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Kommune
Erftstadt
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17.11.11, 07:10
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
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Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
DER BÜRGERMEISTER
-1-
Gemäß § 2 Geschäftsordnung
i. V. m. den Bestimmungen
den beigefügten Antrag der I des
SPDCDUFraktion
Fraktion
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F.D.P.-
0 Fraktion
der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt leite ich
Fraktion
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StV
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an die zuständigen Ausschüsse weiter.
STADT ERFTSTADT
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Finanzielle
Auswirkungen:
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Betreff:
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Der Antragwird zur Beschlussfassung zugeleitet an.den
Ausschuss, fürPlanung.
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Stellungnahmeder
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A~ dem';29,06,20()2steU~die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Außensieile Bremen, den Kommunen eine Standortdatenbank mit dem Verzeichnis
ortsfester Sendefunkanlagen zur Verfügung.
Diese Standortdatenbank enthält alle Standorte von in Betrieb befindlichen Funkanlagen. für die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) im
Rahm'e'n'des Stando"rtverfahrenseine Standortbescheinigung erteilte, Dies sind insgesamf 5 f dOO'Stäiidorte:davon 41.000 Mobilfunkstandorte.
Die Standortdatenbank ist nur für. einen festgelegten Nutzerkreis (Landes- und
Kcimm~nalbehörden) zugänglich.
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-. Die Standortdatenbank besteht aus einer in regelmäßigen Abständen zu aktuali. :,\" sierenden.Standortadressenliste. mit folgenden Feldern: Postleitzahl, Ort, Straße
,,; ',mit Hausnummer und zuständigeAußenstelleder,Reg:rP
(hier: Bonn).
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-2Aus der Standortdatenbank
•
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•
•
•
•
•
•
kann die Kommune folgende Daten entnehmen:
die Standortadresse,
die Standortbescheinigungsnummer,
das Erteilungsdatum,
die Art des Funksystems,
die Montagehöhe,
die Hauptstrahlrichtung,
der bzw. die Sicherheitsabstände und
die zuständige AußensteIle der Reg TP.
Der Stadtverwaltung
liegt inzwischen nach einem entsprechenden passwortgeschützten Zugangsberechtigungsverfahren
diese Standortdatenbank vor; bei Freischaltung der Standortdatenbank hat sich die Stadt verpflichten müssen, dass die
•
•
Weiterübermittlung der abgerufenen Daten an Dritte nicht vorgenommen wird.
Darüber hinaus soll der Zugriff auf die Datenbank ausschließ/ich der Erfüllung von
Verwa/tungsaufgaben der Stadt Erftstadt dienen. Im Stadtgebiet sind insgesamt 20
ortsfeste Sendefunkanlagen vorhanden.
Offen ist bisher die Frage, ob und inwieweit auch der Bürger einen Anspruch auf
Nutzung der Datenbank hat und welche Stelle ggf. verpflichtet wäre, die Daten
weiterzugeben. Aufgrund eines Schnellbriefes des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2002 ist es umstritten, ob die in der Datenbank gespeicherten Daten nach dem Umweltinformationsgesetz,
nach den Datenschutzgesetzen und den Informationsfreiheitsgesetzen
zu den zu schützenden personenbezogenen bzw. -beziehbaren Daten zählen und ob deren Bekanntgabe Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber verletzt.
Für Nordrhein-Westfalen
liegt eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den
Datenschutz vor, die als Anlage beigefügt ist. Im Fazit ist dieser Stellungnahme zu
entnehmen, dass aus Sicht des Landesdatenschutzbeauftragten
einer Weitergabe
der Daten mit Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW (lFG NRW) im Prinzip
nichts entgegensteht. Einziger Verweigerungsgrund
gegen eine Weitergabe der
Daten wird im Hinblick auf § 9 IFG NRW dann gesehen, wenn es sich bei den
Sendefunkanlagen nicht um "offenkundige", sondern um "versteckte" Sendefunkanlagen handelt.
