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Antrag (Antrag bzgl. Veröffentlichung der Standorte von Mobilfunksendeanlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
639 kB
Erstellt
17.11.11, 07:10
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Antrag (Antrag bzgl. Veröffentlichung der Standorte von Mobilfunksendeanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Veröffentlichung der Standorte von Mobilfunksendeanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Veröffentlichung der Standorte von Mobilfunksendeanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Veröffentlichung der Standorte von Mobilfunksendeanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Veröffentlichung der Standorte von Mobilfunksendeanlagen) Antrag (Antrag bzgl. Veröffentlichung der Standorte von Mobilfunksendeanlagen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT DER BÜRGERMEISTER -1- Gemäß § 2 Geschäftsordnung i. V. m. den Bestimmungen den beigefügten Antrag der I des SPDCDUFraktion Fraktion o 0 ~ F.D.P.- 0 Fraktion der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt leite ich Fraktion 1iZl BÜNDNIS 90 I FDIEGRUNEN 0 StV 2N(6 an die zuständigen Ausschüsse weiter. STADT ERFTSTADT rDER:'BÜRqER~EISTER--, j:1~}l~~~04l.?2 L~il!l! oI"uT '"''''FT"rOCT' . t-1r: I '_ ~ I '} ,.~:)~(lfi'7't~:;:~':r:~~ f 65 11 '~I' I , .... , : /,~~- .~"~ i: f",,"~,.,i"!·;l~I(}2~"." tiffi1"T r .'.,..."..",; ',.,,',.,;. :"."'·.,··,,·,,·.··!,v ;1";:-' 'lVi [ • - [:~~ ",4 ! öffentlich A 712058 :~::~:~';~':'~"";~'~1::k"~~;;' Ii. .: t ,;' "'''.,";"'. ;.';..~ '. ": .', :-., .'~ ,"i'i;; !.. _,'-';1 •. _ •.•. ~ ';- ;':j -. ,; ••• .::;.,':1" .... '. :..J ;:.-',\ .,--! .1 .' i:' ,. .- !_J ,. ce ;~""!) ! "j. "~i.,)j;"j:, ',' q v.."J f; ]··tL.' ': ~•.•~",~.~ Ur.:.h. t.,' .... .'t··~.:'-::.\.:' .," i,.'~ .. , ,.' ."".""" ,,1.:"\">; von' MobilfunksenCleanlägefl '; J,;; ;': ',.::~' .. '. Finanzielle Auswirkungen: [&l Keine ~. ».'; .. , :'6atum·:·:1Ö:Ö9.2002 ",; -': Betreff: ·-Äiitragbzgi. VerÖffentlichung dei Staiidorte ,-~,,"~, "-"h"'"." .......... \,.,,, ;,.;:1.:-: 'Ct, BeschIAusf.: - 61 - -" .-:-.:'" i -: ,f:" i:Amt: i~,,;_'·6t,...;-~t ~~~fL;;:';}";rh .... ", '.•,1 , ,-< , 'lJn._.terschrifldeSBUdgetverantw°rl~h~n If\J~ .Erftstadt, denl.0,09.2002 • -.;." _ L. ,;',.- :,,;.; '! ,I;. Der Antragwird zur Beschlussfassung zugeleitet an.den Ausschuss, fürPlanung. . '" .: ......" . o, ".;-; '.,. ~ "' ", •• i ':: ',' .. " ,' '.' Stellungnahmeder ~<:',:<-i.:'\ :;' ::';,,:~, Verwaltung: .. ':'~';,; .-,: < ' A~ dem';29,06,20()2steU~die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Außensieile Bremen, den Kommunen eine Standortdatenbank mit dem Verzeichnis ortsfester Sendefunkanlagen zur Verfügung. Diese Standortdatenbank enthält alle Standorte von in Betrieb befindlichen Funkanlagen. für die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) im Rahm'e'n'des Stando"rtverfahrenseine Standortbescheinigung erteilte, Dies sind insgesamf 5 f dOO'Stäiidorte:davon 41.000 Mobilfunkstandorte. Die Standortdatenbank ist nur für. einen festgelegten Nutzerkreis (Landes- und Kcimm~nalbehörden) zugänglich. ... ,'. .... '0"' ,," .