Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
5,6 MB
Datum
20.03.2014
Erstellt
10.03.14, 18:05
Aktualisiert
10.03.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
STANDORTUNTERSUCHUNG
Projektmanagement GmbH
Potentielle Flächen zur Ausweisung
von Konzentrationszonen für die
Windenergie
GEMEINDE LANGERWEHE
STAND: MÄRZ 2014
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Impressum
Entwurf, März 2014
Auftraggeber:
Gemeinde Langerwehe
Schönthaler Str. 4
52379 Langerwehe
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide
Sachbearbeiter:
Bauassessor Dipl.-Ing. Jan Schmidt
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: MÄRZ 2014
1
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Inhalt
Vorwort 4
1
Einordnung der Gemeinde Langerwehe in die Region
4
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
4
3
Rechtliche Rahmenbedingungen
5
3.1
Vorgaben der Landesplanung .................................................................................................................................................... 5
3.2
Vorgaben der Regionalplanung .................................................................................................................................................. 5
3.3
Weitere Regelungen ................................................................................................................................................................... 6
4
Methodik der Standortuntersuchung
5
Grobuntersuchung
11
5.1
7
Harte Kriterien (Schritt eins) ..................................................................................................................................................... 11
5.1.1
Windhöffigkeit
11
5.1.2
Belange der Regionalplanung
13
5.1.3
Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB
14
5.1.4
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
14
5.1.5
Gewässerschutz
15
5.1.6
Wald
15
5.1.7
Infrastrukturtrassen/Straßen
16
5.1.8
Infrastrukturtrassen/Freileitungen
16
5.1.9
Flugplätze
16
5.1.10
Zivile Anlagenschutzbereiche
16
5.2
Zwischenergebnis Schritt 1 ...................................................................................................................................................... 18
5.3
Weiche Kriterien (Schritt 2) ...................................................................................................................................................... 18
5.3.1
Abstände zu Siedlungsflächen
18
5.3.2
Abstände zu Einzelhöfen
21
5.3.3
Gewerbliche Flächen
21
5.3.4
Infrastrukturtrassen/ Straße
22
5.3.5
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
22
5.3.6
Flächen für die Freizeitnutzung
22
5.3.7
Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den
Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft
22
5.3.8
Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen/ Ablagerungsflächen
23
5.3.9
Wasserwirtschaft
23
5.3.10
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
23
5.3.11
Pufferzonen zu den Schutzgebieten
24
5.3.12
Landschaftsschutzgebiete
24
5.3.13
Wald
25
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STAND: MÄRZ 2014
2
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.4
6
Zwischenergebnis der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2) ..................................................................................................... 26
Detailuntersuchung
27
6.1
6.2
7
Vorabwägung
(Schritt
Drei)
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung ............................................................................................................................ 27
6.1.1
Größe und Zuschnitt
27
6.1.2
Einspeisestellen und Erschließung
27
6.1.3
Windhöffigkeit
28
6.1.4
Regionalplanung
28
6.1.5
Landschafts- und Ortsbild
28
6.1.6
Schutzgebiete
29
6.1.7
Artenschutz
29
6.1.8
Gewässerschutz
33
6.1.9
Bau und Bodendenkmale
34
6.1.10
Künftige gemeindliche Entwicklungen
34
Vorabwägung ........................................................................................................................................................................... 36
6.2.1.1
Fläche A
36
6.2.1.2
Fläche B
38
6.2.1.3
Fläche C
40
6.2.2
6.3
und
Bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen
42
Reduzierung der Abstände zu Siedlungen und Einzelhöfen .................................................................................................... 43
Fazit 44
7.1.1
8
Vergleich der Flächen
Verfahren
45
und
44
Mögliches
weiteres
Vorgehen
8.1
Standortuntersuchung .............................................................................................................................................................. 45
8.2
Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan ............................................................................................ 45
8.3
Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung .............................................................................................. 46
Ausgewählte
47
Literatur,
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Rechtsgrundlagen
STAND: MÄRZ 2014
3
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
VORWORT
1
EINORDNUNG DER GEMEINDE LANGERWEHE IN DIE REGION
Langerwehe liegt im Kreis Düren in der Voreifel. Während die nördlichen Gemeindeteile von Siedlungsräumen
und einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägt sind, liegen im Süden des Gemeindegebietes große
zusammenhängende Waldbereiche vor, die sich bis in die Eifel erstrecken.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden Inden, im Osten Düren, im Süden Hürtgenwald und
Stolberg sowie Eschweiler im Westen. Die Gemeinde Langerwehe besteht aus 15 Ortsteilen mit insgesamt
ca. 14.095 Einwohnern bei einer Fläche von 41,49 km².
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative
Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine
Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt
ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der
Stromerzeugung von 3% im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine
Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen
andererseits erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks
mindestens 70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30%
verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich
attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im
März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich
zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der
Bevölkerung und der Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge
wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und
eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit
ihren negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5
i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem
Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an
anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung
der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art
gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen
negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
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STAND: MÄRZ 2014
4
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen
Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der
Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen
die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch
anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden
Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen,
Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben
innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur
Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Langerwehe hat im Flächennutzungsplan bereits 1996 eine Konzentrationszone für die
Windenergie von ca. 21,56 ha im ausgewiesen und hierfür parallel einen Bebauungsplan als Satzung
beschlossen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet erreicht. Die Stadt verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln
und so die regenerativen Energien zu fördern. Dazu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes
erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden.
3
3.1
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Vorgaben der Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung
von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz
regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP
NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der
Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung
erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1
3.2
Vorgaben der Regionalplanung
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche
Festlegungen 2, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der
kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen
des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen
(Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit
den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung
von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraumund Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen
auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den
oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
2
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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STAND: MÄRZ 2014
5
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit
des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
•
•
•
•
•
•
•
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der
Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht
widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
•
•
•
•
•
•
•
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff
auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz
festgelegt wird
regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 3
3.3
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem
gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für
Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand,
Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft
getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe
der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in
NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen
für Windenergieanlagen trifft.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens
3
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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STAND: MÄRZ 2014
6
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von
schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit
verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in
Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine
Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz.
4
METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in
substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt
werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des
Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte
Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten)
in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu
verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone
gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch
keine Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde
liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 4 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung
(auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere
Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um
sicherzustellen, dass die geeignetste Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung
und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind. 5
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat
diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter
Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll. 6 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine
Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen
aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen
teilweise als zwingend angesehen, 7 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen
4
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
5
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
6
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
7 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen
lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
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STAND: MÄRZ 2014
7
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
gelassen hat. 8 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins
Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen.
Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage
zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im
Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung
gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den
Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch
hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die
Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die
zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses
Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben
dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
Überprüfung der
Ergebnisse
Grobuntersuchung: schematisches Raster
Detailanalyse der Potentialflächen
für das gesamte Gemeindegebiet
für Teile des Gemeindegebietes
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Weiche
Tabukriterien:
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Ausschluss rechtlich
und tatsächlich
ungeeigneter
Flächen 9
Ausschluss von Flächen
anhand gemeindlicher
städtebaulicher
Zielvorstellungen und
gemäß des
Vorsorgegrundsatzes
bzw. Überprüfung der
Potentialflächen
insbesondere anhand von
Abwägungskriterien
Einheitliche
Betrachtung
Abschließender Nachweis,
dass durch die empfohlene
Ausweisung von
Konzentrationszonen im
Gemeindegebiet in
substantieller Weise Raum für
die Windkraft geschaffen
würde.
Detailuntersuchung
Abstrakt definierter
Vorgang
Ergebnis:
Ergebnis:
Potentialflächen
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1:Untersuchungsraster
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss
der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten
Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 10, hat das BVerwG eine
solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum.
Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen
Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits
8
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
9
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
10 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch
nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
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STAND: MÄRZ 2014
8
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“11.
Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den
Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 12
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Langerwehe sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden
nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der
Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan
oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der
Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windenergieanlagen Beachtung finden (etwa als
Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines
festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen.
Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche
ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch
müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange
nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen
Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu
beachten.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet 13), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich
ausweisen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein,
zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes 14,
jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so
ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit
Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die
Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die
Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht
aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Wenn Genehmigungen
befristet sind, wäre das Auslaufen der Genehmigung der beste Zeitpunkt um die Konzentrationszone
aufzuheben.
Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Gutachter arbeitet in einem in
Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerten aus den letzten Jahren
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach
BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
11
12
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer
Stelle im Planungsgebiet aus.
13
Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind
ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§
7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG).
14
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STAND: MÄRZ 2014
9
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage wird die Enercon E 82 15 mit einer Gesamthöhe von
150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E 82 entspricht in unserer Region dem
derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere Analgentypen in der
Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene
berücksichtigt. In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es
ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick,
substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die
Referenzanlage wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie der Abstände zu
Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu Siedlungsbereichen benötigt.
15
Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen.
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STAND: MÄRZ 2014
10
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5
GROBUNTERSUCHUNG
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine
Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese
Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren)
innerhalb der Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der
Potentialflächen liegen können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht.
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund
Regionalplanung
Siedlungsflächen
Abstände zu
Siedlungsflächen
Abstände zu
Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer
Infrastruktur
Gewässerschutz
Harte Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5 m/s
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB);
Flugplatzbereiche;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und
Rückhaltebecken;
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von
Bodenschätzen;
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
Wohnbauflächen;
Gemischte Bauflächen;
Im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen;
Schutzstreifen von Hochspannungsfreileitungen
Wasserschutzzone I;
Standgewässer ab 5 ha, geplante Talsperren und
Rückhaltebecken, Fließgewässer 1. und 2. Ordnung
50 m zu Fließgewässern 1. Ordnung und Standgewässern ab 5
ha
Schutzgebiete
Naturschutzgebiete;
Nationalparke;
Nationale Naturmonumente;
Gesetzlich geschützte Biotope
-
Abstände zu
Schutzgebieten
Sonstiges
militärische Nutzungen;
Ggf. Schutzabstände zu Flughäfen und Militärischen Gebieten
Weiche Tabuzonen
Abstand zu Allgemeinen Siedlungsbereichen
(ASB): 600 m
Flächen für gewerbliche Nutzung
800 m
(Vorsorgeabstand)
500 m
(Vorsorgeabstand)
-
-
300 m zu NSG und besonders geschützen
Biotopen und zu geschützten
Landschaftsbestandteilen, falls Anhaltspunkte
für „windenergiesensible“ Arten bekannt sind
In nicht waldarmen Kommunen mit einem
Waldflächenanteil zwischen 25 und 60 Prozent:
Waldflächen,
Abgrabungsflächen für Rohstoffabbau;
Abfalldeponien
Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Langerwehe
5.1
5.1.1
Harte Kriterien (Schritt eins)
Windhöffigkeit
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
von genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in
Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen
merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden
Windhöffigkeit von hoher Bedeutung.
Abbildung 1: Windkarte / Mittlere Windgeschwindigkeit auf 135 m Höhe (Quelle: Energieatlas NRW)
Die Hauptwindrichtung in Langerwehe ist Südwest/Nordost. Insgesamt liegt in der Gemeinde Langerwehe
eine gute Eignung für die Windenergie vor. Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte des Energieatlas
NRW (vgl. Abb.) möglich. Diese weist für Langerwehe Windgeschwindigkeiten von 5,75-7,25 m/s in 135 m
Höhe auf. Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick.
Diese dienen als Anhaltswert für die Eignung der zu untersuchenden Flächen, obwohl die Werte nicht
übernommen werden können. Die Nabenhöhen der heute gebauten Windenergieanlagen betragen meist
zwischen 100 und 135 m.
Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der
Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt
ermittelten Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z.
B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen.
Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine
Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz
in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit
von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung (Schritt 4) zwischen zwei möglichen
Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der ersten Einschätzung liegen im Gemeindegebiet keine Ausschlussgründe aufgrund
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
mangelnder Windhöffigkeit vor.
5.1.2
Belange der Regionalplanung
Für die Gemeinde Langerwehe gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen. Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung
von Windenergieanlagen benannt. Die in Kapitel 3 genannten Ziele der Landes- und Regionalplanung werden
in die Grobuntersuchung integriert. Sie werden als harte Tabuflächen unter Schritt 1 behandelt, sofern die
kommunale Planungshoheit diese Erfordernisse der Raumordnung ohne Ausnahmeregelung zu beachten hat.
Erfordernisse der Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem
Ausschlusscharakter darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung in Schritt 3 betrachtet. Hierbei
handelt es sich in der Regel um Anforderungen, die von der konkreten Örtlichkeit abhängig sind.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen
Die Belange der Regionalplanung sind, soweit möglich, den weiteren Punkten zugeordnet. So wird zum
Beispiel der „Bereich zum Schutz der Natur“ unter dem Baustein Natur und Landschaft abgeprüft, Ziele zum
Wald unter dem Baustein „Wald“.
Folgende Nutzungen stellen Ausschlussbereiche dar und sind im Stadtgebiet nicht vorhanden:
16
-
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile), 16
-
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen oder Abfalldeponien
-
Kraftwerksstandorte
-
Deponien für Kraftwerksasche
Vgl. auch § 3 Schutzbereichsgesetz.
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
-
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
-
Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (nur zugänglich, wenn
die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in
Frage gestellt ist. Daher: Befristete Zulassung)/(Wurde bezogen auf diesen Regionalplan gerichtlich
für nichtig erklärt.)
5.1.3
Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB
Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windenergieanlagen aus bauplanungs- und
immissionsschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht geeignet. Bei Lage im Außenbereich (wie bei
Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären
Windenergieanlagen ohnehin nicht zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im
Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe und der Nachbarkommunen dargestellten Wohnbauflächen,
gemischten Bauflächen und Sondergebiete im Siedlungszusammenhang als Grundlage genommen, um durch
die Planung zur Ermöglichung von Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Kommunen zu
behindern. Eine geplante Erweiterung im Osten der Ortslage Langerwehe wurde bereits berücksichtigt.
Daneben wurde ein Abgleich des verbleibenden Außenbereiches mittels Luftbildern und dem Kataster
vorgenommen, um auch einzelne Gebäude dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach
zuordnen zu können. Darüber hinaus wurden auch zusätzliche, im Regionalplan als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) festgelegte Flächen als Ausschlussbereich definiert 17.
5.1.4
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken
(NP) und Nationalen Naturmonumenten sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. Der
Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigen Naturdenkmalen und flächigen
geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem. § 34
BNatSchG und § 62 LG sowie von FFH- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering) vor. 18
Demnach stellen diese Bereiche harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar.
Der Landschaftsplan Langerwehe des Kreise Düren befindet sich in Aufstellung. Auf der Ebene der
Standortuntersuchung wird der Plan trotzdem berücksichtigt. Bei Änderungen werden diese bei einer
Fortschreibung der Standortuntersuchung zukünftig berücksichtigt.
Von den oben aufgeführten Schutzgebieten liegen in Langerwehe folgende (geplante) Schutzgebiete vor:
-
NSG Wehebach
-
NSG Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald
-
NSG Halde und Abgrabung östlich Schönthal
-
NSG Omerbach
-
LSG Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem
-
LSG Strukturreiche Ortsrandlagen in der Börde
-
LSG Hänge westlich des Wehebachs
17
Vgl. Windenergieerlass NRW 2011, Nr. 3.2.4.3
18
Vgl. Winenergieerlass NRW 2011, Nr. 8.2.1.2
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
LSG Meroder – Laufenburger Wald
-
LSG Parkanlage Schloß Merode
-
LSG Südöstliches Aachener Hügelländchen
Kleinflächige Schutzgebiete (wie lineare geschützte Landschaftsbestandteile) werden im Rahmen der Analyse
nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nicht zum gesamten Ausschluss der Fläche führen und bei der
Standortplanung der Anlagen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der Abschichtung zu berücksichtigen
sind, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert. Der Schutzzweck für geschützte
Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder beseitigt
werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile (insb.
Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen.
Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte
Landschaftsbestandteile) nicht als Tabuzone bewertet. Flächige Landschaftsbestandteile werden hingegen als
harte Tabuzone gewertet. Flächige Naturdenkmale, flächige geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47
LG und gesetzlich geschützte Biotopen (GB) gem. § 34 BNatSchG und § 62 LG sind in der Analysekarte als
Tabuzonen dargestellt.
5.1.5
Gewässerschutz
In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von WEA unzulässig 19, in Wasserschutzzone II und III kann die
Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone
in Einklang steht. Die Schutzzonen II und III werden daher generell in der Detailuntersuchung betrachtet.
Folgende Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen liegen vor:
-
Langerwehe-Wenau (G 2.17 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser
-
Hastenrather Graben (G.2.17 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser
-
Hürtgenwald-Gey/ Düren-Birgel (G.2.40 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Grundwasser
-
Wehebachtalsperre (T 2.1 im Regionalplan) – Schutzgebiet für Trinkwassertalsperre
Gewässer I. Ordnung sowie Standgewässer über 5 ha sind als hartes Tabukriterium zu definieren. 20 Hierunter
fallen in der Regel auch die im Regionalplan festgelegten Oberflächengewässer, Talsperren und
Rückhaltebecken. Der Wehebach ist zwar ein im Regionalplan festgelegtes Oberflächengewässer, das jedoch
aufgrund der Einstufung als sonstiges Gewässer, in Abgrenzung von Gewässern I. und II. Ordnung, nicht als
hartes Kriterium betrachtet.
5.1.6
Wald
Da es sich bei der Gemeinde Langerwehe mit einem Waldanteil von 44,5 Prozent nicht um eine waldarme
Kommune handelt, ist der Wald nicht als hartes Kriterium zu sehen 21. Waldarme Kommunen sind Kommunen
mit einem Waldanteil von unter 15 % für Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im
19
Windenergieerlass Nr. 8.2.2
20
Winenergieerlass 2011, Nr. 8.2.1.6
21
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ 2012.; 8.2.1.4 und 3.2.4.2.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
ländlichen Raum.
5.1.7
Infrastrukturtrassen/Straßen
Bahnlinien kommen aus faktischen Gründen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht und
stellen daher Tabuzonen dar.
Generell kommen Straßenflächen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht. Zur
besseren Lesbarkeit des Planes werden hier nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) betrachtet. Ein
Anbauverbot entlang von Straßen existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und
20 m zu Bundestraßen gemäß § 9 FernStrG. Die Abstände gelten jeweils von Flügelspitze bis
Fahrbahnrand. 22
Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt
werden kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können 23. In der Regel
sind die aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Andernfalls
werden in der Regel Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe von den Straßenbaulastträgern gefordert.
5.1.8
Infrastrukturtrassen/Freileitungen
Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser einer Windenergieanlage als Abstand
einzuhalten. Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der
äußersten Spitze des Rotors. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Turbulenzschleppe im Lee des
Rotors die Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken wie z.B. Eiswurf oder Brand durch geeignete
technische Maßnahmen minimiert werden können, kann der Abstand unterschritten werden 24. Dies ist bei
heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m üblicherweise der Fall. Evtl. notwendige sogenannte
Schwingungsdämpfer können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen
Abspannmasten nachgerüstet werden. Die Blattspitze des Rotors darf jedoch bei ungünstigster Stellung nicht
in den Schutzstreifen der Freileitung ragen. Die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung werden daher
als harte Tabubereiche definiert. Die Prüfung im Einzelfall kann in der Regel erst auf der Ebene der BImSchGenehmigung oder des Bebauungsplanes durchgeführt werden.
5.1.9
Flugplätze
In Langerwehe liegt kein im Regionalplan oder FNP gesicherter Flugplatzbereich vor. Es sind keine
Bauschutzbereiche nach §§ 12-17 LuftVG; nach §§ 12-18a LuftVG bekannt.
5.1.10 Zivile Anlagenschutzbereiche
Neben Bauschutzbereichen existieren Anlagenschutzbereiche. Das Luftverkehrsgesetz regelt im § 18a
LuftVG, dass Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört
werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet das BAF die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder
über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche. Langerwehe liegt
außerhalb der zivilen Anlagenschutzbereiche.
22
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4.
23
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5.
24
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Exkurs:
Neben den hier anzusetzenden Kriterien gibt es weitere Gründe, die ggf. die Errichtung von WEA an einem
bestimmten Standort nicht zulassen, allerdings die Schaffung einer Konzentrationszone nicht verhindern.
Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und
Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des
Sendebetriebs auftreten. Für Sendeanlagen gilt in der Regel der Abstand der Höhe der Anlage. Daneben sind
auch die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Die Lage einer Fläche
innerhalb eines militärischen Anlagenschutzbereichs, der dem Schutz von Flugsicherungseinrichtungen dient,
bedeutet nicht, dass diese der Windenergie nicht zugänglich ist. Eine Aussage hierzu ist erst auf der Ebene
der Standortplanung möglich. Die Belange des Richtfunks werden erst auf Ebene der Bauleitplanung
berücksichtigt, da dieser Belang z.T. durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein
Ausschlusskriterium darstellen muss. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein Ausschlusskriterium dar,
da ihre tatsächliche Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in der Regel erst
vorhabenbezogen ermittelt werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender
Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke
zu beeinträchtigen. Ferner besteht die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast)
eine Beeinträchtigung zu vermeiden.
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.2
Zwischenergebnis Schritt 1
Abbildung 3: Analyseplan, Karte 1 – harte Untersuchungskriterien-
Es zeigt sich, dass im Bereich der Achse Lagerwehe/Schlich umfangreiche Tabubereiche bestehen,
insbesondere aufgrund von Infrastrukturtrassen und Siedlungsbereichen. Weitere großflächige Tabubereiche
stellen die Bachtäler im Süden des Gemeindegebietes dar.
5.3
Weiche Kriterien (Schritt 2)
Neben den harten Tabuzonen, die aufgrund rechtlicher Einschränkungen die verfügbaren Flächen
einschränken, kann die Gemeinde selber weitere Kriterien definieren, um die Windenergie zu steuern.
Aufgrund der kommunalen Planungshoheit liegt es im Ermessen der Gemeinde, weitere städtebaulich
begründete Ausschlussgebiete zu definieren, in denen sich andere städtebauliche Belange gegenüber dem
Belang der Windenergie aus tatsächlichen Gründen oder hinreichend konkreter gemeindlicher
Planungsabsichten durchsetzen.
5.3.1
Abstände zu Siedlungsflächen
Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie
hängen sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm,
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18
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
etc.) zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung
abhängig. Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2 bis 3,4
MW Bereich errichtet. Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor wenigen Jahren
hauptsächlich noch Anlagen mit 100 m Nabenhöhe geplant, werden heute Anlagen mit 135 m Nabenhöhe
geplant. Dies sollte bei der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch
die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine
Vorbelastung des Gebietes zu beachten.
Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von
einem Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen
vorliegen. Bei geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall
geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m
davon ausgegangen werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei
geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark
von der Lage der Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW
aus dem Jahr 2011 werden keine Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger
angehalten, solche Abstandswerte festzulegen, um im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren
Seite“ zu liegen 25.
Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen muss zwischen den „immissionsrechtlich restriktiven
Abständen“ („harte Abstände“) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“) differenziert werden. Als
„harte Abstände“ gelten nur die Abstände, auf denen keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Auf
die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der optischen Bedrängung als auch Abstände
aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht
der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher
Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von
deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei
Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen,
sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo
endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu legen? Schließlich bedeutet die
Beschränkung, z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen gerade keine Förderung der
Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft stärker auf diesen
Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren Anzahl weiter
entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes
Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung
genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen
sogar eine Förderung der Windenergie dar. Einen rechtlich definierten Mindestabstand gibt es nicht.
Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereiche als
hartes Tabukriterium definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3
MW und 185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die
Richtwerte der TA Lärm mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch
die optische Bedrängungswirkung 26 (eine optische Bedrängung liegt in der Regel bei einem Abstand der
dreifachen Anlagenhöhe nicht mehr vor) regelmäßig vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im
Energieatlas nur auf die im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB).
Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerte
25
Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1
26
OVG Münster, ZNER 2006, 361.
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19
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 27 gewählt. Die E 82
entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch
größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der
nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der SU wird die grundsätzliche Eignung der Flächen
nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem
Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der
Technik.
Die E 82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde zur regelmäßigen Vermeidung der optisch
Bedrängenden Wirkung ein Schutzabstand von 450 m (3-fache Anlagegesamthöhe) als harter Abstand
erforderlich. Für die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von 450 m eine erdrückende Wirkung in der
Regel ausgeschlossen sowie die Richtwerte der TA Lärm in der Regel eingehalten. Unter Berücksichtigung
der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus schalltechnischer Sicht ein
Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich. Dieser Annahme wird hier gefolgt.
Innerhalb eines Abstandes von 600 m ist auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig nicht zu
erwarten.
Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für diese bereits
eine Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die Basis der
Untersuchung auf kommunaler Ebene der Flächennutzungsplan ist, in dem sowohl die als ASB festgelegten
Ortslagen aber auch weitere Ortsteile mit Gewicht für die Gemeinde als Wohnbaufläche / gemischte
Baufläche dargestellt sind.
Außerdem können um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete definiert werden, wie es die
Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV
NRW ist. Dies kann mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet werden.
Die planende Gemeinde darf hierüber hinausgehende Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer
Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist. 28 Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für
die Bewohner erreicht werden. Gemäß § 50 BImSchG sind Nutzungen so einander zuzuordnen, dass
Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht
werden. Diese Abstände werden als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet.
Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen
führen zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer
werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer
Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter
sind. Diese Anlagen sind jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt.
Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere
Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die
Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und
der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/ Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer
effizienteren Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild.
Aus Gründen des Immissionsschutzes sollen hier in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von
800 m zu Siedlungen und Weilern nicht unterschritten werden. Hierdurch sollte auch gewährleistet sein, dass
Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse von bis zu 200 m wirtschaftlich betrieben werden können, also
insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen. Als Grundlage wird neben dem Regionalplan
27
Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen
28
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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STAND: MÄRZ 2014
20
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
der Flächennutzungsplan herangezogen.
Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder
Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten
Anlagentypen festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen
Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte
einzuhalten.
5.3.2
Abstände zu Einzelhöfen
Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als
Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind,
entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Im Außenbereich sind nicht nur
solche Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem
temporären oder dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem kurzfristigen
Aufenthalt von Menschen dienen 29. Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. auch
Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden 30.
Die geringere Schutzwürdigkeit drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen
aus. Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer
Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa
Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche
zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend
empfunden.
Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal
als erdrückend empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die
Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem
Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden.
Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im
Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen.
Um eine erdrückende Wirkung der gewählten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe regelmäßig
auszuschließen, müsste demnach ein Abstand von mindestens 450 m angesetzt werden. Die "Potentialstudie
Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im
Außenbereich diesen Abstand von 450 m.
Als weiches Tabukriterium wird der Abstand aus Vorsorgegründen auf 500 m erhöht. Mit diesem Abstand
trägt die Gemeinde dem Umstand Rechnung, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anlagenhöhe
zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder
nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu
beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere,
leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können.
5.3.3
Gewerbliche Flächen
Gewerbliche Flächen (GIB) stellen im Regionalplan kein Ausschlusskriterium dar. 31 Gewerbliche Bauflächen
29
Urteil des VG Hannover v. 24.11.2011 – 4 A 4927/09, Rn. 60
30
Energieatlas NRW 2012: 53.
31
Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2.
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21
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Dies ist zum einen zum Erhalt gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse erforderlich, zum anderen sollen die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen
Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen.
Gewerbe- und Industrieflächen: Gewerbliche und industrielle bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie
im Regionalplan als GIB ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen zur Verfügung 32. Sie wurden daher weder als harte noch als weiche
Tabuzonen in der Grobuntersuchung berücksichtigt. Gleichwohl müssen auch bei der Errichtung von
Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt
bleiben. Gewerbliche und industrielle Flächen befinden sich in der Regeln innerhalb der Schutzabstände aus
der Grobuntersuchung. Daher wird im Rahmen der Detailuntersuchung überprüft, inwiefern im Einzelfall
Gewerbe- und Industrieflächen dennoch von einer Windkraft-Konzentrationszone beeinflusst werden könnten.
In vielen Gemeinden sollen ferner die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten
bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen.
In Langerwehe liegen die Gewerbeflächen auf der Flächennutzungsplanebene innerhalb der Schutzpuffer für
Siedlungsbereiche und fallen daher schon als Potentialflächen heraus.
5.3.4
Infrastrukturtrassen/ Straße
Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der
Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FStrG für
Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (bis zu 100 m) und gemäß § 9 Abs. 2 S. 1Nr. 2 FStrG für
Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (bis zu 40 m). Hier entscheidet der zuständige Straßenbaulastträger, ob
er bauliche Anlagen zulässt.
Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr.
3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren.
5.3.5
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
Für Freileitungen kann in Ergänzung zum Tabukriterium der dreifache Rotordurchmesser der Referenzanlage
(hier 246 m) als Abstand angesetzt werden. In diesem Abstand kann die Errichtung von Anlagen unzulässig
sein. 33 Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, dieses
Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren.
5.3.6
Flächen für die Freizeitnutzung
Als Ausschlussgebiet können auch Flächen für die Freizeitnutzung im Außenbereich definiert werden.
Freizeitnutzungen können einen erhöhten Schutzanspruch rechtfertigen.
5.3.7
Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den
Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft
Die Gemeinde kann auch weitere Gebiete begründet als Tabuzone für die Windenergie definieren, wenn
andere Belange entgegenstehen.
32
Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2.
33
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2.
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STAND: MÄRZ 2014
22
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.3.8
Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen/ Ablagerungsflächen
Im Regionalplan festgelegte Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
sollen ebenfalls nicht für die Windenergie genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden
hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Andere Abgrabungsflächen kommen für eine Nutzung bedingt in Frage und werden ebenfalls im Detail
geprüft. Daher werden die Flächen des Rohstoffabbaus bzw. des Braunkohlentagebaus (inkl. des
Schutzstreifens) aufgrund des sukzessiven voranschreitenden Abbaus nicht als Tabuzone gewertet. Es ist
allerdings möglich, hier WEA befristet zuzulassen, solange die langfristige Nutzbarkeit der Rohstoffe
sichergestellt ist. Die Braunkohlentagebauflächen im Süden des Gemeindegebietes, die bereits rekultiviert
wurden, werden nicht ausgeschlossen und weiter untersucht. Bereits abgebaute Flächen würden nach ihrer
Rekultivierung für die Windenergie in Frage kommen. Aufgrund von Setzungsprozessen kann hier nur
pauschal eine Bebaubarkeit angeleitet werden. 34
Abfalldeponien werden ebenfalls als weiche Tabukriterien definiert. Gemäß Ziel 3 des Regionalplanes Köln,
Teilabschnitt Aachen, sollen Windparkplanungen in Bereichen für Abfalldeponien ausgeschlossen werden, es
sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft
ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmetatbestand verhindert eine Einstufung von Abfalldeponien als
pauschales hartes Tabukriterium. Aus Vorsorgegründen definiert die Gemeinde Langerwehe im
Flächennutzungsplan oder Regionalplan dargestellte bzw. festgelegte Deponien gleichwohl als weiche
Tabuzone.
5.3.9
Wasserwirtschaft
An Gewässern I. Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50 m
ein Bauverbot (§ 57 LG). Im Abstand von 50 m hierzu kann die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine
Genehmigung nach § 57 LG erteilen, und die Errichtung von Anlagen zulassen. Dieser Abstand kann als
weiches Tabukriterium definiert werden, da hier nicht sicher von einer Eignung ausgegangen werden kann. In
Langerwehe löst kein Gewässer solche Abstände aus.
5.3.10 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sind als Tabubereich zu definieren. Der
Regionalplan stellt dabei den Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan
hinausgehende Schutzgebiete definieren kann. Zwar ist in der Begründung zum Regionalplan aufgeführt,
dass die Träger der Fachplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren
haben und dabei den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen sollen. Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten
die notwendigen Festsetzungen (z.B. Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), geschützter
Landschaftsbestandteil usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. Häufig werden
einzelne BSN nur als LSG definiert. Dennoch haben im Regionalplan festgelegte BSN, die nur als LSG
konkretisiert wurden, einen anderen Stellenwert als die übrigen LSG und sind daher besonders zu schützen.
Für Langerwehe werden im Regionalplan folgende Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt:
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
DN-15: Wehebachtal und Nebenbäche südlich Langerwehe
Größtenteils durch geplante Naturschutzgebiete gesichert
34
Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
DN-16: Bachtäler und Gürzenicher Bruch am Hang des Größtenteils durch geplante Naturschutzgebiete gesichert
Eifelfusses zwischen Schlich und Gey (4 Teile)
Tabelle 3: Übersicht der BSN in Langerwehe
In dieser Standortuntersuchung werden diese aufgrund der besonderen Bedeutung der BSN als weiche
Tabukriterien berücksichtigt.
5.3.11 Pufferzonen zu den Schutzgebieten
Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den
Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden.
Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der
Regel 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder
Europäischen Vogelschutzgebiete relevant.
Folgende Naturschutzgebiete sind in Langerwehe geplant:
-
NSG Wehebach
-
NSG Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald
-
NSG Halde und Abgrabung östlich Schönthal
-
NSG Omerbach
Für die geplanten Naturschutzgebiete und bestehende und geplante gesetzlich geschützte Biotope wird aus
Vorsorgegründen ein Schutzabstand von 300 m festgelegt. Gleiches gilt für die Naturschutzgebiete in den
Nachbargemeinden.
Geschützte Landschaftsbestandteile werden für Langerwehe nicht mit Schutzabständen versehen. Diese
dienen in Langerwehe nicht dem Schutz „windenergiesensibler“ Arten. Eine Ausnahme bildet der geschützte
Landschaftsbestandteil „Ostteil Bovenberger Wald mit Ruine“ in Eschweiler. Dieser dient auch dem Schutz
von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort wie in der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt
5103 dargestellt, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus vorkommen. Daher sollte
hier ein Puffer von 300m aus Vorsorgegründen eingehalten werden.
5.3.12 Landschaftsschutzgebiete
Gem. §§ 26 Abs. 2 BNatschG und 34 Abs. 2 LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.“ In einem LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein
gebietscharakterbezogener, schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. LSG können daher nicht als harte
Tabuzone eingestuft werden. Meist ist hier ein generelles Bauverbot enthalten. Es kann jedoch im Einzelfall
ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger
Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung
in Betracht. In der Gemeinde Langerwehe liegen viele geplante Landschaftsschutzgebiete vor.
Folgende Landschaftsgebiete sollen in Langerwehe festgesetzt werden:
-
LSG Wehebach zwischen Langerwehe und Luchem
-
LSG Strukturreiche Ortsrandlagen in der Börde
-
LSG Hänge westlich des Wehebachs
-
LSG Meroder – Laufenburger Wald
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
LSG Parkanlage Schloß Merode
-
LSG Südöstliches Aachener Hügelländchen
Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt.
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans ist die die Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde
einzuholen, dass eine Befreiung vom Landschaftsschutz möglich ist, bzw. keine Bedenken hier gegen
bestehen. Generell gilt in LSG ein Bauverbot. § 34 Abs. 4a LG oder § 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein BP
aufgestellt wird.
5.3.13 Wald
Auch der Wald ist als Kriterium zu berücksichtigen. Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten
Ziele der Raumordnung als durch den neuen Windkrafterlass als Ausschlusskriterium definiert. In
Zusammenhang mit der Planung ist aber auch der neu „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu
berücksichtigen. Dieser besagt, dass für nicht waldarme Kommunen 35 mit einem Waldanteil zwischen 2560% eine Waldvermehrung zwar als „sinnvoll“ eingestuft wird, aber eine Nutzung des Waldes für die
Windenergie unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen
Waldanteil von über 60% auf. 36
Da es sich bei der Gemeinde Langerwehe nicht um eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen
nicht generell auszuschließen. Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 %
für Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im ländlichen Raum.
Die Waldbereiche im Westen von Langerwehe liegen überwiegend innerhalb der Vorsorgeabstände zu
Siedlungen und Einzelhöfen. Der Bovenberger Wald, der neben Nadelwald auch Laub- und
Mischwaldbereiche umfasst, erfüllt wichtige Artenschutzfunktionen, insbesondere bezogen auf Fledermäuse
und ist ein wichtiges Naherholungsgebiet für die umliegenden Ortsteile von Eschweiler und Langerwehe. Die
Böschungen der Halde Nierchen sind mit Laubwald bepflanzt. Neben dem landschaftlichen Wert des Walds
ist auch die Bebaubarkeit der Haldenböschung sehr fraglich.
Das Waldgebiet Meroder-Laufenburger Wald ist durch eine Abwechslung von Nadel-, Laub- und Mischwald
geprägt. Im Nordwesten des Gebiets, das von Laubwald geprägt ist, finden sich Saatgutbestände. Für die
Windenergienutzung besonders geeignete Kyrill-Schadflächen finden sich im gesamten Gebiet nicht. Das
Gebiet ist in der Karte „Unzerschnittene verkehrsarmer Räume“ des LANUV in der Größenklasse 10-50 ha
verzeichnet und wird lediglich von der L 25 vom südlich gelegenen Waldgebiet getrennt, das eines von 15
unzerschnittenen Gebieten der Größenklasse 50-100 ha in Nordrhein-Westfalen darstellt. Gemäß LANUVKartierung ist für das maßgebliche Messtischblatt 5204 (Kreuzau) und das westlich angrenzende
Messtischblatt 5203 (Stolberg) die Wildkatze nachgewiesen, die zu den Arten gehört, die auf diese großen,
zusammenhängenden Flächen angewiesen sind. Diese Gebiete dienen insbesondere der Durchlässigkeit des
Biotopverbandes, weil sie störungsarme Wanderungen von Tieren innerhalb zusammenhängender
Freiflächen ermöglichen. Hinzu kommt eine negative Veränderung des Landschaftsbilds, zu dem auch die
Baudenkmäler Laufenburg und das nahe Schloss Merode zählen. Ein weiterer Aspekt, der gegen die
Inanspruchnahme dieses Waldgebiets spricht, ist die Existenz von Vogel- und Fledermausarten. Eine ASP II
liegt für den südöstlichen Bereich des Gebiets vor. Im Rahmen einer durch die Nachbargemeinde
Hürtgenwald beauftragten Artenschutzuntersuchung wurde festgestellt, dass das Gebiet dem Überflug
windenergiesensibler Vogelarten zum Nahrungshabitat Wehebachtalsperre dient (v.a. Graureiher,
35
Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83
36
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Baumfalke). Hinzu kommt eine wichtige Erholungsfunktion für die Bevölkerung
dieses Waldgebiets.
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs
zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der
Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Trotz einer 2 % - Zielsetzung der Förderung der Windenergie der Landesregierung, ist die Frage ob der
Windenergie substantiell Raum eingeräumt wird, im Einzelfall zu betrachten. Aus den oben angeführten
Gründen kann der Gemeinde Langerwehe keine Reduzierung der Abstände zu Siedlungen unter 800 m
empfohlen werden. Da unter Berücksichtigung der Umstände in Langerwehe der Windenergie auch mit einem
Gemeindeflächenanteil von etwas weniger als einem Prozent der Windenergie ausreichend Raum eingeräumt
wird, greift das Ziel B.III.3.2 des LEPs nach dem Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Eine Inanspruchnahme von Wald wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände für die Gemeinde
Langerwehe nicht empfohlen.
5.4
Zwischenergebnis der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2)
Nach Ausschluss der weichen Kriterien verbleiben drei Flächen mit einer Größe von ca. XX Das entspricht
einem Anteil am Gemeindegebiet von
Abbildung 4: Analyseplan, Karte 2 –weiche Untersuchungskriterien-
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STAND: MÄRZ 2014
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GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
DETAILUNTERSUCHUNG UND VORABWÄGUNG (SCHRITT DREI)
6
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in Form eines schematischen, gesamtgemeindlichen Rasters
(Grobuntersuchung) verbleiben die so genannten „Potentialflächen“. Diese Flächen werden im Folgenden
daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone städtebauliche Belange
(insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Die Entscheidung, ob Belange
beeinträchtigt sind, trifft in der Regel die Gemeinde im Rahmen der Abwägung. In dieser
Standortuntersuchung wird lediglich eine Empfehlung in Form eines Abwägungsvorschlages ausgesprochen,
welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollten.
6.1
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung
Um eine möglichst neutrale Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen
insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht. Diese Kriterien können in der Regel
nicht abstrakt, sondern nur vorhabenbezogen und/oder aufgrund der konkreten Örtlichkeit bzw. des konkreten
Zuschnitts der Konzentrationszone beurteilt werden (z.B. Denkmalschutz oder Anflugsektoren), weshalb sie
nicht im Rahmen der Grobuntersuchung untersucht wurden. Bei den nachfolgenden Kriterien handelt es sich
um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig
abwägungserheblicher Belange.
6.1.1
Größe und Zuschnitt
Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der
Planung unter anderem ist, eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer
größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber
bevorzugt werden. Es sollten Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei
Windenergieanlagen 37 realisiert werden können. Auch die Regionalplanung definiert als Ziel,
Windenergieanalgen als Windpark/Windfarm zu planen. Hierbei ist neben der Größe auch der Zuschnitt der
Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum Beispiel als
Abstand zu anderen Windenergieanlagen. Als Daumenwert kann eine Größenordnung von 15 ha pro
Windenergieanlage angenommen werden. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die
Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden. Die
bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone können jedoch auch außerhalb der
Potentialflächen liegen. Im Rahmen der Abwägung sind größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen.
Es sollen möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden.
6.1.2
Einspeisestellen und Erschließung
Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch
im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das
Stromnetz so kurz wie möglich sein. Die Flächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende
Erschließung verfügen oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können. Daher sind
flache, unbewachsene Flächen diesbezüglich zu bevorzugen.
37
Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94.
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STAND: MÄRZ 2014
27
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1.3
Windhöffigkeit
Neben der Betrachtung der Windhöffigkeit und des Ausschlusses von Flächen ohne geeignete Windhöffigkeit
wird diese in der Abwägung erneut in die Betrachtung eingestellt, da die Windgeschwindigkeit mit der 3.
Potenz in die Windenergie eingeht. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer
Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist in der Abwägung zwischen zwei
möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen.
6.1.4
Regionalplanung
Es sollen vorwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen in Anspruch
genommen werden. BSLE oder Regionale Grünzüge stellen keine Ausschlusskriterien dar, werden jedoch
nach Möglichkeit in der Abwägung berücksichtigt.
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) liegen in Langerwehe
nahezu im gesamten Süden und Westen des Gemeindegebiets vor. Diese können in Anspruch genommen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher kein genereller Ausschluss von
BSLE Flächen. Diese werden jedoch in der Abwägung besonders berücksichtigt.
6.1.5
Landschafts- und Ortsbild
Windparks verfügen aufgrund Ihrer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninanspruchnahme über ein
großes Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und
ob durch die Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten
werden könnte, wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Eine abschließende Bewertung erfolgt in
nachfolgenden Bauleitplanverfahren im Rahmen des Umweltberichts bzw. des Landschaftspflegerischen
Begleitplans; dann wird auch die Kompensation des Eingriffs quantifiziert.
Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des
Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung wird das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche
anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert. Der so ermittelte
„ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff (potentielle Errichtung eines Windparks)
gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt, da alleinig mit der Ausweisung
einer Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden.
Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien:
Ästhetischer Gesamtwert
Schutzwürdigkeit
Landschaftstypus
des
Visuelle Verletzlichkeit
Ästhetischer Eigenwert
Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit
aufgrund prägender Einzelelemente
Reliefierung
Vielfalt
Schutzgebiete
Strukturvielfalt
Naturnähe/ Vorbelastung
Denkmäler, prägende Bauten
Vegetationsdichte
Eigenartserhalt
Stadtsilhouette
Tabelle 4: Ästhetischer Gesamtwert - Kriterien
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstyps (Naturlandschaft, Naturnah, Kulturlandschaft) erfolgt
zunächst eine Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der
näheren Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist
zwischen Gebieten mit europaweiter Bedeutung (FFH, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit
hoher Ausprägung (NP, Naturmonument) und ggf. nationale Bedeutung zu differenzieren.
Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung des Ortsbilds mit
einzubeziehen; liegen hier viele oder bedeutsame Denkmäler vor?
Visuelle Verletzlichkeit
Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat.
Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich, ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild
mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen
umzingelt würde.
Ästhetischer Eigenwert
Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen.
Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle
Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch
oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7
BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch
Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von
Eingriffen freizuhalten.
Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten
Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen
Gebiete darstellen. Es wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des
jeweiligen Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich
fundierte Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG
erforderlich sein sollte. Die §§ 34 Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt
wird. Daneben darf hier eine subjektive Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der
Flächen, rein verbal-argumentativ beschrieben, erfolgen. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an
sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine
Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Im Rahmen der
Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von
Windenergieanlagen gestellt werden.
6.1.6
Schutzgebiete
Im Rahmen der Eignungsprüfung sind Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen geschützten
Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter zu beurteilen.
6.1.7
Artenschutz
Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die
Belange des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß der VV-Artenschutz einem dreistufigen
Prüfraster, das aus der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des
Ausnahmeverfahrens besteht.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Im Rahmen der Standortuntersuchung muss lediglich die Prüfung der Stufe 1 erfolgen. Bei dieser ist die Frage
zu klären, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung der Planung die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für
FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden. Das BNatSchG kennt drei
Verbotstatbestände:
•
Tötung und Verletzung von Individuen
Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen,
Bau der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen verursacht werden.
Während beim Anlagenbau alle Arten 38 wie Vögel, Fledermäuse oder Säugetiere (Feldhamster, evtl.
Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe
geschaffen werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet.
•
Störung der lokalen Population
Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die
Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte
Arten, wie z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art
aufgeführt. Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen.
•
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein
Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten
Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel
Ausgleichsmaßnahmen möglich.
In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die
Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“ 39 besonders zu berücksichtigen. Hierunter
sind 15 Vogel- und 7 Fledermausarten zu verstehen:
Fledermausarten 40:
o
o
o
o
o
o
o
großer Abendsegler
kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zweifarbfledermaus
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Mückenfledermaus
Andere Quellen führen daneben auch die Arten Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Braunes
Langohr an.
Vogelarten:
o Schwarz- und Weißstorch
o Rot- und Schwarzmilan
o Wiesen- und Rohrweihe
38
In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt
MKULNV: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_12_03_29.pdf
39
40
die ersten 5 Fledermausarten werden ebenso im Leitfaden „Windenergie im Wald“ genannt.
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30
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
o
o
o
o
o
o
o
o
Wespenbussard
Baumfalke
Uhu
Wachtelkönig
Kolkrabe
Brachvogel
Grauammer
Bläss- und Saatgans (bzgl. Rast)
Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum
Beispiel während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer Flughöhen und des
Flugverhaltens besonders von Tötung oder Verletzung durch die Anlagen bedroht.
Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche ein
Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der
vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW.
Neben Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche
planungsrelevante Tierarten aufgelistet. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der
Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Diese Prüfung erfolgt tabellarisch. Das
Stadtgebiet der Gemeinde Langerwehe verteilt sich auf die vier Messtischblätter 5103, 5104, 5203 und 5204.
In den Tabellen 1-4 sind die „windenergiesensiblen Arten“ mit Status und Erhaltungszustand genannt.
Aufgrund der Grobmaschigkeit der Erfassung planungsrelevanter Arten können die vorkommenden Arten
nicht den einzelnen Potentialflächen zugeordnet werden. Anhand dieser Informationen können die
Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden.
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5103 (Eschweiler)
Art
Wissenschaftlicher
Name
Eptesicus serotinus
Nyctalus noctula
Pipistrellus pipistrellus
Status
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Deutscher Name
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Art vorhanden
U
Art vorhanden
G
beobachtet
zur
Circus aeruginosus
Rohrweihe
Brutzeit
U
beobachtet
zur
Circus pygargus
Wiesenweihe
Brutzeit
S+
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
Milvus milvus
Rotmilan
sicher brütend
U
„G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
G
G
G
U
S+
U
S
Tabelle 5: Vorkommen für das Blatt 5103
Quelle: LANUV 2010
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5104 (Düren)
Art
Status
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Erhaltungszustand in Erhaltungszustand in
STAND: MÄRZ 2014
31
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
NRW (KON)
Wissenschaftlicher
Name
Deutscher Name
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
U
Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
U
Pipistrellus
pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
„G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend
NRW (ATL)
G
G
G
G
U
Tabelle 6: Vorkommen für das Blatt 5104
Quelle: LANUV 2010
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5203 (Stolberg)
Erhaltungszustand in
NRW (KON)
Art
Status
Wissenschaftlicher
Name
Deutscher Name
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
U
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
U
Pipistrellus
pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Bubo bubo
Uhu
sicher brütend
U+
Milvus milvus
Rotmilan
sicher brütend
U
„G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend
Tabelle 7: Vorkommen für das Blatt 5203
Quelle: LANUV 2010
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5204 (Kreuzau)
Erhaltungszustand
Art
Status
in NRW (KON)
Wissenschaftlicher
Name
Deutscher Name
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
U
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
U
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
G
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Bubo bubo
Uhu
sicher brütend
U+
Milvus migrans
Schwarzmilan
sicher brütend
S
„G“= günstig, „U“= ungünstig, „S“= schlecht; „+“= zunehmend, „-“=abnehmend
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
G
U
G
G
G
U+
S
Tabelle 8: Vorkommen für das Blatt 5204
Quelle: LANUV 2010
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STAND: MÄRZ 2014
32
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Daneben werden die Informationen des Energieatlas NRW herangezogen, der für die
Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten Angaben trifft. Bei den
Vogelarten handelt es sich um den Brachvogel, die Grauammer, die Rohrweihe, den Rotmilan, den
Schwarzstorch, den Uhu, den Wachtelkönig, den Weißstorch und die Wiesenweihe. Im Energieatlas werden
demnach nicht alle der „windenergiesensiblen Vogelarten“ betrachtet. Schwarzmilan, Wespenbussard,
Baumfalke, Kolkrabe sowie die beiden Rastvogelarten Blässgans und Saatgans werden nicht aufgeführt.
Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung möglich. Der Energieatlas NRW zeigt für Langerwehe
keine Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten.
Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zu
erwarten, ist die Planung möglich.
Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sein, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der
Artenschutzprüfung kann auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden.
Soweit nach der ASP 1 keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen Flächen bestehen, kann
somit nicht endgültig von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr könnten Gebiete auch
dem Durchzug von bedrohten Vogel- oder Fledermausarten dienen. Die Erfassung aller Flugkorridore sowie
eine Kartierung aller Potentialflächen sind auf dieser Ebene ohne Gutachten nicht leistbar und muss
grundsätzlich auf die Flächennutzungsplanebene (ASP 2) verschoben werden.
Erste Gutachten auf der Ebene der Bauleitplanung lassen erkennen, dass die vorhandenen Arten der
Windenergienutzung aus Artenschutzsicht nicht grundsätzlich entgegenstehen.
6.1.8
Gewässerschutz
In den Wasserschutzzonen II und IIIa kann die Errichtung von WEA zulässig sein. Diese Zonen sind daher in
der Detailuntersuchung darzustellen, da sie eine Einschränkung der Eignung der Zone bewirken können. Im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum FNP kann dann eine Abfrage beim Wasserversorger erfolgen, ob
das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht. 41
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt die Genehmigung der Errichtung
von Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die
Ausnahmetatbestände gem. Abs. 2 sollten aber in der Regel erfüllt sein. Hier muss im weiteren Verfahren
konkret anlagenbezogen eine Prüfung erfolgen. 42 Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche
sind gesondert zu betrachten, sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen.
An kleinen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 = 10 m als Mindestbreite
(§ 90a LWG NRW). Zwar ist die Errichtung innerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer
auch innerhalb von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der
Anlagenplanung berücksichtigt wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht
erforderlich, da z.B. die Flächen für den Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das
Vorkommen von vielen Gewässern innerhalb einer Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines
Windparks erschweren, da so ggf. Maststandorte determiniert werden.
41
Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,16 LWG
42
Vgl. § 78 Abs. 1 und 6 WHG i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WHG.
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STAND: MÄRZ 2014
33
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1.9
Bau und Bodendenkmale
Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden.
Der Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000
m), der jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in
der Nähe eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals
beeinträchtigt wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen ist, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht
entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis der
Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR. In der Regel
können die Belange des Denkmalschutzes mit denen der Windkraft in Einklang gebracht werden, dass sich
die meisten Baudenkmale innerhalb der Siedlungsbereiche befinden und somit nicht unmittelbar durch die
Errichtung betroffen sind. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten
Anlagentypen und –standorte beurteilt werden.
Da für den zu schützenden Wirkraum der Baudenkmale nur schwer ein fixer Abstandsradius angegeben
werden kann, werden mögliche Auswirkungen immer anhand der einzelnen Potentialflächen abgeschätzt. Im
weiteren Verfahren können hier denkmalrechtliche Gutachten erforderlich werden.
Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer
bei Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht
erforderlich. Eine Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel
ausreichend, die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen
Die Gemeinde kann in der Abwägung der Flächen bzw. in der Detailuntersuchung auch weitere
Ausschlussgebiete definieren, für die sich andere Belange der Windenergie gegenüber durchsetzen.
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STAND: MÄRZ 2014
34
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 5: Analyseplan, Karte 3 –Eignungsprüfung-
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STAND: MÄRZ 2014
35
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Vorabwägung
6.2
6.2.1.1
Fläche A
Abbildung 6: Fläche A
Eckdaten
Die Fläche A ist mit ca. 31,08 ha die größte Fläche in Langerwehe und fällt leicht nach Norden ab. Es können
etwa drei Windenergieanlagen auf der Fläche errichtet werden.
Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-7,00 m/s.
Die Fläche ist durch verschiedene Feldwege erschlossen und durch den benachbarten Windpark in Düren
sind Einspeisungsmöglichkeiten gegeben.
Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine
Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche.
Regionalplanung
Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich festgelegt.
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch bestehende Infrastrukturen und
Windenergieanlagen bereits vorbelastet.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Es liegen im Entwurf des Landschaftsplans für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich.
Der Südwesten der Fläche liegt in der Kulturlandschaft Jülicher Börde –Selfkant im Bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereich Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist:
-
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze
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STAND: MÄRZ 2014
36
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung
-
römische Siedlungsplätze
-
mittelalterliche Burganlagen
-
mittelalterliche Stadt Stolberg
-
neuzeitlicher Bergbau und Töpferei
Bezogen auf den Bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich liegt die Fläche in einer Randlage. Es liegen derzeit
keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten bekannten
Baudenkmäler befinden sich über 1000 m entfernt. Die Belange des Denkmalschutzes können im
Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Sichtbarkeit im Bereich der offenen Bördelandschaft ist gegeben. Gleichzeitig stellt die Fläche die
westliche Erweiterung eines bestehenden Windparks in Düren mit sechs Anlagen dar. Neben den
Windenergieanlagen ist der Bereich durch eine Hochspannungsfreileitung, die Autobahn 4 und die geplante
L12n vorbelastet.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an Autobahn und zukünftiger L12n eher ein geringer
Erholungswert beizumessen.
Artenschutz
Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden. Einzige „windenergiesensible Art“, die festgestellt wurde,
ist die Zwergfledermaus. Dieses steht Eignung der Fläche allerdings nicht entgegen.
Netzinfrastruktur
Nördlich der Fläche verläuft eine 110 kV-Hochspannungsfreileitung.
Empfehlung
Die Fläche A wird zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie empfohlen.
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STAND: MÄRZ 2014
37
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2.1.2
Fläche B
Abbildung 7: Fläche B
Eckdaten
Im Westen des Stadtgebiets liegt die mit ca. 6,66 ha zweitgrößte Potentialfläche, die Fläche B. Es kann eine
Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden; unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine
Konzentrationszone und würde zu einer „Verspargelung“ der Landschaft führen.
Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,25-6,75 m/s.
Die Fläche ist über zwei Feldwege erschlossen und aufgrund der Nähe zur bestehenden Konzentrationszone
kann von guten Einspeisevoraussetzungen ausgegangen werden.
Es befindet sich keine Wasserschutzzone im Bereich der Fläche. Es befinden sich keine
Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche.
Regionalplanung
Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgelegt.
Bewertung des Landschaftsbilds
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Es liegen im Entwurf des Landschaftsplans für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich, mit denen
die Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) umgesetzt werden.
Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im Bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist:
-
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze
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STAND: MÄRZ 2014
38
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung
-
römische Siedlungsplätze
-
mittelalterliche Burganlagen
-
mittelalterliche Stadt Stolberg
-
neuzeitlicher Bergbau und Töpferei
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die nächsten
bekannten Baudenkmäler befinden sich etwa 1000 m entfernt. Die Belange des Denkmalschutzes können im
Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden.
Visuelle Verletzlichkeit
Die nach Norden ganz leicht abfallende Fläche ist wenig reliefiert. Die Fläche ist durch ihre Lage
vergleichsweise gut einsehbar. Es besteht durch die Nähe zu der bestehenden Konzentrationszone auf
Eschweiler und Langerweher Stadtgebiet eine gewisse Vorbelastung der Landschaft durch
Windenergieanlagen im Umfeld der Fläche.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an einer Kreisstraße kein hoher Erholungswert
beizumessen.
Artenschutz
Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Eine ASP II wäre auf der Ebene der Bauleitplanung
durchzuführen.
Empfehlung
Die Fläche B wird zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
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STAND: MÄRZ 2014
39
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2.1.3
Fläche C
Abbildung 8: Fläche C
Eckdaten
Die kleinste der Potentialflächen ist mit ca. 2,8 ha die Fläche C. Bereits aufgrund der Größe und des
Zuschnitts ist von einer Ungeeignetheit auszugehen.
Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,50-6,75 m/s.
Es befindet sich eine Wasserschutzzone 3 ganz im Südwesten der Fläche. Es befinden sich keine
Überschwemmungsgebiete in Bereich der Fläche.
Regionalplanung
Im Regionalplan ist die Fläche als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und Bereich zum Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgelegt. Ganz im Westen sind Flächen für
Gewässer- und Grundwasserschutz festgelegt.
Bewertung des Landschaftsbilds
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete, Kulturlandschaft, Bau- und Bodendenkmale,
Es liegen im Entwurf des Landschaftsplans für Langerwehe keine Schutzgebiete in diesem Bereich, mit denen
die Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) umgesetzt werden.
Die Fläche liegt in der Kulturlandschaft Aachener Land im Bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Indetal/Langerwehe, der folgende Charakteristika aufweist:
-
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze
-
vorgeschichtlicher, römischen, mittelalterlichen Bergbau, Metallgewinnung und Metallverarbeitung
-
römische Siedlungsplätze
-
mittelalterliche Burganlagen
-
mittelalterliche Stadt Stolberg
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: MÄRZ 2014
40
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
neuzeitlicher Bergbau und Töpferei
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Bau- und Bodendenkmalen in diesem Bereich vor. Die Belange des
Denkmalschutzes können im Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist durch ihre Lage insbesondere aus Richtung Osten (Burg
Holzheim) gut einsehbar. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist aufgrund der Sichtbeziehung nicht
auszuschließen.
Ästhetischer Eigenwert:
Die Lage zwischen Burganlage (Burg Holzheim) und Bovenberger Wald ist der Fläche ein hoher Wert für die
Erholung in der Landschaft zuzusprechen.
Artenschutz
Es liegen keine Hinweise auf ein Artenschutzproblem vor. Eine ASP II wäre auf der Ebene der Bauleitplanung
durchzuführen.
Empfehlung
Aufgrund der Größe, der geringen Vorbelastung des Landschaftsbilds und der Nähe des Baudenkmals in der
näheren Umgebung wird die Fläche nicht zur Ausweisung empfohlen.
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STAND: MÄRZ 2014
41
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Fläche A
Fläche B
Fläche C
Größe
31, 08 ha
6,66 ha
2,80 ha
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
6,50-7,00 m/s
6,25-6,75 m/s
6,50-6,75 m/s
Erschließung
Einspeisung
Darstellung im Regionalplan
+
+
AFAB
+
o
AFAB und BSLE
Landschaftsbild
gering
mittel
AFAB, BSLE und
Flächen für Gewässerund
Grundwasserschutz
hoch
Vorbelastung
Denkmalschutz
Ja
Keine Bedenken
Ja
Keine Bedenken
Nein
Bedenken (Burg
Holzheim)
/ z.T. Bedeutsame
Kulturlandschaft
Bedeutsame
Kulturlandschaft
Bedeutsame
Kulturlandschaft
WSZ 3 ganz
Südwesten
(Schutzgebiete
Kulturlandschaftsschutz
Wasser
-
-
Artenschutz
ASP II - Geringe
Bedenken
Keine ASP II – Keine Keine ASP II – Keine
Anhaltspunkte
Anhaltspunkte
Fazit
Zur Ausweisung Zur Ausweisung
nicht
empfohlen
empfohlen
Ausweisung
empfohlen
im
zur
Tabelle 9: Vorabwägung
6.2.2
Bestehende Konzentrationszone für Windenergieanlagen
Nordöstlich der Potentialfläche existiert bereits eine im Flächennutzungsplan der Gemeinde Langerwehe
dargestellte Konzentrationszone für Windenergie von ca. 20,45 ha. Parallel wurde ein Bebauungsplan
aufgestellt. Diese Konzentrationszone wurde nachrichtlich in der Standortanalyse dargestellt. Die bestehende
Konzentrationszone ist nur teilweise mit der vorliegenden Standortuntersuchung vereinbar (10,11 ha). Daher
sollten möglichst auf vertraglicher Ebene ein Rückbau der Anlagen und ein freiwilliger Verzicht auf die
Altstandorte im Rahmen des Repowerings, d.h. der Errichtung neuer Anlagen auf den verbleibenden Flächen
erfolgen. Bisher befinden sich in der Zone vier Anlagen. Voraussichtlich wäre auf der alten Fläche noch die
Errichtung einer einzelnen Anlage möglich. Auf drei Anlagen würde man also verzichten. Hierzu bestehen
Planungen und es hat bereits eine Bürgerinformation der Gemeinde mit dem Betreiber des
Bestandswindparks stattgefunden.
Eine weitere Handlungsoption ist die Rücknahme von Teilen der Konzentrationszone nach Aufgabe der
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STAND: MÄRZ 2014
42
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Nutzung. Hiervon kann zwei Jahre nach dem Abbau, bzw. nach zwei Jahren Stillstand der Anlagen
ausgegangen werden. Gleiches gilt für die Änderung des Bebauungsplans.