Bisher werden ausschließlich von der zuständigen AußensteIle der Reg TP in Bonn
bei vorliegendem Interesse Auskünfte aus der Standortdatenbank an Bürger erteilt;
daher erfolgt bei entsprechendem Auskunftserlangen von Bürgern von der Stadtverwaltung stets der Verweis auf die Zuständigkeit der AußensteIle Bonn.
Eine Änderung dieser Praxis kann aus Sicht der Stadtverwaltung nur erfolgen, wenn
die Regulierungsbehörde
TP, AußensteIle Bremen, eine Änderung des Fachkonzeptes "EMVU Standortdatenbank" signalisiert bzw. die Weitergabe von Daten
an Dritte erlaubt, wobei die rechtlichen Rahmenbedingungen des Informationsfreiheitsgesetzes weiterhin zu beachten sind.
Anlage
P:IszIANTRÄGEIA2058.doc
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Die LaOOcsbeaufuagle fUr Oen DaWnschutz.
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Nordrhein- Westfalen
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Itr ... 0..-""'1.
I'cGd'l.:h 2004 ... 40102 DCwddod
Naw
Reicbsstnße
43. 40217 DUsseldorf
E,Mail:
datenschutz@lfdJ1rw,de
Bearbeitung:
Dr ... t.r
Durchwahl.
(02\\) 3ß 424,45
•
Alaenzeichen:
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ah&"bcn -
13,06.2002
•
Kommunales
Standortverzeiehnis
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Blatt
Sehr geehrte Damen und Herren.
die Frage der Zulässigkeit der Bekanntgabe von Standorten der Mobilfunk-Sendeanlagen
auch in Nordrhein-Westfalen
gestellt, bei deren Beantwortung
heirsgesetz zu berücksichtigen
ist. Im folgenden
für kommunale
gabe
VQIl
Stelle abgegebenen
Standorten
ten allgerneinen
•
Informationszugang
setzungen
Zunächst
grundsätzlich
ist im Hinblick auf den gesetzlich gewollzu bcurteiVoraus-
möglich ist.
werden (es können unterschiedliche
ein konkreter Sachverhalt zugrunde gelegt
Ausgestaltungen
von Standortverzeichnissen
in Betracht
gehe ich von einem Verzeichnis aus, das dem Gebot der Datenver-
meidurig und Datensparsamkeit
einer Liste oder Planübersicht
Hausnummer
wird
aufzeigen. Die Zulässigkeit der Bekannt-
einer Karte im Internet unter den genannten
sollte vor einer Zulässigkeilsbeurteilung
Kommen). Grundsatzlieh
-1 -
das neue lnformationsfrei-
unabhängig von der Veröffentlichungsform
len. so dass auch eine Veröffentlichung
-
will ich Lösungen entsprechend einer bereits
Stellungnahme
für Mobilfunk-Sendeanlagen
zu
Anl~g~ /I
von Mobil£unk-Sendeanlagen
entspricht (§ 4 AM. 2 Satz 1 D!)G NRW): Es kann in Form
erstellt sein und Angaben über den Ort/Ortsteil, die Straße und
oder Lagebezeichnung
(sowie den jeweiligen
Mobilfunkbetrciber)
enthalten.
Solche (allerdings regionalen) Übersichten halten die Staatlichen Umweltämter vor und geben
sic im Rahmen des Umweltinformationsgesetzcs
auch an Kommunen
auf Anfrage an Informationssuchende,
heraus. In Nordrhein- Westfalen sind die Staatlichen Umweltämter
aber
für die
Erstellung eines Mobilfunk- Verzeichnisses originär zuständig.
IntCTDcI,_.utlllt'W
•.fe o)d..'f
~W.lb).n:1rb.:l .. wWitka.dilIClJ5d.Ufl.dc
Tt1ctbn~Zentr"h:::(0211) jS 424 -0
T,I.::fax:(1211) 3M~24 10
uce.mren 8).ln~ bis Heaoprr.at\o:. Stnillomb;obnJint<:u 70"·1£16-'12 bis Kirdlplau~. Stn1'mbi.lh .. lni....
