Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
13.12.2011
Erstellt
18.11.11, 06:26
Aktualisiert
02.12.11, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Stand: November 2011
2. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 23, Erftstadt-Friesheim
Begründung
1.
Ausgangslage
Der Bebauungsplan Nr. 23, Erftstadt-Friesheim ist seit 1965 rechtskräftig und in der
Zwischenzeit nahezu vollständig bebaut. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte
Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, südlich des Flurstücks 677, für welches die
vereinfachte Änderung beantragt wurde, in eingeschossiger Bauweise und westlich des
Flurstücks 677 in zweigeschossiger Bauweise. Eines der wenigen, noch nicht bebauten
Grundstücke, befindet sich im Nordosten des Geltungsbereichs, in der Nähe des
Kreuzungspunkts der Landesstraßen 33 und 162. Die Einteilung der Baugrundstücke sowie
die tatsächliche Bebauung entsprechen jedoch nicht exakt den Darstellungen (Baufenster)
des rechtskräftigen Bebauungsplans.
2.
Planzielsetzung
Die Eigentümer der Flurstücke 613, 676 und 677 beantragen eine Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 23, Erftstadt-Friesheim, zur Bebauung mit einem
freistehenden Einfamilienhaus. Nördlich des Wendehammers ist bisher lediglich ein
Baufenster im Bereich des Flurstücks 678 vorgesehen, dieses ist noch nicht bebaut. Östlich
daran anschließend befindet sich das Flurstück 677, welches im Bebauungsplan mit der
textlichen Festsetzung „bleibt in bisheriger Nutzung“ versehen ist, vermutlich um dem Bau
der Kreuzung der beiden Landesstraßen nicht im Weg zu stehen. Da der Ausbau des
Landesstraßenknotens jedoch abgeschlossen ist, eine Erschließung des Grundstücks vom
Wendehammer der von-Droste-Hülshoff-Straße aus möglich wäre, außerhalb der 20-mAnbauverbotszone der Landesstraßen auf dem Flurstück 677 noch ausreichend Fläche für
den Bau eines Einfamilienhaus verbleiben würde, eine Bebauung von Baulücken im Bestand
aus ökonomischen und ökologischen Gründen sinnvoll ist und der Landesbetrieb Straßen
(StraßenNRW) gegen eine Bebauung keine grundsätzlichen Bedenken geäußert hat, kann
hier eine Anpassung des Bebauungsplans erfolgen.
3.
Planinhalte
Der Bereich des Flurstücks 677 wird als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, die
Bauweise wird, angepasst an die angrenzenden Grundstücke, mit einer eingeschossigen
Bauweise festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ergibt sich aus der vorhandenen
Nachbarbebauung, die arrondiert wird, aus den Abstandsflächen zu den Nachbargebäuden
und der Anbauverbotszone der das Grundstück tangierenden Landesstraßen 33 und 162.
Die für den bisherigen Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Dachneigungen zwischen
43° und 48° für eingeschossige Gebäude werden auch für das Flurstück 677 festgesetzt,
ebenso die offene Bauweise sowie die Geschossflächenzahl von 0,25. Die übrigen textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 werden auf das Flurstück 677 ausgedehnt.
Aufgrund der Lage des Grundstücks zu den bestehenden Landesstraßen 33 und 162 ist eine
Lärmeinwirkung auf das Baugrundstück zu erwarten. Ein für die vereinfachte Änderung
angefertigtes Schallgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die für ein allgemeines
Wohngebiet geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 45 dB(A) nachts und 55dB(A)
tagsüber nicht überall eingehalten werden können. Ein aktiver Schallschutz in Form eines
Lärmschutzwalls oder einer Lärmschutzwand ist aufgrund der geringen Breite des
Grundstücks nicht möglich, ohne auch Nachbargrundstücke dafür in Anspruch nehmen zu
müssen, da solche Konstruktionen auch ausreichende Überstandslängen erfordern und nur
eine eingeschränkte Wirkung entfalten, wenn dese nur im Bereich des betreffenden
Grundstücks stünden. Mögliche von aktiven Schallschutzmaßnahmen ausgehenden
Wirkungen würden jedoch keine Auswirkungen auf die Festlegung der Lärmpegelbereiche
nach DIN 4109 insbesondere in den Räumen des Obergeschosses haben, daher werden
auch keine festgesetzt. Zudem wird der Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) zur
Tagzeit noch eingehalten, so dass nicht von unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden
Verhältnissen gesprochen werden kann. Für die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im
Freien empfiehlt es sich dennoch, eine Einfriedung im Sinne des vorbeugenden
Immissionsschutzes mit einem geschlossenen Zaun aus Holz in Verbindung mit einem
Gehölzstreifen zu den Landesstraßen hin vorzunehmen. Für den Schutz der innen liegenden
Wohnräume vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden im Bebauungsplan
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 festgesetzt, welche bestimmte Schallpegeldämmaße von
Fassadenbauteilen verlangen und dadurch einen passiven Lärmschutz gewährleisten. Die
Nord- und die Ostfassade befinden sich demnach im Lärmpegelbereich III, die Süd- und die
Westfassade befinden sich im Lärmpegelbereich II. Für Fassaden im Lärmpegelbereich III
sind nach DIN 4109 Fassadenbauteile mit einem Schalldämmaß von 35 dB bei Wohnräumen
und 30 dB bei Büroräumen erforderlich. Zudem wird empfohlen, an den Fassaden der Nordund Ostseite im Obergeschoss nur die Anordnung von Räumen, die nur dem
vorübergehenden Aufenthalt (Bäder, Küchen (keine Wohnküchen), Arbeitszimmer, Flure,
Treppenhäuser, Abstellräume) dienen, vorzunehmen. Der Lärmpegelbereich II muss
hingegen nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden, da sich aus den Vorgaben der
Energieeinsparverordnung
von
2009
bereits
zwangsläufig
die
notwendigen
Schalldämmmaße ergeben.
4.
Umweltprüfung, Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“
Nach § 13 (1) BauGB ‚Vereinfachtes Verfahren’ gilt: Werden durch die Änderung oder
Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt... kann die
Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderungsfläche handelt es sich um eine stark gestörte, innerörtliche Grünfläche.
Die Bebauung der Fläche wird keine negativen Beeinträchtigungen auf die Tier- und
Pflanzenwelt, das Orts- und Landschaftsbild sowie anderer Schutzgüter erzeugen. Die
randlichen Gehölzstrukturen werden von der Planung nicht berührt. Die Auswirkungen auf
die Schutzgüter sind somit als nicht oder wenig erheblich einzustufen; von einer
Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird daher gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Artenschutzrechtliche Vorprüfung: Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind
artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7
BauGB zu erfüllen. Die betroffene Änderungsfläche wurde im Rahmen einer Begehung im
Sommer 2011 faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten
festgestellt und es gab auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Die auf
dem Plangebiet geplanten Vorhaben im Rahmen der Vereinfachten Änderung erscheinen
aufgrund der geringen Größe, der bestehenden Biotopausstattung und des vorhandenen
hohen Störungseinflusses nicht dazu geeignet, planungsrelevante Arten zu beeinträchtigen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden voraussichtlich nicht
berührt.
Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. – Friesheim, wurde mit dieser
Begründung am ……….. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor