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Beschlussvorlage ( Bauvorhaben im Außenbereich hier: Errichtung einer Betriebsinhaberwohnung auf dem Grundriss der ehem. Mettlermühle)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
79 kB
Datum
05.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:14
Aktualisiert
26.11.12, 18:14
Beschlussvorlage (
Bauvorhaben im Außenbereich
hier: Errichtung einer Betriebsinhaberwohnung auf dem Grundriss der ehem.
Mettlermühle) Beschlussvorlage (
Bauvorhaben im Außenbereich
hier: Errichtung einer Betriebsinhaberwohnung auf dem Grundriss der ehem.
Mettlermühle)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 21.11.2012 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-117/2012 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bauvorhaben im Außenbereich hier: Errichtung einer Betriebsinhaberwohnung auf dem Grundriss der ehem. Mettlermühle Sachdarstellung: Mit Datum vom 13.11.2012 ist bei der Gemeinde Langerwehe eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Betriebsinhaberwohnung auf dem Grundriss der ehemaligen Mettlermühle eingereicht worden. Die Außenwände der Mühle sollen saniert und instandgesetzt werden und in das geplante Wohnhaus integriert werden. Der Bereich der Mettlermühle ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (…). Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Vollerwerbslandwirt. Die Betriebsleiterwohnung dient dem Betrieb und ist daher im Außenbereich privilegiert. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen daher keine Versagungsgründe. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 BauGB ist zu erteilen. Ein Lageplan zur Verdeutlichung der Lage des Vorhabens ist dieser Einladung als Anlage beigefügt. Drucksache VL-117/2012 Seite - 2 - Finanzielle Auswirkungen: Keine Auswirkungen Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu erteilen. Der Bürgermeister (Göbbels)