"tN·'(.ooj..~IS·'
·"I...
,(i:.~'L
.....
19-1(13 M Gr....
1,
-2-
Während die Staatlichen Umweltämter durch die in § 7 der 26_ BImSchVO bestimmte Anzeigepflicht der Mobilfunkbetreiber
gulierungsbehörde
die Standortdaten aus den Slandortbeschcinigungen
der Re-
fur Telekommunikation und Post erhalten, ist fraglich, wie die Kreise und
kreisfreien Städte an die Standortangaben über aUe Sendeanlagen in ihrem Gebiet gelangen.
Ob den Kommunen
ein eigenes Erhebungsrecht zusteht, ist datenschutzrechtlich zweifelhaft,
Die Staatlichen Umweltämter und die Regulierungsbehörden
welunformationsgesetz
sind ihrerseits nach dem Urn-
auskunftspflichtig,
(
Nach rneiner Auffassung bestehen dennoch gegen die Bekanntgabe eines örtlichen Verzeich-
•
nisses durch eine Kommune für ihr Gebiet grundsätzlich keine durchgreifenden datenschutzrechtl ichcn Bedenken,
soweit im Verzeichnis Sachda!en stehen, die offenkundig sind oder
sein können. Dies gilt jedenfalls nicht für verdeckt angebrachte Sendeanlagen.
Da Informationszugang zu einem solchen Verzeichnis, soweit es von Kommunen (zulässigerweiser
vorgehalten
rhein-Westfalen
Kommunen
wird, bestimmt sich nach dem InrormatioDsfreiheill;geset'L
(IFG NRW) und nicht nach dem Umweltinformationsgesetz.
Nordweil die
nicht die fur diese Aufgabe des Umweltschutzes zuständigen Behörden sind.
Deshalb haben Informationssuchende
Standort-Verzeichnis
einen Anspruch auf Zugang zu einem Sendeanlagen.
naeh § 4lFG NRW, soweit keine Verweigerungsgründe nach §§ 8 und
---~.
9 IFG :--IRW vorliegen.
I. Es liegt in der Verantwortung der kommunalen Stelle zu prüfen, ob durch eine Bekanntga•
be. erst recht durch eine Veröffentlichung im Internet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
der Mobilfunkbetreiber
unbefugt offenbart werden (§ 8 IFG NRW). Diese Prüfung erfordert
die Feststellung, ob ein wirtschaftlicher Schaden eintritt und in welcher Höhe, Geht es nur um
die Angabe des Standortes ohne Bezeichnung des die Anlage betreibenden Unternehmens,
kommt eine Offenbarung
eines Gescbäftsgeheimnisses offensichtlich nicht in Betracht. Nach
9 8 Satz 3 IFG NRW erfolgt die Bekanntgabe aber auch befugt, wenn sie im überwiegenden
Interesse der Allgemeinheit
denden Erörterung
liegt. Dieses Interesse ist nach der in der Öffentlichkeit stattfin-
der Strahlenbelastung für die in der Umgebung solcher Sendeanlagen
wohnenden Menschen und der besonderen Sensibllität beim Betrieb von Mobilfunkanlagen
in
der unmittelbaren Nähe von Krankenhäusern. Schulen und Kindergärten offenkundig, so dass
ein geringfügiger
mUSSl"
Schaden hillzullchmen
den Mobilfunkbetreibern
w'Jre (aber zuvor festgestellr werden müsste), Dazu
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§ 8
Satz 4 LfG NRW). Stammen die Angaben von den Mobilfunkuntemehmen
selbst, dürfte dies
fi'
Anlage 11
- J-
sein. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
unproblematisch
gentümern
(als Vermieter
zu
0
Ilff/2
Blclt - 2-
von gewerblichen Grundstücksei-
von Einrichtungen für Sendeanlagen) scheinen mir dagegen nicht
beeinträchtigt zu sein,
:2. Außerdem muss dem SChULZpersonenbezogener Daten der Grundstückseigentümer
Rech-
nung getragen werden, wenn deren Daten offenbart werden (§ 9 Abs. 1 erster Halbsatz IFG
NRW1.ßei
deutlich sichtbaren Sendemasten ist die Standortangabe (mit Straße und Haus-