6.3
Reduzierung der Abstände zu Siedlungen und Einzelhöfen
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu
nutzen, wird mit etwa 1,2 % nicht vollständig erfüllt.
Falls die Gemeinde Gefahr läuft, aufgrund weicher Kriterien nicht substantiell Raum zu schaffen, ist sie
gehalten, ihre Kriterien nochmals zu überprüfen. In einem Zwischenschritt werden nun die Abstände reduziert
um zu sehen, wie sich diese Reduzierung auf Potentialflächen auswirkt und ob hierdurch der Windenergie
mehr Raum geschaffen werden kann. Der Windenergieatlas NRW geht von geringeren Mindestabständen
aus: 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen und 450 m zu Einzelhöfen. Diese werden hier, bezogen auf
Flächennutzungsplandarstellungen, herangezogen.
Bei einer Reduzierung der o.g. Abstände ergeben sich folgende Flächen:
A: ca. 60,68 ha (ca. 31,08 ha)
B: ca. 10,83 ha (ca. 6,66 ha)
C: ca. 4,84 ha (ca. 2,80 ha)
D: ca. 2,51 ha (neu)
E: ca. 2,25 ha (neu)
F: ca. 2,12 ha (neu)
Rest der bestehenden Konzentrationszone: ca. 15,10 ha (ca. 10,11 ha)
Die neu entstehenden Flächen D-F sind zu klein um Platz für mehr als eine Anlage zu bieten. Dies würde dem
Ziel der Konzentration zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft nicht entgegenlaufen.
Fläche A nahe der Autobahn 4 bei Düren Echtz tatsächlich (Fläche A) nahezu verdoppeln. Dies würde zwar
zu einer Ausweitung der Potentialflächen führen, jedoch besteht eine immissionsrelevante Vorbelastung durch
die bestehende Konzentrationszone Düren mit sechs Anlagen. Es ist bereits mit Abständen von 800m nur
eine teilweise Ausnutzung der Zone zu erwarten. Daher ist nicht zu erwarten, dass sich die
Windenergienutzung bei einem Heranrücken an die Siedlungen auf der Ebene der BImsch-Genehmigung
durchsetzen kann, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur sehr eingeschränkt
gegeben wäre. Die Planung wäre somit nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich und letztlich in diesem
Bereich nichtig.
Bei der Fläche B kommen rechnerisch 4,17 ha rechnerisch geeignete Flächen hinzu. Diese eignet sich aber
aufgrund ihres Zuschnitts nicht für die Errichtung von WEA. Da WEA mit dem gesamten Rotor innerhalb der
Potentialfläche liegen müssen, können im östlichen Bereich keine zusätzlichen WEA errichtet werden.
Die Fläche C würde von 2,80 ha auf 4,84 ha wachsen. Da diese Fläche neben der Größe auch Gründen des
Denkmalschutzes und des Landschaftsbilds nicht weiter verfolgt werden sollte, würde hier ebenfalls kein
neues Potential entstehen.
Der Rest der bestehenden Konzentrationszone würde sich von ca. 10,11 ha auf ca. 15,10 ha erweitern. Dies
würde die bestehende Zone auch nur in Teilen bestätigen. Aufgrund der exponierten Lage auf einem ca. 5070m aus der umgebenden Landschafts emporragenden Plateau und der heute üblichen Anlagenhöhen von
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STAND: MÄRZ 2014
43
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
180 - 200m wären Anlagen mit einer Höhe von bis zu 270 m über der Umgebung möglich. Hier wäre bei
reduzierten Abständen eine erdrückende Wirkung möglich.
Aus den vorgenannten Gründen würde auch eine weitere Reduzierung der Schutzabstände nicht mehr
tatsächlich nutzbaren Raum schaffen. Daher wird eine Reduzierung der Schutzabstände nicht empfohlen.
Hier sollte die Gemeinde dem Vorsorgegedanken folgen und Abstände von 500 m zu Einzelhöfen und 800 m
zu Siedlungsbereichen beibehalten.
Abbildung 9: Analyseplan, Karte 2.1 –weiche Untersuchungskriterien- (Abstände zu Einzelhöfen 450 m und zu Siedlungsbereichen
600m)
7
7.1.1
FAZIT
Vergleich der Flächen
Insgesamt werden somit zwei Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 37,74 ha zur Ausweisung empfohlen.
Dies entspricht etwa 1,0 % der Gemeindegebietsfläche (4146 ha), und etwa 93,1 % der Potentialflächen (ca.
40,54 ha).
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STAND: MÄRZ 2014
44
GEMEINDE LANGERWEHE
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Unter Einbeziehung der Fläche des bestehenden Windparks stehen der Windenergie somit ca. 47,85 ha zur
Verfügung. Dies entspricht etwa 1,2 % der Gemeindegebietsfläche, und ca. 94,5 % der Potentialflächen
inklusive der bestehenden Konzentrationszone. Die bestehende Konzentrationszone wird durch die
Standortuntersuchung nur teilweise bestätigt und soll daher angepasst werden. Auf die Möglichkeiten des §
249 BauGB wird verwiesen.
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in
substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung
möglich.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu
nutzen, wird mit etwa 1,2 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls (u.a. hoher
Waldanteil, disperse Siedlungsstruktur), kann der Windenergie trotzdem substantiell Raum eingeräumt
werden. Eine Prüfung der Abstände zu Siedlungen hat nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf
450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen
hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände von 500m und 800 m können vor diesem Hintergrund als
angemessen angesehen werden.
8
8.1
VERFAHREN UND MÖGLICHES WEITERES VORGEHEN
Standortuntersuchung
Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von
§ 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen
abzustimmen, so dass idealerweise eine Abstimmung der Windkraftplanungen aufeinander möglich ist. Es
wird empfohlen, kommunal übergreifende Parks zu errichten und somit eine weitere Bündelung der Anlagen
zu erzielen
Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Nur auf diesem Wege können
Informationen zur Möglichkeit der Beplanung von Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und zu dem
Artenschutz erlangt werden. Auch die Wehrbereichsverwaltung sollte frühzeitig beteiligt werden.
Eine frühe Einbindung oder Information der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte
Verfahren.
Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Erstellung der FNP-Änderung angepasst
wird. Ergebnis der SU ist eine gutachterliche Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens
(§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher erforderlich, die
in den Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese also
fortzuschreiben. Die Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der FNP-Änderung und erfolgt mit
Feststellungsbeschluss.
Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer
Erkenntnisse ist möglich.
8.2
Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
Es sollte die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von zwei
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen erfolgen.
Die Konzentrationszonen können im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der
Zweckbestimmung „Elektrizität“ oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
bestehende Darstellung, z.B. als „Fläche für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen.
Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die
Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen. Dies sollte aber aus Gründen
eines möglichen späteren Repowerings nur erfolgen, wenn zwingende Gründe hierzu vorliegen.
Die finale Abwägung zur Ausweisung der Konzentrationszonen findet im Rahmen des Flächennutzungsplans
statt. Hier können weitere Aspekte als die unter Punkt 6.3 dieser Untersuchung aufgeführten, rein
städtebaulichen Belange hinzutreten, wie zum Beispiel der entgegenstehende Wille der Bevölkerung oder
eine mangelnde Flächenverfügbarkeit.
8.3
Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht
möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen
darzustellen. Details der Planung können hier nicht geregelt werden und verbleiben im Zuständigkeitsbereich
der Kreise im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz.
Für die Kommune bietet sich jedoch die Möglichkeit, die Details der Planung im Rahmen eines
(vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes zu regeln. In diesem Rahmen treten natürlich weitere Prüfkriterien
hinzu, die auf der allgemeinen Ebene der Standortuntersuchung aufgrund eines unangemessen hohen
Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz- (ASP 2), Schallund Schattengutachten beizubringen.
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
festgesetzt werden. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und
sonstigen Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen
sich darüber hinaus auch gestalterische Vorgaben treffen, die auf andere Weise nicht zu sichern sind.
In der Regel empfiehlt es sich, den Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen und somit
sicherzustellen, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihren Zweck auch
erfüllen können.
Auf der Grundlage der überarbeiteten Standortuntersuchung wird empfohlen das Bauleitplanverfahren
(Bebauungsplanverfahren und Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren) für die Fläche A, für die
bereits ein Aufstellungsbeschluss uns eine positive Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz besteht,
fortzuführen. Für die bestehende Konzentrationszone wird eine Bebauungsplanänderung zur Steuerung des
Repowerings, flankiert von Städtebaulichen Verträgen/Planungsvereinbarungen empfohlen.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen
GESETZE
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WHG, Landeswassergesetz
BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
FernStrG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (GV. NRW. S.731).
PLÄNE
•
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
1995 (GV. NW. 1995 S.532).
ERLASSE UND RICHTLINIEN
•
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
•
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“
– Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein Westfalen 2012.
LITERATUR
•
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
•
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw
Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
•
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer
Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten
142, Bonn – Bad Godesberg 2005.
•
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzu
ng_12_03_29.pdf
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