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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-130/2012)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
140 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
03.12.12, 18:16
Aktualisiert
03.12.12, 18:16
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-130/2012)

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Inhalt der Datei

2. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999 Die Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Inden, Titz, Niederzier, Langerwehe schließen als gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW.S. 122), in der derzeit geltenden Fassung, aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW.S. 621/SGV.NRW. 202), in der derzeit geltenden Fassung , folgende 2. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999: Artikel I Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999 wir wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde “Niederzier“ ersetzt. 3. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 4. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 5. In § 3 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. In § 3 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 6. § 4 Abs. 1 (Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel) wird wie folgt neu gefasst: „Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017.“ Artikel II Diese 1. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG wird gem. § 24 des Gesetzes über die kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde und nach Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde am 1. Januar 2013 wirksam. Für die Gemeinde Langerwehe: Langerwehe, den Der Bürgermeister I.V. ( Göbbels ) ( Franzen)