nummer) offenkundig. Die Standortangabe ist - ohne Namensnennung - unproblematisch,
•
Dagegen ist eine Bekanntgabe versteckter - also nicht deutlich erkennbarer, etwa unter dem
Dach
eingebauter
- Sendeanlagen zusammen mit den weiteren Angaben von Straße und
Hausnummer
eine Offenbarung persemenbezogener Daten, weil ein Bezug auf die Person des
Eigentümers,
etwa durch Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster
sungs- und Katastergesetz
Verweigerungsgrund
NR W) möglich ist. Einer Bekanntgabe dürfte also insoweit der
des § 9 IFG NRW entgegenstehen. Auch wenn dieser Informationszu-
gang (in Form der Veröffentlichung)
würdige Belange
(§ 12 Abs, 3 Vermes-
im überwiegenden Altgemeininteresse
liegt und schurz-
der Grundstückseigentümer nicht überwiegen, liegt dennoch ein Ableh-
nungsgrund nach § 9 IFG NR W vor.
Es besteht dann entweder die Möglichkeit, die Einwilligung der in Betracht kommenden
•
einzuholen (§ 9 Abs, 1 Buchstabe a) und § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3
Grundstückseigentümer
lFG NRW). Oder bei den "versteckten" Standorten erfolgt die Standortangabe
nummer (stattdessen
mit Angabe der Blockseite), damit die Bekanntgabe nicht alit' einen be-
stimmten Grundstückseigentümer
Abschließend
ohne Haus-
bezogen werden kann (§ 10 Abs, 1 Satz 1 IFG NRW).
erscheint es nicht der Praxis angemessen, die von den Kommunen erstellten
Listen (oder Pläne) mit Standortallgaben zu den im Gemeindegebiet festgestellten MobilfunkSendeanlagen
setzlicher
als Kataster zu bezeichnen, da eine Errichtung von Katastern nur autgrund ge-
Ermächtigung
aufgetretenen)
zulässig wäre. Für den Gedankenaustausch
Problemstellung
Mit freundliehen
Grüßen
Im Auftrag
gez. Horst Dressler
danke ich Ihnen.
zu dieser (bundesweit
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+49 2235953168
FRITZ!fax uia ISDN
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Ernst Dieter Bösche
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Holzdamm 10
50374 Erftstadt
per Fax: 409 300
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Postfach 11 51,50361Erftstadt
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OYErftstadt@Gruene.de
www Gruene-Erftstadt.de
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Ich fUr.dieses Schreiben
.raktionsvorsltzender
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Adl Bitten
Tel.:
Tel.: dienstl.
Fax: diesntl.
Mobil:
E-Mail:
Judenstr 11 ·13
02235 - 69 02 76
0 22 35 - 95 3\ 67
02135 - 95 3\ 68
0\ 72 - 65\ 5439
AdiBitten@Aol.com
23. JUDi 2002
PI/JOSS
Standortatlas für Mobilfunkanlagen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
am 20.06,2002 wurde den Kommunen eine bundesweite Standortdatenbank der Sendestandorte in
Deutschland zur Verfügung gestellt.
Unsere Fraktion beantragt, die Daten,
den Kommunen und Landesbehörden von der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation zur Verftigung gestellt werden, allen Bürgern in Erftstadt
zugänglich zu machen.
rue
I
Begründung:
Wir sind der Meinung, dass im Zeitalter von Transparenz und modernen Kommunikationsmöglichkeiten die Daten allen Bürgern zugänglich gemacht werden müssen, damit sich jeder interessierte Bürger
vergewissern kann, welcher Strahlenbelastung er ausgesetzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
)l~
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