• " •••.•. ','" '''''.1 ;-'1.,,' I ','.',:r -. Die Standortdatenbank besteht aus einer in regelmäßigen Abständen zu aktuali. :,\" sierenden.Standortadressenliste. mit folgenden Feldern: Postleitzahl, Ort, Straße ,,; ',mit Hausnummer und zuständigeAußenstelleder,Reg:rP (hier: Bonn). 01 .... ,. ~ C~;: :Ji'; ...~ , er o ... , 1~" :;" . .l.. .'>j~' ..;:.: je c- ':':' '. ,-~ .... :", "'- ~. P,iSz\ANTRÄGE\A2058.doc' r \. ..;, ,'.:, ; ~ ,~---t ;., < ", • -,' ',"1' ' , • \.."'" ... , .-' -2Aus der Standortdatenbank • • • • • • • • kann die Kommune folgende Daten entnehmen: die Standortadresse, die Standortbescheinigungsnummer, das Erteilungsdatum, die Art des Funksystems, die Montagehöhe, die Hauptstrahlrichtung, der bzw. die Sicherheitsabstände und die zuständige AußensteIle der Reg TP. Der Stadtverwaltung liegt inzwischen nach einem entsprechenden passwortgeschützten Zugangsberechtigungsverfahren diese Standortdatenbank vor; bei Freischaltung der Standortdatenbank hat sich die Stadt verpflichten müssen, dass die • • Weiterübermittlung der abgerufenen Daten an Dritte nicht vorgenommen wird. Darüber hinaus soll der Zugriff auf die Datenbank ausschließ/ich der Erfüllung von Verwa/tungsaufgaben der Stadt Erftstadt dienen. Im Stadtgebiet sind insgesamt 20 ortsfeste Sendefunkanlagen vorhanden. Offen ist bisher die Frage, ob und inwieweit auch der Bürger einen Anspruch auf Nutzung der Datenbank hat und welche Stelle ggf. verpflichtet wäre, die Daten weiterzugeben. Aufgrund eines Schnellbriefes des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2002 ist es umstritten, ob die in der Datenbank gespeicherten Daten nach dem Umweltinformationsgesetz, nach den Datenschutzgesetzen und den Informationsfreiheitsgesetzen zu den zu schützenden personenbezogenen bzw. -beziehbaren Daten zählen und ob deren Bekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber verletzt. Für Nordrhein-Westfalen liegt eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz vor, die als Anlage beigefügt ist. Im Fazit ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, dass aus Sicht des Landesdatenschutzbeauftragten einer Weitergabe der Daten mit Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW (lFG NRW) im Prinzip nichts entgegensteht. Einziger Verweigerungsgrund gegen eine Weitergabe der Daten wird im Hinblick auf § 9 IFG NRW dann gesehen, wenn es sich bei den Sendefunkanlagen nicht um "offenkundige", sondern um "versteckte" Sendefunkanlagen handelt. Bisher werden ausschließlich von der zuständigen AußensteIle der Reg TP in Bonn bei vorliegendem Interesse Auskünfte aus der Standortdatenbank an Bürger erteilt; daher erfolgt bei entsprechendem Auskunftserlangen von Bürgern von der Stadtverwaltung stets der Verweis auf die Zuständigkeit der AußensteIle Bonn. Eine Änderung dieser Praxis kann aus Sicht der Stadtverwaltung nur erfolgen, wenn die Regulierungsbehörde TP, AußensteIle Bremen, eine Änderung des Fachkonzeptes "EMVU Standortdatenbank" signalisiert bzw. die Weitergabe von Daten an Dritte erlaubt, wobei die rechtlichen Rahmenbedingungen des Informationsfreiheitsgesetzes weiterhin zu beachten sind. Anlage P:IszIANTRÄGEIA2058.doc (?lJ 1l'~~ ' .... ~ Die LaOOcsbeaufuagle fUr Oen DaWnschutz. • - ,. z.:::~ ~"''''-' . .. . : '. Nordrhein- Westfalen Pooeun,ciJriti:I~~ Itr ... 