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Beschlussvorlage (Durchführung der Brandschau gem. § 6 FSHG hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG in der Fassung der 2. Änderung vom ___________ 2012)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
84 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
03.12.12, 18:16
Aktualisiert
03.12.12, 18:16
Beschlussvorlage (Durchführung der Brandschau gem. § 6 FSHG
hier:	Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG in der Fassung der 2. Änderung vom ___________ 2012) Beschlussvorlage (Durchführung der Brandschau gem. § 6 FSHG
hier:	Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG in der Fassung der 2. Änderung vom ___________ 2012)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 27.11.2012 Ordnungsamt / Standesamt / Bürgerbüro / Soziale Angelegenheiten Az.: 130-00 Vorlagennummer: VL-130/2012 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Durchführung der Brandschau gem. § 6 FSHG hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG in der Fassung der 2. Änderung vom ___________ 2012 Sachdarstellung: Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Durchführung der Brandschau ist nach dem FSHG Aufgabe der Gemeinde. Die Nordkreiskommunen (Stadt Jülich, Stadt Linnich, Gemeinde Aldenhoven, Gemeinde Inden, Gemeinde Titz und Gemeinde Langerwehe) schlossen am 13.08.1999 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau ab. Dienstort und Dienstherr des für den Nordkreis tätigen Brandschutztechnikers war damals die Stadt Linnich. Der Bürgermeister der Gemeinde Inden teilte im September 2005 mit, dass der für die Nordkreiskommunen zuständige Brandschutztechniker zum 01.01.2006 von der Stadt Linnich zur Gemeinde Inden umgesetzt wurde. Daher wurde zum 01.01.2006 die 1. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erforderlich. D. h. in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung musste lediglich der Sitz der Dienststelle geändert werden. Es wurden die Wörter „Stadt Linnich“ gegen „Gemeinde Inden“ ausgetauscht. Drucksache VL-130/2012 Seite - 2 - Der damalige Brandschutztechniker war Bundesbeamter bei der Telekom und zur Gemeinde Inden abgeordnet. In Abstimmung mit dem Bürgermeister von Inden teilte der Bürgermeister von Niederzier mit Schreiben vom 11.10.2012 mit, dass die Gemeinde Inden das Ausleihverhältnis mit der Telekom AG bezogen auf die Inanspruchnahme des Brandschutztechnikers mit Wirkung zum Mai diesen Jahres gekündigt hat und sich der besagte Amtsinhaber seit dem 01.11.2012 im Vorruhestand befindet. Da alle Nordkreiskommunen an der Fortführung der interkommunalen Zusammenarbeit im Rahmen der Brandschau interessiert sind, stimmten die betroffenen Kommunen dem Vorschlag der Gemeinde Niederzier zu, den dortigen Wehrleiter mit der Durchführung der Aufgaben nach § 6 FSHG zu beauftragen, nachdem andere berechtigte und qualifizierte Personen nicht gefunden werden konnten. Der neue Brandschutztechniker ist zurzeit bei der Gemeinde Niederzier als Kassenangestellter beschäftigt. Er wird die Aufgaben der Brandschau im bisherigen Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Gemeinde Niederzier übernehmen. Finanzielle Auswirkungen: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Langerwehe stimmt dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG in der Fassung der 2. Änderung zu. Der Bürgermeister (Göbbels)