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Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 23, Erftstadt-Friesheim, Offenlagebeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 23, Erftstadt-Friesheim, Offenlagebeschluss) Beschlussvorlage (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 23, Erftstadt-Friesheim, Offenlagebeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 482/2011 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 09.11.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 30.11.2011 vorberatend Rat 13.12.2011 beschließend Betrifft: 15.11.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 23, Erftstadt-Friesheim, Offenlagebeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gem. § 13 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird die von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanänderung inkl. Begründung als 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 23. Erftstadt-Friesheim beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Offenlage gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 29.03.2011 auf Antrag der Eigentümer der Flurstücke 613, 676 und 677 (s. A 66/2011) den Beschluss über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 23, Erftstadt-Friesheim gefasst. Inhalt der vereinfachten Änderung ist Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines freistehenden Einfamilienhauses im Kreuzungsbereich der L 33/L 162. Da das Grundstück über einen bestehenden Wendehammer rückwärtig erschlossen werden kann und der zur Bebauung beabsichtigte Bereich in ausreichendem Abstand (20m) zu den angrenzenden Landesstraßen liegt, hat der Landesbetrieb Straßen (StraßenNRW) keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Ein von den Eigentümern beauftragtes Lärmgutachten ergab, dass ein Einfamilienhaus innerhalb des vorgesehenen Baufensters durch entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen in ausreichendem Maß von schädlichen Umwelteinwirkungen durch die angrenzenden Landesstraßen abgeschirmt werden kann. (Dr. Rips) -2-