0..-""'1. I'cGd'l.:h 2004 ... 40102 DCwddod Naw Reicbsstnße 43. 40217 DUsseldorf E,Mail: datenschutz@lfdJ1rw,de Bearbeitung: Dr ... t.r Durchwahl. (02\\) 3ß 424,45 • Alaenzeichen: ,49:3,.,3 - Aktenzeichen bitto unbcdlAgt ah&"bcn - 13,06.2002 • Kommunales Standortverzeiehnis ~'Pl/2fJs-g Blatt Sehr geehrte Damen und Herren. die Frage der Zulässigkeit der Bekanntgabe von Standorten der Mobilfunk-Sendeanlagen auch in Nordrhein-Westfalen gestellt, bei deren Beantwortung heirsgesetz zu berücksichtigen ist. Im folgenden für kommunale gabe VQIl Stelle abgegebenen Standorten ten allgerneinen • Informationszugang setzungen Zunächst grundsätzlich ist im Hinblick auf den gesetzlich gewollzu bcurteiVoraus- möglich ist. werden (es können unterschiedliche ein konkreter Sachverhalt zugrunde gelegt Ausgestaltungen von Standortverzeichnissen in Betracht gehe ich von einem Verzeichnis aus, das dem Gebot der Datenver- meidurig und Datensparsamkeit einer Liste oder Planübersicht Hausnummer wird aufzeigen. Die Zulässigkeit der Bekannt- einer Karte im Internet unter den genannten sollte vor einer Zulässigkeilsbeurteilung Kommen). Grundsatzlieh -1 - das neue lnformationsfrei- unabhängig von der Veröffentlichungsform len. so dass auch eine Veröffentlichung - will ich Lösungen entsprechend einer bereits Stellungnahme für Mobilfunk-Sendeanlagen zu Anl~g~ /I von Mobil£unk-Sendeanlagen entspricht (§ 4 AM. 2 Satz 1 D!)G NRW): Es kann in Form erstellt sein und Angaben über den Ort/Ortsteil, die Straße und oder Lagebezeichnung (sowie den jeweiligen Mobilfunkbetrciber) enthalten. Solche (allerdings regionalen) Übersichten halten die Staatlichen Umweltämter vor und geben sic im Rahmen des Umweltinformationsgesetzcs auch an Kommunen auf Anfrage an Informationssuchende, heraus. In Nordrhein- Westfalen sind die Staatlichen Umweltämter aber für die Erstellung eines Mobilfunk- Verzeichnisses originär zuständig. IntCTDcI,_.utlllt'W •.fe o)d..'f ~W.lb).n:1rb.:l .. wWitka.dilIClJ5d.Ufl.dc Tt1ctbn~Zentr"h:::(0211) jS 424 -0 T,I.::fax:(1211) 3M~24 10 uce.mren 8).ln~ bis Heaoprr.at\o:. Stnillomb;obnJint<:u 70"·1£16-'12 bis Kirdlplau~. Stn1'mbi.lh .. lni.... "tN·'(.ooj..~IS·' ·"I... ,(i:.~'L ..... 19-1(13 M Gr.... 1, -2- Während die Staatlichen Umweltämter durch die in § 7 der 26_ BImSchVO bestimmte Anzeigepflicht der Mobilfunkbetreiber gulierungsbehörde die Standortdaten aus den Slandortbeschcinigungen der Re- fur Telekommunikation und Post erhalten, ist fraglich, wie die Kreise und kreisfreien Städte an die Standortangaben über aUe Sendeanlagen in ihrem Gebiet gelangen. Ob den Kommunen ein eigenes Erhebungsrecht zusteht, ist datenschutzrechtlich