. Der Rest der bestehenden Konzentrationszone würde sich von ca. 10,11 ha auf ca. 15,10 ha erweitern. Dies würde die bestehende Zone auch nur in Teilen bestätigen. Aufgrund der exponierten Lage auf einem ca. 5070m aus der umgebenden Landschafts emporragenden Plateau und der heute üblichen Anlagenhöhen von VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 43 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 180 - 200m wären Anlagen mit einer Höhe von bis zu 270 m über der Umgebung möglich. Hier wäre bei reduzierten Abständen eine erdrückende Wirkung möglich. Aus den vorgenannten Gründen würde auch eine weitere Reduzierung der Schutzabstände nicht mehr tatsächlich nutzbaren Raum schaffen. Daher wird eine Reduzierung der Schutzabstände nicht empfohlen. Hier sollte die Gemeinde dem Vorsorgegedanken folgen und Abstände von 500 m zu Einzelhöfen und 800 m zu Siedlungsbereichen beibehalten. Abbildung 9: Analyseplan, Karte 2.1 –weiche Untersuchungskriterien- (Abstände zu Einzelhöfen 450 m und zu Siedlungsbereichen 600m) 7 7.1.1 FAZIT Vergleich der Flächen Insgesamt werden somit zwei Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 37,74 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 1,0 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 93,1 % der Potentialflächen (ca. 40,54 ha). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 44 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Unter Einbeziehung der Fläche des bestehenden Windparks stehen der Windenergie somit ca. 47,85 ha zur Verfügung. Dies entspricht etwa 1,2 % der Gemeindegebietsfläche, und ca. 94,5 % der Potentialflächen inklusive der bestehenden Konzentrationszone. Die bestehende Konzentrationszone wird durch die Standortuntersuchung nur teilweise bestätigt und soll daher angepasst werden. Auf die Möglichkeiten des § 249 BauGB wird verwiesen. Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich. Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 1,2 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. hoher Waldanteil, disperse Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substantiell Raum eingeräumt werden. Eine Prüfung der Abstände zu Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf 450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden. 8 8.1 VERFAHREN UND MÖGLICHES WEITERES VORGEHEN Standortuntersuchung Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von § 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen, so dass idealerweise eine Abstimmung der Windkraftplanungen aufeinander möglich ist. Es wird empfohlen, kommunal übergreifende Parks zu errichten und somit eine weitere Bündelung der Anlagen zu erzielen Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Nur auf diesem Wege können Informationen zur Möglichkeit der Beplanung von Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und zu dem Artenschutz erlangt werden. Auch die Wehrbereichsverwaltung sollte frühzeitig beteiligt werden. Eine frühe Einbindung oder Information der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte Verfahren. Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Erstellung der FNP-Änderung angepasst wird. Ergebnis der SU ist eine gutachterliche Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens (§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher erforderlich, die in den Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese also fortzuschreiben. Die Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der FNP-Änderung und erfolgt mit Feststellungsbeschluss. Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist möglich. 8.2 Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan Es sollte die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen erfolgen. Die Konzentrationszonen können im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 45 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ bestehende Darstellung, z.B. als „Fläche für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen. Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen. Dies sollte aber aus Gründen eines möglichen späteren Repowerings nur erfolgen, wenn zwingende Gründe hierzu vorliegen. Die finale Abwägung zur Ausweisung der Konzentrationszonen findet im Rahmen des Flächennutzungsplans statt. Hier können weitere Aspekte als die unter Punkt 6.3 dieser Untersuchung aufgeführten, rein städtebaulichen Belange hinzutreten, wie zum Beispiel der entgegenstehende Wille der Bevölkerung oder eine mangelnde Flächenverfügbarkeit. 8.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung können hier nicht geregelt werden und verbleiben im Zuständigkeitsbereich der Kreise im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die Kommune bietet sich jedoch die Möglichkeit, die Details der Planung im Rahmen eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes zu regeln. In diesem Rahmen treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf der allgemeinen Ebene der Standortuntersuchung aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz- (ASP 2), Schallund Schattengutachten beizubringen. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen sich darüber hinaus auch gestalterische Vorgaben treffen, die auf andere Weise nicht zu sichern sind. In der Regel empfiehlt es sich, den Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen und somit sicherzustellen, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihren Zweck auch erfüllen können. Auf der Grundlage der überarbeiteten Standortuntersuchung wird empfohlen das Bauleitplanverfahren (Bebauungsplanverfahren und Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren) für die Fläche A, für die bereits ein Aufstellungsbeschluss uns eine positive Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz besteht, fortzuführen. Für die bestehende Konzentrationszone wird eine Bebauungsplanänderung zur Steuerung des Repowerings, flankiert von Städtebaulichen Verträgen/Planungsvereinbarungen empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 46 GEMEINDE LANGERWEHE STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen GESETZE • • • • • WHG, Landeswassergesetz BNatSchG Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). FernStrG Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731). PLÄNE • Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). ERLASSE UND RICHTLINIEN • „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom 07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. • „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012. LITERATUR • Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn 2011. • Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009. • Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad Godesberg 2005. • http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzu ng_12_03_29.pdf VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2014 47