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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-16/2013)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
121 kB
Datum
14.03.2013
Erstellt
25.02.13, 18:28
Aktualisiert
25.02.13, 18:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-16/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-16/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-16/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-16/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-16/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-16/2013)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom ___________ Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NRW 2023), § 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10.02.1998 (GV.NRW.S. 122/SGV.NRW 213) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV. NRW 610) in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Langerwehe betreibt eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignis, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. (3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Langerwehe verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der durch überörtliche Hilfe anderer im Sinne von § 25 FSHG entstandenen Kosten: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 2 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBI. I S. 1937), in der jeweils gültigen Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBI. I S. 1886) in der jeweils gültigen Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19.08.2002 (BGBI. I S. 3245) in der jeweils gültigen Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. §3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von Brandsicherheitswachen (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 7 FSHG und für Leistungen der Feuerwehr, die nicht nach § 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich sind und nicht unter die Vorschriften des § 41 Abs. 2 FSHG fallen, werden Entgelte erhoben. (2) Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem in § 2 Abs. 3 genannten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die entgeltpflichtigen Leistungen der Feuerwehr können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. 3 (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, sind vom Entgeltpflichtigen zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. §4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet. §5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit nach § 2 Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde als volle Stunde berechnet. (4) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. (5) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 8,00 € berechnet. §6 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde als volle Stunde berechnet. 4 (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren enthalten. (4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. §7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. §9 Kostenersatz- und Entgeltschuldner (1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 41 Abs. 2 FSHG richtet sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 dieser Satzung. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 10 Zahlungsfälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, sofern im Bescheid keine andere Fälligkeit festgesetzt ist. 5 (2) Der Entgeltanspruch nach § 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird nach Bekanntgabe fällig, sofern im Bescheid keine andere Fälligkeit festgesetzt ist. (3) Von der Erhebung eines Kostenersatzes oder eines Entgelts kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 11 Haftung Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Entgelttarif treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Langerwehe sowie zur Regelung des Kostenersatzes und Erhebung von Entgelten Feuerwehrsatzung- vom 21.06.1996 außer Kraft. 6 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den Der Bürgermeister ( Göbbels )