zweifelhaft, Die Staatlichen Umweltämter und die Regulierungsbehörden welunformationsgesetz sind ihrerseits nach dem Urn- auskunftspflichtig, ( Nach rneiner Auffassung bestehen dennoch gegen die Bekanntgabe eines örtlichen Verzeich- • nisses durch eine Kommune für ihr Gebiet grundsätzlich keine durchgreifenden datenschutzrechtl ichcn Bedenken, soweit im Verzeichnis Sachda!en stehen, die offenkundig sind oder sein können. Dies gilt jedenfalls nicht für verdeckt angebrachte Sendeanlagen. Da Informationszugang zu einem solchen Verzeichnis, soweit es von Kommunen (zulässigerweiser vorgehalten rhein-Westfalen Kommunen wird, bestimmt sich nach dem InrormatioDsfreiheill;geset'L (IFG NRW) und nicht nach dem Umweltinformationsgesetz. Nordweil die nicht die fur diese Aufgabe des Umweltschutzes zuständigen Behörden sind. Deshalb haben Informationssuchende Standort-Verzeichnis einen Anspruch auf Zugang zu einem Sendeanlagen. naeh § 4lFG NRW, soweit keine Verweigerungsgründe nach §§ 8 und ---~. 9 IFG :--IRW vorliegen. I. Es liegt in der Verantwortung der kommunalen Stelle zu prüfen, ob durch eine Bekanntga• be. erst recht durch eine Veröffentlichung im Internet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Mobilfunkbetreiber unbefugt offenbart werden (§ 8 IFG NRW). Diese Prüfung erfordert die Feststellung, ob ein wirtschaftlicher Schaden eintritt und in welcher Höhe, Geht es nur um die Angabe des Standortes ohne Bezeichnung des die Anlage betreibenden Unternehmens, kommt eine Offenbarung eines Gescbäftsgeheimnisses offensichtlich nicht in Betracht. Nach 9 8 Satz 3 IFG NRW erfolgt die Bekanntgabe aber auch befugt, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit denden Erörterung liegt. Dieses Interesse ist nach der in der Öffentlichkeit stattfin- der Strahlenbelastung für die in der Umgebung solcher Sendeanlagen wohnenden Menschen und der besonderen Sensibllität beim Betrieb von Mobilfunkanlagen in der unmittelbaren Nähe von Krankenhäusern. Schulen und Kindergärten offenkundig, so dass ein geringfügiger mUSSl" Schaden hillzullchmen den Mobilfunkbetreibern w'Jre (aber zuvor festgestellr werden müsste), Dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§ 8 Satz 4 LfG NRW). Stammen die Angaben von den Mobilfunkuntemehmen selbst, dürfte dies fi' Anlage 11 - J- sein. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unproblematisch gentümern (als Vermieter zu 0 Ilff/2 Blclt - 2- von gewerblichen Grundstücksei- von Einrichtungen für Sendeanlagen) scheinen mir dagegen nicht beeinträchtigt zu sein, :2. Außerdem muss dem SChULZpersonenbezogener Daten der Grundstückseigentümer Rech- nung getragen werden, wenn deren Daten offenbart werden (§ 9 Abs. 1 erster Halbsatz IFG NRW1.