Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
135 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
03.12.12, 18:16
Aktualisiert
03.12.12, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
4. Änderungssatzung vom ……………. 2012
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Langerwehe vom 24. Juni 1999
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über
den Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW.S. 122/
SGV.NRW.213), den §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und i und 76 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S.666/SGV.NRW.2023) und den §§ 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV.NRW.S.712), in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat
der Gemeinde Langerwehe in der Sitzung am …………….. folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage 1 (Gebührensätze) wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Langerwehe
gelten folgende Regelsätze:
4.
5.
Durchführung der Brandschau oder einer Nachschau am
Objekt nach Dauer der Amtshandlung
für jede angefangene Stunde pauschal
48,73 €
Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
für jede angefangene halbe Stunde pauschal
24,37 €
6.
Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.
7.
Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
7.1
schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
für jede angefangene Stunde
- 2 -
48,73 €
- 2 -
4.2
4.3
4.4
5.
Erstellen eines Brandschutzgutachtens
für jede angefangene Stunde
48,73 €
Erstellen eines Brandschutzkonzeptes
für jede angefangene Stunde
48,73 €
Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschließlich Vorbereitungszeit
für jede angefangene Stunde
48,73 €
Angefallene Fahrtkosten werden entsprechend dem Reisekostenrecht für das
Land NRW, in der jeweils gültigen Fassung, abgerechnet.
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigenverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gegeben worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den ……. Dezember 2012
Der Bürgermeister
( Göbbels )