Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
83 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
03.12.12, 18:16
Aktualisiert
03.12.12, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 14.11.2012
Kämmerei/Finanz- und Steuerverwaltung,
Liegenschaftsverwaltung
Az.:
034-10
Vorlagennummer: VL-105/2012
Amt / Abteilung:
TOP
Vorlage
für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatz-Satzung) für das
Haushaltsjahr 2013
Sachdarstellung:
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Regel innerhalb einer Haushaltssatzung.
Von dieser Regel muss abgewichen werden, wenn die Heranziehung zu Grundsteuern
und zur Gewerbesteuer nicht auf der Grundlage einer rechtsbeständigen Haushaltssatzung erfolgen kann, weil deren Genehmigung zu spät erfolgen wird - oder gegebenenfalls
nicht gewährleistet ist. – Da der Doppelhaushalt 2013/2014 nicht wie vorgesehen noch im
Dezember dieses Jahres eingebracht werden kann, aber der Gemeinde wie auch deren
Einwohnern und Abgabepflichtigen daran gelegen ist, dass die Heranziehung zu den
Grundsteuern und zur Gewerbesteuer auf der Grundlage rechtsbeständiger Satzungen
durchgeführt wird, und zwar möglichst zu Beginn des betreffenden Haushaltsjahres, muss
eine Hebesatzsatzung erlassen werden.
Der Hebesatz der Grundsteuer A ist seit dem Jahr 2000 unverändert; der Hebesatz der
Gewerbesteuer wurde letztmalig im Jahre 2003 angehoben, der für die Grundsteuer B
letztmalig im Jahre 2005.
Zwischenzeitlich sind nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2011 die fiktiven
Hebesätze durch das Land NRW angehoben worden, und zwar für
die Grundsteuer A auf
209 v.H.
die Grundsteuer B auf
413 v.H.
die Gewerbesteuer auf
411 v.H.
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen aus dem GFG werden die Steuereinnahmen jeder Kommune mit dem einheitlichen sog. fiktiven Hebesatz berechnet. Die
Unterschreitung der Werte hat zur Folge, dass die Gemeinde Langerwehe – obwohl sie
nur einen Hebesatz von 400 erhebt – für die Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich
so gestellt wird, als würde sie 413 % erheben.
Drucksache VL-105/2012
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Dies und vor allem die Forderung der Kommunalaufsicht, angesichts der Pflicht zur
Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes die Realsteuerhebesätze zu erhöhen,
sollte bei Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2012 beachtet werden.
Es wird daher vorgeschlagen, den Hebesatz für die Grundsteuer B von bisher 400 v.H. auf
nunmehr 413 v.H. zu erhöhen.
Anlage: Entwurf Hebesatz-Satzung 2013
Finanzielle Auswirkungen:
Bei Annahme eines Ist-Einganges in Höhe des im Haushaltsplan 2012 für das Jahr 2013
vorgesehenen Ansatzes von 2.173.000 € ergäbe sich eine Mehreinnahme in Höhe von ca.
70.000 €.
Hinzu kommen ab dem Jahr 2014 Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen, deren
Höhe von den Einnahmen bei der Gewerbesteuer abhängt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde beschließt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung ) für das Haushaltsjahr 2013
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
Der Bürgermeister
(Göbbels)
240 v.H.,
413 v.H.,
413 v.H.