ßei deutlich sichtbaren Sendemasten ist die Standortangabe (mit Straße und Haus- nummer) offenkundig. Die Standortangabe ist - ohne Namensnennung - unproblematisch, • Dagegen ist eine Bekanntgabe versteckter - also nicht deutlich erkennbarer, etwa unter dem Dach eingebauter - Sendeanlagen zusammen mit den weiteren Angaben von Straße und Hausnummer eine Offenbarung persemenbezogener Daten, weil ein Bezug auf die Person des Eigentümers, etwa durch Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster sungs- und Katastergesetz Verweigerungsgrund NR W) möglich ist. Einer Bekanntgabe dürfte also insoweit der des § 9 IFG NRW entgegenstehen. Auch wenn dieser Informationszu- gang (in Form der Veröffentlichung) würdige Belange (§ 12 Abs, 3 Vermes- im überwiegenden Altgemeininteresse liegt und schurz- der Grundstückseigentümer nicht überwiegen, liegt dennoch ein Ableh- nungsgrund nach § 9 IFG NR W vor. Es besteht dann entweder die Möglichkeit, die Einwilligung der in Betracht kommenden • einzuholen (§ 9 Abs, 1 Buchstabe a) und § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Grundstückseigentümer lFG NRW). Oder bei den "versteckten" Standorten erfolgt die Standortangabe nummer (stattdessen mit Angabe der Blockseite), damit die Bekanntgabe nicht alit' einen be- stimmten Grundstückseigentümer Abschließend ohne Haus- bezogen werden kann (§ 10 Abs, 1 Satz 1 IFG NRW). erscheint es nicht der Praxis angemessen, die von den Kommunen erstellten Listen (oder Pläne) mit Standortallgaben zu den im Gemeindegebiet festgestellten MobilfunkSendeanlagen setzlicher als Kataster zu bezeichnen, da eine Errichtung von Katastern nur autgrund ge- Ermächtigung aufgetretenen) zulässig wäre. Für den Gedankenaustausch Problemstellung Mit freundliehen Grüßen Im Auftrag gez. Horst Dressler danke ich Ihnen. zu dieser (bundesweit 23.86.2882-11:38 +49 2235953168 FRITZ!fax uia ISDN ktion im Rat der Stadt Erftstadt ". I--:-:---;T-\~,,~'}r~~s:. BurgemtelSter der StadtJ~i1l~,.!!!t~"OT T, Ernst Dieter Bösche r--; GT,t.,Ü }R'c~R"'F"'''', Holzdamm 10 50374 Erftstadt per Fax: 409 300 '10\ ["0"_'' ·e'c,' '"~ \~'"': 1 t: , \ " ,,1~\\2 E-¥ä!!.'.\ JU\-ll - ~ .-,,' ,- ~;::_~~~'_"'':'::u!-:o' ~_. -- . \ '4, \' ".r) I ~--~ horij~e cj ......, 'J~>~ , P"1't:,,:> : Tel undFax: Judenstr. 11,50374Erftstadt Postfach 11 51,50361Erftstadt 02135/6901 08 OYErftstadt@Gruene.de www Gruene-Erftstadt.de " ve~m;u:~o Ich fUr.dieses Schreiben .raktionsvorsltzender . Adl Bitten Tel.: Tel.: dienstl. Fax: diesntl. Mobil: E-Mail: Judenstr 11 ·13 02235 - 69 02 76 0 22 35 - 95 3\ 67 02135 - 95 3\ 68 0\ 72 - 65\ 5439 AdiBitten@Aol.com 23. JUDi 2002 PI/JOSS Standortatlas für Mobilfunkanlagen Sehr geehrter Herr Bürgermeister, am 20.06,2002 wurde den Kommunen eine bundesweite Standortdatenbank der Sendestandorte in Deutschland zur Verfügung gestellt. Unsere Fraktion beantragt, die Daten, den Kommunen und Landesbehörden von der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation zur Verftigung gestellt werden, allen Bürgern in Erftstadt zugänglich zu machen. rue I Begründung: Wir sind der Meinung, dass im Zeitalter von Transparenz und modernen Kommunikationsmöglichkeiten die Daten allen Bürgern zugänglich gemacht werden müssen, damit sich jeder interessierte Bürger vergewissern kann, welcher Strahlenbelastung er ausgesetzt ist. Mit freundlichen Grüßen )l~ 1181!1