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Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatz-Satzung) für das Haushaltsjahr 2013)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
83 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
03.12.12, 18:16
Aktualisiert
03.12.12, 18:16
Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatz-Satzung) für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatz-Satzung) für das Haushaltsjahr 2013)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 14.11.2012 Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung, Liegenschaftsverwaltung Az.: 034-10 Vorlagennummer: VL-105/2012 Amt / Abteilung: TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatz-Satzung) für das Haushaltsjahr 2013 Sachdarstellung: Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Regel innerhalb einer Haushaltssatzung. Von dieser Regel muss abgewichen werden, wenn die Heranziehung zu Grundsteuern und zur Gewerbesteuer nicht auf der Grundlage einer rechtsbeständigen Haushaltssatzung erfolgen kann, weil deren Genehmigung zu spät erfolgen wird - oder gegebenenfalls nicht gewährleistet ist. – Da der Doppelhaushalt 2013/2014 nicht wie vorgesehen noch im Dezember dieses Jahres eingebracht werden kann, aber der Gemeinde wie auch deren Einwohnern und Abgabepflichtigen daran gelegen ist, dass die Heranziehung zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer auf der Grundlage rechtsbeständiger Satzungen durchgeführt wird, und zwar möglichst zu Beginn des betreffenden Haushaltsjahres, muss eine Hebesatzsatzung erlassen werden. Der Hebesatz der Grundsteuer A ist seit dem Jahr 2000 unverändert; der Hebesatz der Gewerbesteuer wurde letztmalig im Jahre 2003 angehoben, der für die Grundsteuer B letztmalig im Jahre 2005. Zwischenzeitlich sind nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2011 die fiktiven Hebesätze durch das Land NRW angehoben worden, und zwar für die Grundsteuer A auf 209 v.H. die Grundsteuer B auf 413 v.H. die Gewerbesteuer auf 411 v.H. Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen aus dem GFG werden die Steuereinnahmen jeder Kommune mit dem einheitlichen sog. fiktiven Hebesatz berechnet. Die Unterschreitung der Werte hat zur Folge, dass die Gemeinde Langerwehe – obwohl sie nur einen Hebesatz von 400 erhebt – für die Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich so gestellt wird, als würde sie 413 % erheben. Drucksache VL-105/2012 Seite - 2 - Dies und vor allem die Forderung der Kommunalaufsicht, angesichts der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes die Realsteuerhebesätze zu erhöhen, sollte bei Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2012 beachtet werden. Es wird daher vorgeschlagen, den Hebesatz für die Grundsteuer B von bisher 400 v.H. auf nunmehr 413 v.H. zu erhöhen. Anlage: Entwurf Hebesatz-Satzung 2013 Finanzielle Auswirkungen: Bei Annahme eines Ist-Einganges in Höhe des im Haushaltsplan 2012 für das Jahr 2013 vorgesehenen Ansatzes von 2.173.000 € ergäbe sich eine Mehreinnahme in Höhe von ca. 70.000 €. Hinzu kommen ab dem Jahr 2014 Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen, deren Höhe von den Einnahmen bei der Gewerbesteuer abhängt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde beschließt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung ) für das Haushaltsjahr 2013 Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Der Bürgermeister (Göbbels) 240 v.H., 413 v.H., 413 v.H.