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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-105/2012)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
155 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
03.12.12, 18:16
Aktualisiert
03.12.12, 18:16
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage VL-105/2012)

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Inhalt der Datei

S a t z u n g vom 14. Dezember 2012 über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ( Hebesatz-Satzung ) der Gemeinde Langerwehe für das Haushaltsjahr 2 0 1 3 Aufgrund des ' 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NRW. S. 666 ), des ' 25 des Grundsteuergesetzes ( GrStG ) vom 07. August 1973 ( BGBl. I S. 965 ) und des ' 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung am _______________ folgende Satzung beschlossen: "' 1 Der Hebesatz für die Grundsteuer A ( land- und forstwirtschaftliche Betriebe ) wird für das Haushaltsjahr 2013 festgesetzt auf 240 vH. ' 2 Der Hebesatz für die Grundsteuer B ( Grundstücke ) wird für das Haushaltsjahr 2013 festgesetzt auf 413 vH. ' 3 Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Haushaltsjahr 2013 festgesetzt auf 413 vH. ' 4 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft." ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den Der Bürgermeister gez. (Göbbels)