Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
140 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
03.12.12, 18:16
Aktualisiert
03.12.12, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Änderung
zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999
Die Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Inden, Titz, Niederzier, Langerwehe
schließen als gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW.S.
122), in der derzeit geltenden Fassung, aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW.S. 621/SGV.NRW. 202), in der
derzeit geltenden Fassung , folgende 2. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur
Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999:
Artikel I
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG
vom 13. August 1999 wir wie folgt geändert:
1.
In § 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde
Niederzier“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde
“Niederzier“ ersetzt.
3.
In § 2 Abs. 2 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde
Niederzier“ ersetzt.
4.
In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde
Niederzier“ ersetzt.
5.
In § 3 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte
„Gemeinde Niederzier“ ersetzt. In § 3 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte
„Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt.
6.
§ 4 Abs. 1 (Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel) wird wie folgt neu
gefasst: „Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember
2017.“
Artikel II
Diese 1. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau
nach § 6 FSHG wird gem. § 24 des Gesetzes über die kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach
Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde und nach
Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde am 1. Januar 2013 wirksam.
Für die Gemeinde Langerwehe:
Langerwehe, den
Der Bürgermeister
I.V.
( Göbbels )
( Franzen)